BGH_XI_ZR_396-03.htm   18.04.2006

 

Betrachtung zum Versäumnisurteil BGH XI ZR 396/03 vom 15.02.2005

 

Der Kläger (Immobilienopfer einer Immobilien-GbR) wehrt sich gegen eine Zwangsvollstreckung der kreditgebenden Bank.

 

Dieses Urteil ist entscheidend widersprüchlich und dadurch falsch. Im Ergebnis ist das Urteil zudem rechtswidrig.

 

Details auf nobbe.xi-zr.de/Rechtsbeugung in XI ZR 396/03.htm

 

Zum Beitritt stellt der Tatbestand auf Seite 3 wie folgt fest:

Zitat:

„Am 17. Dezember 1992 gab der Kläger eine privatschriftliche Beitrittserklärung ab, die vier Tage später von der GbR angenommen wurde.“

 

In der Urteilsbegründung führt der Senat auf Seite 12 wie folgt aus:

Zitat:

„b) Der Kläger ist aufgrund seines privatschriftlichen Antrags vom 17. Dezember 1992 und der vier Tage später erklärten Annahmeerklärung der GbR deren Gesellschafter geworden.“

 

Eine weitere Betrachtung zum Beitritt hat der Senat nicht vorgenommen. Besonders nicht, wer denn der „Herr GbR“ ist. Der „Herr GbR“ ist der Unterzeichner der Annahmeerklärung als „Geschäftsbesorger“. Der Geschäftsbesorgungsvertrag des Geschäftsbesorger“ ist nichtig, da dieser keine Rechtsbesorgungserlaubnis besitzt.

Eine Betrachtung zum Beitritt ist unter Beitritt1.htm zu finden.

 

Ab der Seite 8 erklärt der Senat ausführlich die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages und die verbundene Vollmacht wegen des Verstoßes gegen das RBerG.

 

Zitat:

„2. a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag, der so umfassende Befugnisse wie hier enthält, ist nichtig. Die Nichtigkeit erfaßt nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Abschlussvollmacht .... Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.“

 

Anmerkung:

Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist durch den § 134 BGB nichtig, weil der Geschäftsbesorger keine Rechtsberatungserlaubnis besitzt und damit gegen das RBerG verstößt.

Dies gilt analog für die Geschäftsbesorgungsverträge aller anderen Gesellschafter der GbR. Der Geschäftsbesorger hatte mit keinem Gesellschafter einen wirksamen Geschäftsbesorgungsvertrag.

Die Vollmacht ist aber aus Gründen des Rechtsscheins als gültig zu behandeln, wenn die Vollmacht dem Dritten bei Geschäftsabschluss im Original vorgelegt wird. Der Dritte wird hier durch den § 172 Abs.1 BGB geschützt, da der Dritte die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages nicht kennen konnte oder musste.

Aus dem nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag ist somit nur die Vollmacht als wirksam zu behandeln, wenn diese dem Dritten bei Geschäftsabschluss im Original vorgelegt wird.

 

Wegen der Zwangsvollstreckung führt der Senat aus, dass hierfür kein Rechtsschein nach § 172 BGB anwendbar wäre. Dies hatten andere Senate des BGH schon vorher entschieden.

 

Zitat:

„2. b) Die auf Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung gerichtete Vollmacht der Treuhänderin stellt inhaltlich eine Prozessvollmacht dar, deren Nichtigkeit nicht mit Hilfe der §§ 171, 172 BGB überwunden werden kann. ... Die Zivilprozessordnung enthält vielmehr - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - in ihren §§ 80, 88 und 89 abschließende Spezialregelungen, die eine Rechtsscheinvollmacht im Sinne der §§ 171, 172 BGB nicht vorsehen.“

 

Ohne weitere Konsequenzen aus dem nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag zu betrachten, stellt der Senat fest, dass es dem Kläger gegenüber der Beklagten nach § 242 BGB verwehrt sei sich auf die Nichtigkeit der Unterwerfungserklärung zu berufen. Der Kläger sei ohnehin verpflichtet, sich wegen der Darlehensverbindlichkeit der Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.

 

Zitat:

„3. Indessen ist es dem Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber der Beklagten auf die Nichtigkeit der notariellen Vollstreckungsunterwerfung vom 4. August 1993 zu berufen, da er als Gesellschafter der GbR aufgrund des Realkreditvertrages vom 28. Dezember 1992 verpflichtet ist, deren Darlehensverbindlichkeit in Höhe des seiner Beteiligung entsprechenden Betrages von 139.408 DM zuzüglich Zinsen anzuerkennen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Privatvermögen zu unterwerfen.“

 

Dann führt der Senat aus, dass der Darlehensvertrag wirksam sei. Hierfür stellt der Senat auf der Seite 11 überraschend eine wirksame Beauftragung der Geschäftsbesorgerin und die Erteilung einer umfassenden Abschlussvollmacht fest.

