BGH_XI_ZR_396-03.htm�� 18.04.2006
Betrachtung
zum Vers�umnisurteil BGH
XI ZR 396/03 vom 15.02.2005
Der Kl�ger
(Immobilienopfer einer Immobilien-GbR) wehrt sich gegen eine
Zwangsvollstreckung der kreditgebenden Bank.
Dieses Urteil ist
entscheidend widerspr�chlich und dadurch falsch. Im Ergebnis ist das Urteil
zudem rechtswidrig.
Details auf nobbe.xi-zr.de/Rechtsbeugung
in XI ZR 396/03.htm
Zum Beitritt stellt der
Tatbestand auf Seite 3 wie folgt fest:
Zitat:
�Am 17. Dezember 1992 gab der Kl�ger eine
privatschriftliche Beitrittserkl�rung ab, die
vier Tage sp�ter von der GbR angenommen wurde.�
In der Urteilsbegr�ndung
f�hrt der Senat auf Seite 12 wie folgt aus:
Zitat:
�b) Der Kl�ger ist
aufgrund seines privatschriftlichen Antrags vom 17. Dezember 1992 und der vier
Tage sp�ter erkl�rten Annahmeerkl�rung der GbR deren Gesellschafter geworden.�
Eine weitere Betrachtung
zum Beitritt hat der Senat nicht vorgenommen. Besonders nicht, wer denn der
�Herr GbR� ist. Der �Herr GbR� ist der Unterzeichner der Annahmeerkl�rung als �Gesch�ftsbesorger�. Der Gesch�ftsbesorgungsvertrag
des �Gesch�ftsbesorger� ist nichtig, da dieser keine
Rechtsbesorgungserlaubnis besitzt.
Eine Betrachtung zum
Beitritt ist unter Beitritt1.htm zu finden.
Ab der Seite 8 erkl�rt der
Senat ausf�hrlich die Nichtigkeit des Gesch�ftsbesorgungsvertrages und die
verbundene Vollmacht wegen des Versto�es gegen das RBerG.
Zitat:
�2.
a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der
ausschlie�lich oder haupts�chlich die rechtliche Abwicklung eines
Grundst�ckserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells f�r
den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 � 1 RBerG. Ein ohne diese
Erlaubnis abgeschlossener Gesch�ftsbesorgungsvertrag, der so umfassende
Befugnisse wie hier enth�lt, ist nichtig. Die Nichtigkeit erfa�t nach dem
Schutzgedanken des Art. 1 � 1 RBerG auch die der Gesch�ftsbesorgerin erteilte
umfassende Abschlussvollmacht .... Dies zieht auch die Revision nicht in
Zweifel.�
Anmerkung:
Der
Gesch�ftsbesorgungsvertrag ist durch den � 134 BGB nichtig, weil der
Gesch�ftsbesorger keine Rechtsberatungserlaubnis besitzt und damit gegen das
RBerG verst��t.
Dies gilt analog f�r die
Gesch�ftsbesorgungsvertr�ge aller anderen Gesellschafter der GbR. Der
Gesch�ftsbesorger hatte mit keinem Gesellschafter einen wirksamen
Gesch�ftsbesorgungsvertrag.
Die Vollmacht ist aber aus
Gr�nden des Rechtsscheins als g�ltig zu behandeln, wenn die Vollmacht dem
Dritten bei Gesch�ftsabschluss im Original vorgelegt wird. Der Dritte wird hier
durch den � 172 Abs.1 BGB
gesch�tzt, da der Dritte die Nichtigkeit des Gesch�ftsbesorgungsvertrages nicht
kennen konnte oder musste.
Aus dem nichtigen
Gesch�ftsbesorgungsvertrag ist somit nur die Vollmacht als wirksam zu
behandeln, wenn diese dem Dritten bei Gesch�ftsabschluss im Original vorgelegt
wird.
Wegen der Zwangsvollstreckung
f�hrt der Senat aus, dass hierf�r kein Rechtsschein nach � 172 BGB anwendbar w�re.
Dies hatten andere Senate des BGH schon vorher entschieden.
