BGH_XI_ZR_396-03.htm�� 18.04.2006

 

Betrachtung zum Vers�umnisurteil BGH XI ZR 396/03 vom 15.02.2005

 

Der Kl�ger (Immobilienopfer einer Immobilien-GbR) wehrt sich gegen eine Zwangsvollstreckung der kreditgebenden Bank.

 

Dieses Urteil ist entscheidend widerspr�chlich und dadurch falsch. Im Ergebnis ist das Urteil zudem rechtswidrig.

 

Details auf nobbe.xi-zr.de/Rechtsbeugung in XI ZR 396/03.htm

 

Zum Beitritt stellt der Tatbestand auf Seite 3 wie folgt fest:

Zitat:

�Am 17. Dezember 1992 gab der Kl�ger eine privatschriftliche Beitrittserkl�rung ab, die vier Tage sp�ter von der GbR angenommen wurde.�

 

In der Urteilsbegr�ndung f�hrt der Senat auf Seite 12 wie folgt aus:

Zitat:

�b) Der Kl�ger ist aufgrund seines privatschriftlichen Antrags vom 17. Dezember 1992 und der vier Tage sp�ter erkl�rten Annahmeerkl�rung der GbR deren Gesellschafter geworden.�

 

Eine weitere Betrachtung zum Beitritt hat der Senat nicht vorgenommen. Besonders nicht, wer denn der �Herr GbR� ist. Der �Herr GbR� ist der Unterzeichner der Annahmeerkl�rung als �Gesch�ftsbesorger�. Der Gesch�ftsbesorgungsvertrag des Gesch�ftsbesorger� ist nichtig, da dieser keine Rechtsbesorgungserlaubnis besitzt.

Eine Betrachtung zum Beitritt ist unter Beitritt1.htm zu finden.

 

Ab der Seite 8 erkl�rt der Senat ausf�hrlich die Nichtigkeit des Gesch�ftsbesorgungsvertrages und die verbundene Vollmacht wegen des Versto�es gegen das RBerG.

 

Zitat:

�2. a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschlie�lich oder haupts�chlich die rechtliche Abwicklung eines Grundst�ckserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells f�r den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 � 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Gesch�ftsbesorgungsvertrag, der so umfassende Befugnisse wie hier enth�lt, ist nichtig. Die Nichtigkeit erfa�t nach dem Schutzgedanken des Art. 1 � 1 RBerG auch die der Gesch�ftsbesorgerin erteilte umfassende Abschlussvollmacht .... Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.�

 

Anmerkung:

Der Gesch�ftsbesorgungsvertrag ist durch den � 134 BGB nichtig, weil der Gesch�ftsbesorger keine Rechtsberatungserlaubnis besitzt und damit gegen das RBerG verst��t.

Dies gilt analog f�r die Gesch�ftsbesorgungsvertr�ge aller anderen Gesellschafter der GbR. Der Gesch�ftsbesorger hatte mit keinem Gesellschafter einen wirksamen Gesch�ftsbesorgungsvertrag.

Die Vollmacht ist aber aus Gr�nden des Rechtsscheins als g�ltig zu behandeln, wenn die Vollmacht dem Dritten bei Gesch�ftsabschluss im Original vorgelegt wird. Der Dritte wird hier durch den � 172 Abs.1 BGB gesch�tzt, da der Dritte die Nichtigkeit des Gesch�ftsbesorgungsvertrages nicht kennen konnte oder musste.

Aus dem nichtigen Gesch�ftsbesorgungsvertrag ist somit nur die Vollmacht als wirksam zu behandeln, wenn diese dem Dritten bei Gesch�ftsabschluss im Original vorgelegt wird.

 

Wegen der Zwangsvollstreckung f�hrt der Senat aus, dass hierf�r kein Rechtsschein nach � 172 BGB anwendbar w�re. Dies hatten andere Senate des BGH schon vorher entschieden.