 

Zitat:

„3. a) Der von der Geschäftsbesorgerin namens der GbR mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag ist wirksam. Die Beauftragung der Geschäftsbesorgerin mit der Vornahme aller zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen oder zweckmäßigen Rechtsgeschäfte und die Erteilung der dazu erforderlichen umfassenden Abschlussvollmacht begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Eine BGB Gesellschaft, deren Geschäfte ein nicht zum Kreis der Gesellschafter zählender Dritter führt, entspricht zwar nicht dem gesetzlichen Regeltyp, ist aber rechtlich zulässig (BGH, Urteil vom 22. März 1982 - II ZR 74/81, NJW 1982, 2495 m.w.Nachw.) und bei Publikumsgesellschaften wie der vorliegenden GbR allgemein üblich (vgl. MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 709 Rdn. 6 m.w.Nachw.). Die umfassende Vollmacht der Geschäftsbesorgerin verstößt nicht etwa gegen das Rechtsberatungsgesetz. Nichts spricht dafür, die Wirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmachtserteilung insoweit von der Gesellschafterstellung des Vertreters der BGB-Gesellschaft abhängig zu machen.“

 

Der Senat stellt eine Beauftragung der Geschäftsbesorgerin und die Erteilung einer umfassenden Abschlussvollmacht fest. Doch wer hat die Geschäftsbesorgerin beauftragt und eine Vollmacht erteilt?

Es kann sich nicht um den zuvor ausdrücklich für nichtig festgestellten Geschäftsbesorgungsvertrag des Klägers und die zugehörige Vollmacht handeln. Dies gilt analog für die identischen Geschäftsbesorgungsverträge und Vollmachtserteilung der anderen Gesellschafter.

 

Um welche Beauftragung oder Vollmacht soll es sich hier handeln?

 

Die „Lösung“ ist hier: nobbe.xi-zr.de/Rechtsbeugung in XI ZR 396/03.htm

 

Mit dieser Beauftragung oder Vollmacht hätte sich die RCeGe als Geschäftsbesorger gegenüber der Beklagten legitimieren müssen.

 

Hätte der XI. Senat hier aufgeklärt, wie sich die Geschäftsbesorgerin „namens der GbR“ gegenüber der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages legitimiert hat, müsste ein entsprechender Geschäftsbesorgungsvertrag und Vollmachtserteilung zum Vorschein treten.

 

Ein solcher Geschäftsbesorgungsvertrag oder Vollmachtserteilung müsste zwischen der rechts- und parteifähigen GbR mit der RCeGe geschlossen sein, und die Unterschrift des geschäftsführenden Gesellschafters der GbR oder die Unterschriften aller Gesellschafter tragen. Ein solches Dokument existiert aber nicht.

 

Die Vereinbarung der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag, die RCeGe mit der Geschäftsführung zu beauftragen, ist eine Vereinbarung der Gesellschafter im Innenverhältnis und kein Vertrag mit der RCeGe. Für die RCeGe als Nichtgesellschafter ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag keine Rechte oder Pflichten.

 

Es gibt nur Geschäftsbesorgungsverträge der RCeGe mit den einzelnen Gesellschaftern!

 

Der Geschäftsbesorgungsvertrag aus der Urkunde J 409/1992 des Notars Jung vom 24.06.1992 ist der Geschäftsbesorgungsvertrag der Gründungsgesellschafter.

 

Es spricht jedoch etwas dafür, wäre der Vertreter der BGB-Gesellschaft zugleich Gesellschafter. Dann hätte der „geschäftsführende Gesellschafter“ Vertretungsrecht aus § 714 BGB für die Gesellschafter.

 

In der GbR Britzer Damm / Jahnstraße gibt es keinen „geschäftsführenden Gesellschafter“.

 

Daher ist der Darlehensvertrag nach § 177 BGB nichtig. Diesem könnte allenfalls ein Rechtsschein nach § 172 BGB aller Gesellschafter helfen.

 

Am 8. Mai 2006 referiert der Vors. RiBGH a.D. Herbert Schimansky während der WM-Tagung zum Kreditrecht mit dem Thema „Rechtsberatungsgesetz und Objektfinanzierung“ anhand des Versäumnisurteil BGH XI ZR 396/03. Vielleicht kommt hier die Beauftragung und Vollmachtserteilung der RCeGe zum Vorschein.

 

Wie der XI. Senat in der (richtigen) Entscheidung XI ZR 402/03 betont, hat der „Geschäftsführer“ mit dem Darlehensvertrag zum einen die Gesellschaft verpflichtet, zum anderen aber zugleich die Verpflichtung für die Gesellschafter begründet. Siehe Betrachtung XI ZR 402/03.

 

In XI ZR 402/03 hat aber der „geschäftsführende Gesellschafter“ den Darlehensvertrag geschlossen, und mit dem Vertretungsrecht aus § 714 BGB die Gesellschafter verpflichtet.

 

Der XI. Senat differenziert in XI ZR 402/03 erstmals zwischen einer Verpflichtung der GbR und einer Verpflichtung der Gesellschafter in den Darlehensvertrag.

 

Siehe auch Übersicht zur Vertretung der Gesellschafter.