Zitat:
�2. b) Die auf Abgabe
der Vollstreckungsunterwerfungserkl�rung gerichtete Vollmacht der Treuh�nderin
stellt inhaltlich eine Prozessvollmacht dar, deren Nichtigkeit nicht mit Hilfe
der �� 171, 172 BGB �berwunden werden kann. ... Die Zivilprozessordnung enth�lt
vielmehr - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - in ihren �� 80, 88
und 89 abschlie�ende Spezialregelungen, die eine Rechtsscheinvollmacht im Sinne
der �� 171, 172 BGB nicht vorsehen.�
Ohne weitere Konsequenzen
aus dem nichtigen Gesch�ftsbesorgungsvertrag zu betrachten, stellt der Senat
fest, dass es dem Kl�ger gegen�ber der Beklagten nach � 242 BGB verwehrt sei sich
auf die Nichtigkeit der Unterwerfungserkl�rung zu berufen. Der Kl�ger sei
ohnehin verpflichtet, sich wegen der Darlehensverbindlichkeit der
Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.
Zitat:
�3. Indessen ist es dem
Kl�ger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach dem Grundsatz von
Treu und Glauben (� 242 BGB) verwehrt, sich gegen�ber der Beklagten auf die
Nichtigkeit der notariellen Vollstreckungsunterwerfung vom 4. August 1993 zu
berufen, da er als Gesellschafter der GbR aufgrund des Realkreditvertrages vom
28. Dezember 1992 verpflichtet ist, deren Darlehensverbindlichkeit in H�he des
seiner Beteiligung entsprechenden Betrages von 139.408 DM zuz�glich Zinsen
anzuerkennen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein
gesamtes Privatverm�gen zu unterwerfen.�
Dann f�hrt der Senat aus,
dass der Darlehensvertrag wirksam sei. Hierf�r stellt der Senat auf der Seite
11 �berraschend eine wirksame Beauftragung der Gesch�ftsbesorgerin und die
Erteilung einer umfassenden Abschlussvollmacht fest.
Zitat:
�3. a) Der von der
Gesch�ftsbesorgerin namens der GbR mit der Beklagten geschlossene
Darlehensvertrag ist wirksam. Die Beauftragung der Gesch�ftsbesorgerin mit der
Vornahme aller zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen oder
zweckm��igen Rechtsgesch�fte und die Erteilung der dazu erforderlichen
umfassenden Abschlussvollmacht begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Eine BGB Gesellschaft, deren Gesch�fte ein nicht zum
Kreis der Gesellschafter z�hlender Dritter f�hrt, entspricht zwar nicht dem
gesetzlichen Regeltyp, ist aber rechtlich zul�ssig (BGH, Urteil vom 22. M�rz 1982
- II ZR 74/81, NJW 1982, 2495 m.w.Nachw.) und bei Publikumsgesellschaften wie
der vorliegenden GbR allgemein �blich (vgl. M�nchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. � 709
Rdn. 6 m.w.Nachw.). Die umfassende Vollmacht der Gesch�ftsbesorgerin verst��t
nicht etwa gegen das Rechtsberatungsgesetz. Nichts spricht daf�r, die
Wirksamkeit des Gesch�ftsbesorgungsvertrages und der Vollmachtserteilung
insoweit von der Gesellschafterstellung des Vertreters der BGB-Gesellschaft abh�ngig zu machen.�
Der Senat stellt eine
Beauftragung der Gesch�ftsbesorgerin und die Erteilung einer umfassenden
Abschlussvollmacht fest. Doch wer hat die Gesch�ftsbesorgerin beauftragt und
eine Vollmacht erteilt?
Es kann sich nicht um den
zuvor ausdr�cklich f�r nichtig festgestellten Gesch�ftsbesorgungsvertrag des
Kl�gers und die zugeh�rige Vollmacht handeln. Dies gilt analog f�r die
identischen Gesch�ftsbesorgungsvertr�ge und Vollmachtserteilung der anderen
Gesellschafter.
Um welche Beauftragung
oder Vollmacht soll es sich hier handeln?
Die �L�sung� ist hier: nobbe.xi-zr.de/Rechtsbeugung
in XI ZR 396/03.htm
Mit dieser Beauftragung
oder Vollmacht h�tte sich die RCeGe als Gesch�ftsbesorger gegen�ber der
Beklagten legitimieren m�ssen.
H�tte der XI. Senat
hier aufgekl�rt, wie sich die Gesch�ftsbesorgerin �namens der GbR� gegen�ber
der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages legitimiert hat, m�sste ein
entsprechender Gesch�ftsbesorgungsvertrag und Vollmachtserteilung zum Vorschein
treten.