 

Zitat:

�2. b) Die auf Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserkl�rung gerichtete Vollmacht der Treuh�nderin stellt inhaltlich eine Prozessvollmacht dar, deren Nichtigkeit nicht mit Hilfe der �� 171, 172 BGB �berwunden werden kann. ... Die Zivilprozessordnung enth�lt vielmehr - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - in ihren �� 80, 88 und 89 abschlie�ende Spezialregelungen, die eine Rechtsscheinvollmacht im Sinne der �� 171, 172 BGB nicht vorsehen.�

 

Ohne weitere Konsequenzen aus dem nichtigen Gesch�ftsbesorgungsvertrag zu betrachten, stellt der Senat fest, dass es dem Kl�ger gegen�ber der Beklagten nach � 242 BGB verwehrt sei sich auf die Nichtigkeit der Unterwerfungserkl�rung zu berufen. Der Kl�ger sei ohnehin verpflichtet, sich wegen der Darlehensverbindlichkeit der Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.

 

Zitat:

�3. Indessen ist es dem Kl�ger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (� 242 BGB) verwehrt, sich gegen�ber der Beklagten auf die Nichtigkeit der notariellen Vollstreckungsunterwerfung vom 4. August 1993 zu berufen, da er als Gesellschafter der GbR aufgrund des Realkreditvertrages vom 28. Dezember 1992 verpflichtet ist, deren Darlehensverbindlichkeit in H�he des seiner Beteiligung entsprechenden Betrages von 139.408 DM zuz�glich Zinsen anzuerkennen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Privatverm�gen zu unterwerfen.�

 

Dann f�hrt der Senat aus, dass der Darlehensvertrag wirksam sei. Hierf�r stellt der Senat auf der Seite 11 �berraschend eine wirksame Beauftragung der Gesch�ftsbesorgerin und die Erteilung einer umfassenden Abschlussvollmacht fest.

 

Zitat:

�3. a) Der von der Gesch�ftsbesorgerin namens der GbR mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag ist wirksam. Die Beauftragung der Gesch�ftsbesorgerin mit der Vornahme aller zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen oder zweckm��igen Rechtsgesch�fte und die Erteilung der dazu erforderlichen umfassenden Abschlussvollmacht begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Eine BGB Gesellschaft, deren Gesch�fte ein nicht zum Kreis der Gesellschafter z�hlender Dritter f�hrt, entspricht zwar nicht dem gesetzlichen Regeltyp, ist aber rechtlich zul�ssig (BGH, Urteil vom 22. M�rz 1982 - II ZR 74/81, NJW 1982, 2495 m.w.Nachw.) und bei Publikumsgesellschaften wie der vorliegenden GbR allgemein �blich (vgl. M�nchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. � 709 Rdn. 6 m.w.Nachw.). Die umfassende Vollmacht der Gesch�ftsbesorgerin verst��t nicht etwa gegen das Rechtsberatungsgesetz. Nichts spricht daf�r, die Wirksamkeit des Gesch�ftsbesorgungsvertrages und der Vollmachtserteilung insoweit von der Gesellschafterstellung des Vertreters der BGB-Gesellschaft abh�ngig zu machen.�

 

Der Senat stellt eine Beauftragung der Gesch�ftsbesorgerin und die Erteilung einer umfassenden Abschlussvollmacht fest. Doch wer hat die Gesch�ftsbesorgerin beauftragt und eine Vollmacht erteilt?

Es kann sich nicht um den zuvor ausdr�cklich f�r nichtig festgestellten Gesch�ftsbesorgungsvertrag des Kl�gers und die zugeh�rige Vollmacht handeln. Dies gilt analog f�r die identischen Gesch�ftsbesorgungsvertr�ge und Vollmachtserteilung der anderen Gesellschafter.

 

Um welche Beauftragung oder Vollmacht soll es sich hier handeln?

 

Die �L�sung� ist hier: nobbe.xi-zr.de/Rechtsbeugung in XI ZR 396/03.htm

 

Mit dieser Beauftragung oder Vollmacht h�tte sich die RCeGe als Gesch�ftsbesorger gegen�ber der Beklagten legitimieren m�ssen.

 

H�tte der XI. Senat hier aufgekl�rt, wie sich die Gesch�ftsbesorgerin �namens der GbR� gegen�ber der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages legitimiert hat, m�sste ein entsprechender Gesch�ftsbesorgungsvertrag und Vollmachtserteilung zum Vorschein treten.

 

Ein solcher Gesch�ftsbesorgungsvertrag oder Vollmachtserteilung m�sste zwischen der rechts- und parteif�higen GbR mit der RCeGe geschlossen sein, und die Unterschrift des gesch�ftsf�hrenden Gesellschafters der GbR oder die Unterschriften aller Gesellschafter tragen. Ein solches Dokument existiert aber nicht.

