BGH_XI_ZR_402-03.htm   12.01.2006

 

Betrachtung des Urteils XI ZR 402/03 des BGH.

 

In den Entscheidungen des XI. Senates ist zu beobachten, wie durch schwammige Wortwahl dem Vertreter der rechts- und parteifähigen BGB-Gesellschaft ein Recht aus § 714 BGB assoziiert wird. Mit dem Recht aus § 714 BGB kann für den Gesellschafter ein Schuldversprechen nach § 780 BGB abgegeben werden.

 

Das Urteil XI ZR 402/03 ist zweifelsfrei richtig, jedoch ist die Urteilsbegründung für diesen Fall merkwürdig aufgebläht. Dies hat aber einen anderen Hintergrund. Der XI. Senat will den § 714 BGB nicht nennen, und den „Geschäftsführer“ dem „geschäftsführenden Gesellschafter“ gleichstellen.

 

Schon der Leitsatz aus XI ZR 402/03 verdeutlicht die Bedeutung des § 714 BGB.

 

„BGB § 242 Cd, BGB § 714

ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5

 

Die im Darlehensvertrag einer kreditsuchenden BGB-Gesellschaft enthaltene Verpflichtung der Gesellschafter, sich in Höhe der auf ihre jeweilige Gesellschaftsbeteiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen, dient nicht nur Sicherungszwecken, sondern auch dazu, die darlehensvertragliche Haftung der Gesellschafter zu beschränken.“

 

Der XI. Senat betont hier die Sicherung als primären Zweck der Verpflichtung.

 

Der XI. Senat erwähnt erstmals den § 714 BGB. Merkwürdigerweise nur im Leitsatz. Eine weitere Nennung des § 714 BGB ist in dem gesamten Urteil nicht mehr zu finden. Der § 714 BGB ist in der schwammigen Wortwahl implizit versteckt. Der § 714 BGB ist aber von entscheidender Bedeutung auf den § 780 BGB. Das Schuldversprechen aus § 780 BGB begründet das Recht auf Treu und Glauben nach § 242 BGB auf das Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB.

 

Die entscheidenden Worte in XI ZR 402/03 sind:

 

Geschäftsführung“, „Geschäftsführer

 

Geschäftsbesorger“, „Geschäftsbesorgerin

 

geschäftsführenden Gesellschafter“, „geschäftsführende Gesellschafterin“, „Gesellschafter-Geschäftsführer

 

Diese Worte sind zur besseren Verdeutlichung farblich zu markieren. Am besten mit den Farben grün, gelb und rot.

 

Die Worte „geschäftsführenden Gesellschafter“, „geschäftsführende Gesellschafterin“, „Gesellschafter-Geschäftsführer“ implizieren das Recht aus § 714 BGB. Diese sollten mit grün hervorgehoben werden. Zur weiteren Verdeutlichung sollten diese Worte mit „mit Vertretungsrecht aus § 714 BGB“ ergänzt werden.

 

Die Worte „Geschäftsführung“, „Geschäftsführer“ sind schwammig. Diese sollten mit gelb hervorgehoben werden.

 

Die Worte „Geschäftsbesorger“, „Geschäftsbesorgerin“ implizieren den Verstoß gegen das RBerG. Diese sollten mit rot hervorgehoben werden.

 

Wird das Urteil nun erneut gelesen, sticht die schwammige Wortwahl deutlich hervor, je nach Kontext.

 

Dort wo der XI. Senat den § 714 BGB impliziert, benutzt er die grün markierten Worte, ohne auf den § 714 BGB einzugehen. Dies würde dem XI. Senat die beabsichtigte Verwechselung zu den gelb markierten Worten nehmen.

Die gelb markierten Worte sollen dem Leser ein Recht aus dem § 714 BGB assoziieren.

 

Dort wo der XI. Senat die grün oder rot markierten Worte benutzt, liegt er ohne Zweifel richtig.

Allerdings bleibt bei den gelb markierten Worten die Frage offen, ob diese ein Recht aus dem § 714 BGB besitzen.

 

In den gelb markierten Worten soll das Recht aus dem § 714 BGB zur Verpflichtung des Gesellschafters in den Darlehnsvertrag assoziiert werden.

 

Der XI. Senat stellt immer auf die im Darlehnsvertrag enthaltene Verpflichtung des Gesellschafters ab, ohne konkret zu belegen, mit welchem Recht die Verpflichtung in den Darlehnsvertrag gelangt ist.

 

In XI ZR 402/03 bemerkt der aufmerksame Leser in der Urteilsbegründung auf der Seite 8 unter Punkt 18 aa) die bewusste Verwendung des Wortes „Geschäftsführer“, welcher zuvor als „Gesellschafter-Geschäftsführer“ den Darlehnsvertrag geschlossen hat. Der „Geschäftsführer“ hätte hiermit zum einen die Gesellschaft verpflichtet, zum anderen aber zugleich die Verpflichtung für die Gesellschafter begründet. Nun darf sich der Leser fragen, warum hier nicht „Gesellschafter-Geschäftsführer“ steht, und welchen Zweck dies hat.

