WM-Tagung zum Kreditrecht am 8. Mai 2006

Thema: „Rechtsberatungsgesetz und Objektfinanzierung“

Versäumnisurteil BGH XI ZR 396/03 vom 15. Februar 2005

 

Heute: Referat Vorsitzender Richter am BGH a.D. Herbert Schimansky

 

 

 

Daher bedarf es eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit Vollmacht zwischen der RCeGe und der Gesellschaft oder allen Gesellschaftern (BGH II ZR 213/80).

Die GbR hatte keinen geschäftsführenden Gesellschafter oder Vertreter, welcher einen solchen Vertrag mit der RCeGe hätte schließen können.

Ein solcher Vertrag könnte somit nur direkt mit allen Gesellschaftern gemeinsam geschlossen sein.

 

·         Den Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Vollmacht des Klägers hat der Senat unstrittig und zweifelsfrei wegen des Verstoßes der RCeGe gegen das RBerG für nichtig erkannt. Dies gilt analog für die identischen Geschäftsbesorgungsverträge der anderen Gesellschafter. Die RCeGe besaß mit keinem Gesellschafter einen rechtmäßig wirksamen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Vollmacht.

 

„Die umfassende Vollmacht der Geschäftsbesorgerin verstößt nicht etwa gegen das Rechtsberatungsgesetz. Nichts spricht dafür, die Wirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmachtserteilung insoweit von der Gesellschafterstellung des Vertreters der BGB-Gesellschaft abhängig zu machen.“

 

·         Der Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Vollmacht des Klägers kann hier nicht adressiert sein. Dieser ist bereits zuvor vom Senat eindeutig für nichtig erkannt. Dies gilt analog für die identischen Geschäftsbesorgungsverträge und Vollmachten der anderen Gesellschafter.

 

 

 

 

 

Details: http://fanelf.de/immobetrug/index.htm