 

Die Vereinbarung der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag, die RCeGe mit der Gesch�ftsf�hrung zu beauftragen, ist eine Vereinbarung der Gesellschafter im Innenverh�ltnis und kein Vertrag mit der RCeGe. F�r die RCeGe als Nichtgesellschafter ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag keine Rechte oder Pflichten.

 

Es gibt nur Gesch�ftsbesorgungsvertr�ge der RCeGe mit den einzelnen Gesellschaftern!

 

Der Gesch�ftsbesorgungsvertrag aus der Urkunde J 409/1992 des Notars Jung vom 24.06.1992 ist der Gesch�ftsbesorgungsvertrag der Gr�ndungsgesellschafter.

 

Es spricht jedoch etwas daf�r, w�re der Vertreter der BGB-Gesellschaft zugleich Gesellschafter. Dann h�tte der �gesch�ftsf�hrende Gesellschafter� Vertretungsrecht aus � 714 BGB f�r die Gesellschafter.

 

In der GbR Britzer Damm / Jahnstra�e gibt es keinen �gesch�ftsf�hrenden Gesellschafter�.

 

Daher ist der Darlehensvertrag nach � 177 BGB nichtig. Diesem k�nnte allenfalls ein Rechtsschein nach � 172 BGB aller Gesellschafter helfen.

 

Am 8. Mai 2006 referiert der Vors. RiBGH a.D. Herbert Schimansky w�hrend der WM-Tagung zum Kreditrecht mit dem Thema �Rechtsberatungsgesetz und Objektfinanzierung� anhand des Vers�umnisurteil BGH XI ZR 396/03. Vielleicht kommt hier die Beauftragung und Vollmachtserteilung der RCeGe zum Vorschein.

Wie der XI. Senat in der (richtigen) Entscheidung XI ZR 402/03 betont, hat der �Gesch�ftsf�hrer� mit dem Darlehensvertrag zum einen die Gesellschaft verpflichtet, zum anderen aber zugleich die Verpflichtung f�r die Gesellschafter begr�ndet. Siehe Betrachtung XI ZR 402/03.

 

In XI ZR 402/03 hat aber der �gesch�ftsf�hrende Gesellschafter� den Darlehensvertrag geschlossen, und mit dem Vertretungsrecht aus � 714 BGB die Gesellschafter verpflichtet.

 

Der XI. Senat differenziert in XI ZR 402/03 erstmals zwischen einer Verpflichtung der GbR und einer Verpflichtung der Gesellschafter in den Darlehensvertrag.

 

Siehe auch �bersicht zur Vertretung der Gesellschafter.

 

 

 

 

 

 

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*****�� Alt, muss neu �berarbeitet werden�� *****

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Die Beauftragung der Gesch�ftsbesorgerin mit der Vornahme aller zur Erreichung des Gesellschaftszwecks zweckm��igen Rechtsgesch�fte und die Erteilung der dazu erforderlichen umfassenden Abschlussvollmacht begegnen keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Gesch�ftsbesorger die daf�r notwendige Erlaubnis zur Rechtsbesorgung hat.

Gerade die Rechtsbesorgung f�r den Kl�ger und den anderen Gesellschaftern ist Voraussetzung zur Erreichung des Gesellschaftszweckes, f�r welche der Gesch�ftsbesorger aber keine Erlaubnis zur Rechtsbesorgung besitzt.

Hier hat der XI. Senat offensichtlich ein Eigentor geschossen.

 

1. Die Beauftragung der Gesch�ftsbesorgerin ist mangels Wirksamkeit des Gesch�ftsbesorgungsvertrages nicht zustande gekommen. Die Beauftragung erfolgte zudem erst nach Abschluss des Darlehnsvertrages.

2. Die Abschlussvollmacht ist nur bei Vorlage des Originals gegen�ber dem Dritten als wirksam zu behandeln.

3. Die Stellung des Gesch�ftsbesorgers ist v�llig unbedeutend.

4. Die Nichtigkeit des Gesch�ftsbesorgungsvertrages aus � 134 BGB kann nur aus dem Gesetz geheilt werden. Dies ergibt sich aus dem � 134 BGB selbst. Alles andere ist Rechtsbeugung.

