Thema:
�Rechtsberatungsgesetz und Objektfinanzierung�
Vers�umnisurteil
BGH XI ZR 396/03 vom 15. Februar 2005
Heute:
Referat Vorsitzender Richter am BGH a.D. Herbert Schimansky
Daher bedarf es eines
Gesch�ftsbesorgungsvertrages mit Vollmacht zwischen der RCeGe und der
Gesellschaft oder allen Gesellschaftern (BGH II ZR 213/80).
Die GbR hatte keinen
gesch�ftsf�hrenden Gesellschafter oder Vertreter, welcher einen solchen Vertrag
mit der RCeGe h�tte schlie�en k�nnen.
Ein solcher Vertrag k�nnte somit
nur direkt mit allen Gesellschaftern gemeinsam geschlossen sein.
� Den Gesch�ftsbesorgungsvertrag mit der Vollmacht des Kl�gers hat der Senat unstrittig und zweifelsfrei wegen des Versto�es der RCeGe gegen das RBerG f�r nichtig erkannt. Dies gilt analog f�r die identischen Gesch�ftsbesorgungsvertr�ge der anderen Gesellschafter. Die RCeGe besa� mit keinem Gesellschafter einen rechtm��ig wirksamen Gesch�ftsbesorgungsvertrag mit Vollmacht.
�Die
umfassende Vollmacht der Gesch�ftsbesorgerin verst��t nicht etwa gegen das
Rechtsberatungsgesetz. Nichts spricht daf�r, die Wirksamkeit des Gesch�ftsbesorgungsvertrages
und der Vollmachtserteilung insoweit von der Gesellschafterstellung des
Vertreters der BGB-Gesellschaft abh�ngig zu machen.�
� Der Gesch�ftsbesorgungsvertrag mit der Vollmacht des Kl�gers kann hier nicht adressiert sein. Dieser ist bereits zuvor vom Senat eindeutig f�r nichtig erkannt. Dies gilt analog f�r die identischen Gesch�ftsbesorgungsvertr�ge und Vollmachten der anderen Gesellschafter.
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