Thema:
„Rechtsberatungsgesetz und Objektfinanzierung“
Versäumnisurteil
BGH XI ZR 396/03 vom 15. Februar 2005
Heute:
Referat Vorsitzender Richter am BGH a.D. Herbert Schimansky
Daher bedarf es eines
Geschäftsbesorgungsvertrages mit Vollmacht zwischen der RCeGe und der
Gesellschaft oder allen Gesellschaftern (BGH II ZR 213/80).
Die GbR hatte keinen
geschäftsführenden Gesellschafter oder Vertreter, welcher einen solchen Vertrag
mit der RCeGe hätte schließen können.
Ein solcher Vertrag könnte somit
nur direkt mit allen Gesellschaftern gemeinsam geschlossen sein.
· Den Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Vollmacht des Klägers hat der Senat unstrittig und zweifelsfrei wegen des Verstoßes der RCeGe gegen das RBerG für nichtig erkannt. Dies gilt analog für die identischen Geschäftsbesorgungsverträge der anderen Gesellschafter. Die RCeGe besaß mit keinem Gesellschafter einen rechtmäßig wirksamen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Vollmacht.
„Die
umfassende Vollmacht der Geschäftsbesorgerin verstößt nicht etwa gegen das
Rechtsberatungsgesetz. Nichts spricht dafür, die Wirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages
und der Vollmachtserteilung insoweit von der Gesellschafterstellung des
Vertreters der BGB-Gesellschaft abhängig zu machen.“
· Der Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Vollmacht des Klägers kann hier nicht adressiert sein. Dieser ist bereits zuvor vom Senat eindeutig für nichtig erkannt. Dies gilt analog für die identischen Geschäftsbesorgungsverträge und Vollmachten der anderen Gesellschafter.
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