 

Der Darlehnsvertrag wurde am 28.12.1992 geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kl�ger noch keinen Gesch�ftsbesorgungsvertrag. Diesen hat der Kl�ger laut Tatbestand erst am 26.01.1993 erkl�rt. Am 28.12.1992 war der Gesch�ftsbesorger ohne Vertretungsmacht nach � 177 Abs.1 BGB. Damit ist der Darlehnsvertrag von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen und nicht wirksam. Eine Genehmigung durch den Kl�ger ist nie erfolgt. Es gibt auch keine Duldungsvollmacht.

Hierzu hat der Senat geschwiegen.

 

Die Beklagte hat keinen Beweis f�r die Wirksamkeit des Darlehns erbracht. Insbesondere hat die Beklagte keinen Rechtsschein nach � 172 BGB f�r den Darlehnsvertrag vorgetragen, welchen die Beklagte auch nicht erbringen k�nnte.

 

Zuletzt f�hrt der Senat aus, dass der Kl�ger verpflichtet ist, ein vollstreckbares Schuldanerkenntnis in H�he seines Anteils abzugeben.

 

Fazit:

 

Mit diesem Urteil widerspricht sich der XI. Senat selbst. Das Urteil ist im Ergebnis rechtswidrig.

 

Der Leitsatz der Entscheidung XI ZR 321/00 des XI. Senates des BGH lautet:

 

BGB �� 134,173 i; RBerG Art. 1 � 1 Abs. 1

 

a) Ein Treuhandvertrag, der den Treuh�nder nicht prim�r zur Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange des Treugebers verpflichtet, sondern ihm umfassende Befugnisse zur Vornahme und �nderung von Rechtsgesch�ften im Zusammenhang mit dem Beitritt des Treugebers zu einem geschlossenen Immobilienfonds einr�umt, ist auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 � 1 Abs. 1 RBerG gerichtet.

 

b) Der in seinem Vertrauen auf eine ihm im Jahre 1993 von einem Treuh�nder vorgelegte umfassende Vollmachtserkl�rung gesch�tzte Darlehensgeber hat grunds�tzlich keine Veranlassung, einen Versto� des Treuhandvertrages gegen � 134 BGB, Art. 1 � 1 Abs. 1 RBerG anzunehmen. So ist es auch im vorliegenden Fall.

 

Der Leitsatz der Entscheidung XI ZR 155/01 des XI. Senates des BGH lautet:

 

RBerG Art. 1 � 1 Abs. 1; BGB �� 171 Abs. 1, 172 Abs. 1

 

a) Bei Unwirksamkeit des Gesch�ftsbesorgungsvertrags und der dem Gesch�ftsbesorger erteilten Vollmacht wegen Versto�es gegen Art. 1 � 1 Abs. 1 RBerG kommt eine Rechtsscheinhaftung des Vollmachtgebers nach �� 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn dem Vertragspartner die Vollmacht im Original bzw. bei notarieller Beurkundung in Ausfertigung vorgelegt wird; die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der notariellen Vollmachtsurkunde gen�gt nicht.

 

b) Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann �ber die in �� 171 ff. BGB geregelten F�lle hinaus dem Gesch�ftsgegner gegen�ber aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten als wirksam zu behandeln sein, sofern das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umst�nde als an die Vollmachtsurkunde ankn�pft und nach den Grunds�tzen �ber die Duldungsvollmacht schutzw�rdig erscheint. Hierf�r kommen nur Umst�nde in Betracht, die bei oder vor Vertragsschlu� vorliegen.

 

Daher d�rfte der Kredit analog der Leitsatzentscheidung XI ZR 155/01 des XI. Senates zu behandeln sein.

 

Der Fall des LG Wuppertal 16 O 290/03 vom 12.10.2004 ist dem vorliegenden Fall fast identisch. Das LG Wuppertal hat nicht nur zu Recht zugunsten des Immobilienopfers entschieden, sondern dem XI. Senat mit der stichhaltigen und glasklaren Urteilsbegr�ndung eine �saftige Ohrfeige� erteilt.

Leider hat der Autor dieses Urteil erst am 5.10.2005 gefunden, nachdem er lange nach einer Entscheidung zu einem vergleichbaren Fall gesucht hat, denn der Autor ist zu der gleichen Folgenkette gelangt.