WM-Tagung zum Kreditrecht am 8. Mai 2006

Thema: �Rechtsberatungsgesetz und Objektfinanzierung�

Vers�umnisurteil BGH XI ZR 396/03 vom 15. Februar 2005

 

Heute: Referat Vorsitzender Richter am BGH a.D. Herbert Schimansky

 

 

 

Daher bedarf es eines Gesch�ftsbesorgungsvertrages mit Vollmacht zwischen der RCeGe und der Gesellschaft oder allen Gesellschaftern (BGH II ZR 213/80).

Die GbR hatte keinen gesch�ftsf�hrenden Gesellschafter oder Vertreter, welcher einen solchen Vertrag mit der RCeGe h�tte schlie�en k�nnen.

Ein solcher Vertrag k�nnte somit nur direkt mit allen Gesellschaftern gemeinsam geschlossen sein.

 

         Den Gesch�ftsbesorgungsvertrag mit der Vollmacht des Kl�gers hat der Senat unstrittig und zweifelsfrei wegen des Versto�es der RCeGe gegen das RBerG f�r nichtig erkannt. Dies gilt analog f�r die identischen Gesch�ftsbesorgungsvertr�ge der anderen Gesellschafter. Die RCeGe besa� mit keinem Gesellschafter einen rechtm��ig wirksamen Gesch�ftsbesorgungsvertrag mit Vollmacht.

 

�Die umfassende Vollmacht der Gesch�ftsbesorgerin verst��t nicht etwa gegen das Rechtsberatungsgesetz. Nichts spricht daf�r, die Wirksamkeit des Gesch�ftsbesorgungsvertrages und der Vollmachtserteilung insoweit von der Gesellschafterstellung des Vertreters der BGB-Gesellschaft abh�ngig zu machen.�

 

         Der Gesch�ftsbesorgungsvertrag mit der Vollmacht des Kl�gers kann hier nicht adressiert sein. Dieser ist bereits zuvor vom Senat eindeutig f�r nichtig erkannt. Dies gilt analog f�r die identischen Gesch�ftsbesorgungsvertr�ge und Vollmachten der anderen Gesellschafter.

 

 

 

 

 

Details: http://fanelf.de/immobetrug/index.htm