 

 

 

 

 

 

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*****   Alt, muss neu überarbeitet werden   *****

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Die Beauftragung der Geschäftsbesorgerin mit der Vornahme aller zur Erreichung des Gesellschaftszwecks zweckmäßigen Rechtsgeschäfte und die Erteilung der dazu erforderlichen umfassenden Abschlussvollmacht begegnen keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Geschäftsbesorger die dafür notwendige Erlaubnis zur Rechtsbesorgung hat.

Gerade die Rechtsbesorgung für den Kläger und den anderen Gesellschaftern ist Voraussetzung zur Erreichung des Gesellschaftszweckes, für welche der Geschäftsbesorger aber keine Erlaubnis zur Rechtsbesorgung besitzt.

Hier hat der XI. Senat offensichtlich ein Eigentor geschossen.

 

1. Die Beauftragung der Geschäftsbesorgerin ist mangels Wirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages nicht zustande gekommen. Die Beauftragung erfolgte zudem erst nach Abschluss des Darlehnsvertrages.

2. Die Abschlussvollmacht ist nur bei Vorlage des Originals gegenüber dem Dritten als wirksam zu behandeln.

3. Die Stellung des Geschäftsbesorgers ist völlig unbedeutend.

4. Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages aus § 134 BGB kann nur aus dem Gesetz geheilt werden. Dies ergibt sich aus dem § 134 BGB selbst. Alles andere ist Rechtsbeugung.

 

Der Darlehnsvertrag wurde am 28.12.1992 geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger noch keinen Geschäftsbesorgungsvertrag. Diesen hat der Kläger laut Tatbestand erst am 26.01.1993 erklärt. Am 28.12.1992 war der Geschäftsbesorger ohne Vertretungsmacht nach § 177 Abs.1 BGB. Damit ist der Darlehnsvertrag von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen und nicht wirksam. Eine Genehmigung durch den Kläger ist nie erfolgt. Es gibt auch keine Duldungsvollmacht.

Hierzu hat der Senat geschwiegen.

 

Die Beklagte hat keinen Beweis für die Wirksamkeit des Darlehns erbracht. Insbesondere hat die Beklagte keinen Rechtsschein nach § 172 BGB für den Darlehnsvertrag vorgetragen, welchen die Beklagte auch nicht erbringen könnte.

 

Zuletzt führt der Senat aus, dass der Kläger verpflichtet ist, ein vollstreckbares Schuldanerkenntnis in Höhe seines Anteils abzugeben.

 

Fazit:

 

Mit diesem Urteil widerspricht sich der XI. Senat selbst. Das Urteil ist im Ergebnis rechtswidrig.

 

Der Leitsatz der Entscheidung XI ZR 321/00 des XI. Senates des BGH lautet:

 

BGB §§ 134,173 i; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1

 

a) Ein Treuhandvertrag, der den Treuhänder nicht primär zur Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange des Treugebers verpflichtet, sondern ihm umfassende Befugnisse zur Vornahme und Änderung von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit dem Beitritt des Treugebers zu einem geschlossenen Immobilienfonds einräumt, ist auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gerichtet.

 

b) Der in seinem Vertrauen auf eine ihm im Jahre 1993 von einem Treuhänder vorgelegte umfassende Vollmachtserklärung geschützte Darlehensgeber hat grundsätzlich keine Veranlassung, einen Verstoß des Treuhandvertrages gegen § 134 BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG anzunehmen. So ist es auch im vorliegenden Fall.

 

Der Leitsatz der Entscheidung XI ZR 155/01 des XI. Senates des BGH lautet:

 

RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1; BGB §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1

 

a) Bei Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags und der dem Geschäftsbesorger erteilten Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG kommt eine Rechtsscheinhaftung des Vollmachtgebers nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn dem Vertragspartner die Vollmacht im Original bzw. bei notarieller Beurkundung in Ausfertigung vorgelegt wird; die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der notariellen Vollmachtsurkunde genügt nicht.

 

b) Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann über die in §§ 171 ff. BGB geregelten Fälle hinaus dem Geschäftsgegner gegenüber aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten als wirksam zu behandeln sein, sofern das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint. Hierfür kommen nur Umstände in Betracht, die bei oder vor Vertragsschluß vorliegen.

 

Daher dürfte der Kredit analog der Leitsatzentscheidung XI ZR 155/01 des XI. Senates zu behandeln sein.

 

Der Fall des LG Wuppertal 16 O 290/03 vom 12.10.2004 ist dem vorliegenden Fall fast identisch. Das LG Wuppertal hat nicht nur zu Recht zugunsten des Immobilienopfers entschieden, sondern dem XI. Senat mit der stichhaltigen und glasklaren Urteilsbegründung eine ‚saftige Ohrfeige’ erteilt.

Leider hat der Autor dieses Urteil erst am 5.10.2005 gefunden, nachdem er lange nach einer Entscheidung zu einem vergleichbaren Fall gesucht hat, denn der Autor ist zu der gleichen Folgenkette gelangt.