Ein solcher
Gesch�ftsbesorgungsvertrag oder Vollmachtserteilung m�sste zwischen der rechts-
und parteif�higen GbR mit der RCeGe geschlossen sein, und die Unterschrift des
gesch�ftsf�hrenden Gesellschafters der GbR oder die Unterschriften aller
Gesellschafter tragen. Ein solches Dokument existiert aber nicht.
Die Vereinbarung der
Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag, die RCeGe mit der Gesch�ftsf�hrung zu
beauftragen, ist eine Vereinbarung der Gesellschafter im Innenverh�ltnis und
kein Vertrag mit der RCeGe. F�r die RCeGe als Nichtgesellschafter ergeben sich
aus dem Gesellschaftsvertrag keine Rechte oder Pflichten.
Es gibt nur
Gesch�ftsbesorgungsvertr�ge der RCeGe mit den einzelnen Gesellschaftern!
Der
Gesch�ftsbesorgungsvertrag aus der Urkunde
J 409/1992 des Notars Jung vom 24.06.1992 ist der
Gesch�ftsbesorgungsvertrag der Gr�ndungsgesellschafter.
Es spricht jedoch etwas
daf�r, w�re der Vertreter der BGB-Gesellschaft
zugleich
Gesellschafter. Dann h�tte der �gesch�ftsf�hrende Gesellschafter�
Vertretungsrecht aus � 714 BGB f�r die
Gesellschafter.
In der GbR Britzer Damm /
Jahnstra�e gibt es keinen �gesch�ftsf�hrenden Gesellschafter�.
Daher ist der
Darlehensvertrag nach � 177
BGB nichtig. Diesem k�nnte allenfalls ein Rechtsschein nach � 172 BGB aller
Gesellschafter helfen.
�
Wie der XI. Senat in der
(richtigen) Entscheidung XI
ZR 402/03 betont, hat der �Gesch�ftsf�hrer� mit dem Darlehensvertrag
zum einen die Gesellschaft verpflichtet, zum anderen aber zugleich die
Verpflichtung f�r die Gesellschafter begr�ndet. Siehe
Betrachtung XI ZR 402/03.
In
XI
ZR 402/03 hat aber der �gesch�ftsf�hrende
Gesellschafter� den Darlehensvertrag geschlossen, und mit dem Vertretungsrecht
aus � 714 BGB die Gesellschafter
verpflichtet.
Der XI. Senat
differenziert in XI
ZR 402/03 erstmals zwischen
einer Verpflichtung der GbR und einer Verpflichtung der Gesellschafter in den
Darlehensvertrag.
Siehe auch �bersicht zur Vertretung der Gesellschafter.
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*****�� Alt, muss neu �berarbeitet werden�� *****
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Die
Beauftragung der Gesch�ftsbesorgerin mit der Vornahme aller zur Erreichung des
Gesellschaftszwecks zweckm��igen Rechtsgesch�fte und die Erteilung der dazu
erforderlichen umfassenden Abschlussvollmacht begegnen keinen rechtlichen
Bedenken, wenn der Gesch�ftsbesorger
die daf�r notwendige Erlaubnis zur Rechtsbesorgung hat.
Gerade die Rechtsbesorgung
f�r den Kl�ger und den anderen Gesellschaftern ist Voraussetzung zur Erreichung
des Gesellschaftszweckes, f�r welche der Gesch�ftsbesorger aber keine Erlaubnis
zur Rechtsbesorgung besitzt.
Hier hat der XI. Senat
offensichtlich ein Eigentor geschossen.
1. Die Beauftragung der
Gesch�ftsbesorgerin ist mangels Wirksamkeit des Gesch�ftsbesorgungsvertrages
nicht zustande gekommen. Die Beauftragung erfolgte zudem erst nach Abschluss
des Darlehnsvertrages.
2. Die Abschlussvollmacht
ist nur bei Vorlage des Originals gegen�ber dem Dritten als wirksam zu
behandeln.
3. Die Stellung des
Gesch�ftsbesorgers ist v�llig unbedeutend.
4. Die Nichtigkeit des
Gesch�ftsbesorgungsvertrages aus � 134 BGB kann nur aus dem
Gesetz geheilt werden. Dies ergibt sich aus dem � 134 BGB selbst. Alles
andere ist Rechtsbeugung.