 

Bemerkenswert ist die Aussage des XI. Senates, dass der „Geschäftsführer“ nicht nur die Gesellschaft verpflichtet hat, sondern zugleich auch die Verpflichtung für die Gesellschafter begründet hat. Allerdings verschweigt der XI. Senat mit welchem Recht. Die Antwort findet sich im § 714 BGB des Leitsatzes, welcher aber nur für den „Gesellschafter-Geschäftsführer“ gilt.

 

Auf der Seite 9 unter Punkt 19 bb) bestätigt der XI. Senat die Wirksamkeit einer derartigen Verpflichtung durch den „Geschäftsführer“ mit Bezug auf die (unrichtigen) Urteile XI ZR 421/02, XI ZR 428/02, XI ZR 429/02, XI ZR 396/03. In diesen Fällen gibt es keinen „Gesellschafter-Geschäftsführer“.

Nun wird es doch recht auffällig merkwürdig. Will der XI. Senat dem Gesellschafter-Geschäftsführer“ etwa das Recht eines „Geschäftsführer“ anerkennen? Welchen Sinn hat der Bezug auf die (unrichtigen) Urteile XI ZR 421/02, XI ZR 428/02, XI ZR 429/02, XI ZR 396/03? Hier hat sich der XI. Senat wohl falsch herum aufs Pferd gesetzt.

 

Diese Ansicht sei in der Literatur vereinzelt auf Kritik gestoßen.

 

Dazu wird der XI. Senat auf der Seite 9 doch sehr deutlich und erwähnt erstmals implizit den § 714 BGB auf den § 780 BGB.

 

Er widerspricht dem Einwand, dass der oder die „geschäftsführenden Gesellschafter“ mangels gesetzlicher Vertretungsmacht nicht befugt seien, die Anleger zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses oder Schuldversprechens im Sinne der §§ 780, 781 BGB zu verpflichten.

 

Hiermit liegt der XI. Senat zweifelsfrei richtig. Warum verwendet der XI. Senat hier nicht das Wort „Geschäftsführer“? Hätte er hier direkt den § 714 BGB genannt, wäre der Grund schon gefunden.

 

Statt dessen bestätigt der XI. Senat, dass eine Vertretungsmacht der „Gesellschaftsorgane“ nicht aus der neueren Rechtsprechung des II. ZR herzuleiten ist, nach denen die GbR eine eigene Rechts- und Parteifähigkeit besitzt.

 

Die im Darlehensvertrag vereinbarte Verpflichtung der Gesellschafter sei nicht Gegenstand der akzessorischen Gesellschafterhaftung. Dies bedeute jedoch nicht, dass die „geschäftsführenden Gesellschafter“ nicht in der Lage sind, eine „persönliche Verbindlichkeit“ der Anteilseigner zu begründen.

Warum verwendet der XI. Senat hier nicht das Wort „Geschäftsführer“? Auch hier hätte der XI. Senat den § 714 BGB direkt als Grund nennen können.

 

Bemerkenswert ist die Aussage des XI. Senates, dass die im Darlehensvertrag vereinbarte Verpflichtung der Gesellschafter nicht Gegenstand der akzessorischen Gesellschafterhaftung sei.

 

Diese betrifft nämlich die persönliche Haftung als Sicherungsgeber, welche außerhalb des Gesellschaftsvermögens liegt. Es betrifft also einen Dritten!

 

In den (unrichtigen) Urteilen XI ZR 421/02, XI ZR 428/02, XI ZR 429/02, XI ZR 396/03 gibt es keinen „geschäftsführenden Gesellschafter“, welcher in der Lage wäre eine „persönliche Verbindlichkeit“ der Anteilseigner zu begründen.

 

Weiterhin offen bleibt die Vertretungsmacht des „Geschäftsführer“ als Vertreter der rechts- und parteifähigen GbR für die Vertretung der Gesellschafter auf den § 780 BGB. Aus dem § 714 BGB lässt sich diese zweifelsfrei nicht herleiten. Diese lässt sich nur aus dem § 172 BGB herleiten!

 

Zu letzt betont der XI. Senat auf der Seite 10 unten, dass nichts dafür spräche, dass Anleger einer Fondsgesellschaft schutzwürdiger seien als etwa Käufer einer kreditfinanzierten Eigentumswohnung.

 

Der XI. Senat lässt außer Betracht, dass dies nur gelten kann, wenn die Anleger durch den „geschäftsführenden Gesellschafter“ mit Vertretungsmacht aus § 714 BGB auf den § 780 BGB, oder durch den „Geschäftsführer“ mit dem § 172 BGB auf den § 780 BGB vertreten werden.

 

Ebenfalls außer Betracht lässt der XI. Senat, ob Anleger weniger schutzwürdig sind, wenn diese durch Verstoß gegen das RBerG mit dem § 780 BGB verpflichtet werden. Hier müsste der XI. Senat dem Anleger auch das Recht auf den Rechtsschein nach § 172 BGB zugestehen, ebenso wie dem Käufer einer Eigentumswohnung.

Dieses Recht wird den Anlegern in XI ZR 421/02, XI ZR 428/02, XI ZR 429/02, XI ZR 396/03 genommen.

 

Siehe Betrachtung XI ZR 421/02 und XI ZR 396/03.

 

Siehe auch Übersicht zur Vertretung der Gesellschafter.