Der Darlehnsvertrag wurde
am 28.12.1992 geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kl�ger noch keinen
Gesch�ftsbesorgungsvertrag. Diesen hat der Kl�ger laut Tatbestand erst am
26.01.1993 erkl�rt. Am 28.12.1992 war der Gesch�ftsbesorger ohne
Vertretungsmacht nach � 177
Abs.1 BGB. Damit ist der Darlehnsvertrag von einem Vertreter ohne
Vertretungsmacht geschlossen und nicht wirksam. Eine Genehmigung durch den
Kl�ger ist nie erfolgt. Es gibt auch keine Duldungsvollmacht.
Hierzu hat der Senat
geschwiegen.
Die Beklagte hat keinen
Beweis f�r die Wirksamkeit des Darlehns erbracht. Insbesondere hat die Beklagte
keinen Rechtsschein nach � 172
BGB f�r den Darlehnsvertrag vorgetragen, welchen die Beklagte auch nicht
erbringen k�nnte.
Zuletzt f�hrt der Senat
aus, dass der Kl�ger verpflichtet ist, ein vollstreckbares Schuldanerkenntnis
in H�he seines Anteils abzugeben.
Fazit:
Mit diesem Urteil
widerspricht sich der XI. Senat selbst. Das Urteil ist im Ergebnis
rechtswidrig.
Der Leitsatz der
Entscheidung XI ZR 321/00 des XI. Senates des BGH lautet:
a) Ein Treuhandvertrag, der den Treuh�nder nicht prim�r
zur Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange des Treugebers verpflichtet, sondern
ihm umfassende Befugnisse zur Vornahme und �nderung von Rechtsgesch�ften im
Zusammenhang mit dem Beitritt des Treugebers zu einem geschlossenen
Immobilienfonds einr�umt, ist auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
i.S. des Art. 1 � 1 Abs. 1 RBerG gerichtet.
b) Der in seinem Vertrauen auf eine ihm im Jahre 1993
von einem Treuh�nder vorgelegte umfassende Vollmachtserkl�rung gesch�tzte
Darlehensgeber hat grunds�tzlich keine Veranlassung, einen Versto� des
Treuhandvertrages gegen � 134 BGB, Art. 1 � 1 Abs. 1 RBerG anzunehmen. So ist es auch im vorliegenden Fall.
Der Leitsatz der
Entscheidung XI ZR 155/01 des XI. Senates des BGH lautet:
a) Bei Unwirksamkeit des Gesch�ftsbesorgungsvertrags
und der dem Gesch�ftsbesorger erteilten Vollmacht wegen Versto�es gegen Art. 1
� 1 Abs. 1 RBerG kommt eine Rechtsscheinhaftung des Vollmachtgebers nach �� 171
Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn dem Vertragspartner die Vollmacht im Original
bzw. bei notarieller Beurkundung in Ausfertigung vorgelegt wird; die Vorlage
einer beglaubigten Abschrift der notariellen Vollmachtsurkunde gen�gt nicht.
b) Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann �ber
die in �� 171 ff. BGB geregelten F�lle hinaus dem Gesch�ftsgegner gegen�ber aus
allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten als wirksam zu behandeln sein, sofern
das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umst�nde als
an die Vollmachtsurkunde ankn�pft und nach den Grunds�tzen �ber die
Duldungsvollmacht schutzw�rdig erscheint. Hierf�r kommen nur Umst�nde in
Betracht, die bei oder vor Vertragsschlu� vorliegen.
Daher
d�rfte der Kredit analog der Leitsatzentscheidung XI ZR 155/01 des XI. Senates zu behandeln sein.
Der
Fall des LG
Wuppertal 16 O 290/03 vom 12.10.2004 ist dem vorliegenden Fall fast
identisch. Das LG Wuppertal hat nicht nur zu Recht zugunsten des
Immobilienopfers entschieden, sondern dem XI. Senat mit der stichhaltigen und
glasklaren Urteilsbegr�ndung eine �saftige Ohrfeige� erteilt.
Leider
hat der Autor dieses Urteil erst am 5.10.2005 gefunden, nachdem er lange nach
einer Entscheidung zu einem vergleichbaren Fall gesucht hat, denn der Autor ist
zu der gleichen Folgenkette gelangt.