BGH_XI_ZR_402-03.htm�� 12.01.2006

 

Betrachtung des Urteils XI ZR 402/03 des BGH.

 

In den Entscheidungen des XI. Senates ist zu beobachten, wie durch schwammige Wortwahl dem Vertreter der rechts- und parteif�higen BGB-Gesellschaft ein Recht aus � 714 BGB assoziiert wird. Mit dem Recht aus � 714 BGB kann f�r den Gesellschafter ein Schuldversprechen nach � 780 BGB abgegeben werden.

 

Das Urteil XI ZR 402/03 ist zweifelsfrei richtig, jedoch ist die Urteilsbegr�ndung f�r diesen Fall merkw�rdig aufgebl�ht. Dies hat aber einen anderen Hintergrund. Der XI. Senat will den � 714 BGB nicht nennen, und den �Gesch�ftsf�hrer� dem �gesch�ftsf�hrenden Gesellschafter� gleichstellen.

 

Schon der Leitsatz aus XI ZR 402/03 verdeutlicht die Bedeutung des � 714 BGB.

 

�BGB � 242 Cd, BGB � 714

ZPO � 794 Abs. 1 Nr. 5

 

Die im Darlehensvertrag einer kreditsuchenden BGB-Gesellschaft enthaltene Verpflichtung der Gesellschafter, sich in H�he der auf ihre jeweilige Gesellschaftsbeteiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Verm�gen zu unterwerfen, dient nicht nur Sicherungszwecken, sondern auch dazu, die darlehensvertragliche Haftung der Gesellschafter zu beschr�nken.�

 

Der XI. Senat betont hier die Sicherung als prim�ren Zweck der Verpflichtung.

 

Der XI. Senat erw�hnt erstmals den � 714 BGB. Merkw�rdigerweise nur im Leitsatz. Eine weitere Nennung des � 714 BGB ist in dem gesamten Urteil nicht mehr zu finden. Der � 714 BGB ist in der schwammigen Wortwahl implizit versteckt. Der � 714 BGB ist aber von entscheidender Bedeutung auf den � 780 BGB. Das Schuldversprechen aus � 780 BGB begr�ndet das Recht auf Treu und Glauben nach � 242 BGB auf das Schuldanerkenntnis gem�� � 781 BGB.

 

Die entscheidenden Worte in XI ZR 402/03 sind:

 

Gesch�ftsf�hrung�, �Gesch�ftsf�hrer

 

Gesch�ftsbesorger�, �Gesch�ftsbesorgerin

 

gesch�ftsf�hrenden Gesellschafter�, �gesch�ftsf�hrende Gesellschafterin�, �Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrer

 

Diese Worte sind zur besseren Verdeutlichung farblich zu markieren. Am besten mit den Farben gr�n, gelb und rot.

 

Die Worte �gesch�ftsf�hrenden Gesellschafter�, �gesch�ftsf�hrende Gesellschafterin�, �Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrer� implizieren das Recht aus � 714 BGB. Diese sollten mit gr�n hervorgehoben werden. Zur weiteren Verdeutlichung sollten diese Worte mit �mit Vertretungsrecht aus � 714 BGB� erg�nzt werden.

 

Die Worte �Gesch�ftsf�hrung�, �Gesch�ftsf�hrer� sind schwammig. Diese sollten mit gelb hervorgehoben werden.

 

Die Worte �Gesch�ftsbesorger�, �Gesch�ftsbesorgerin� implizieren den Versto� gegen das RBerG. Diese sollten mit rot hervorgehoben werden.

 

Wird das Urteil nun erneut gelesen, sticht die schwammige Wortwahl deutlich hervor, je nach Kontext.

 

Dort wo der XI. Senat den � 714 BGB impliziert, benutzt er die gr�n markierten Worte, ohne auf den � 714 BGB einzugehen. Dies w�rde dem XI. Senat die beabsichtigte Verwechselung zu den gelb markierten Worten nehmen.

Die gelb markierten Worte sollen dem Leser ein Recht aus dem � 714 BGB assoziieren.

 

Dort wo der XI. Senat die gr�n oder rot markierten Worte benutzt, liegt er ohne Zweifel richtig.

Allerdings bleibt bei den gelb markierten Worten die Frage offen, ob diese ein Recht aus dem � 714 BGB besitzen.

 

In den gelb markierten Worten soll das Recht aus dem � 714 BGB zur Verpflichtung des Gesellschafters in den Darlehnsvertrag assoziiert werden.

 

Der XI. Senat stellt immer auf die im Darlehnsvertrag enthaltene Verpflichtung des Gesellschafters ab, ohne konkret zu belegen, mit welchem Recht die Verpflichtung in den Darlehnsvertrag gelangt ist.

 

In XI ZR 402/03 bemerkt der aufmerksame Leser in der Urteilsbegr�ndung auf der Seite 8 unter Punkt 18 aa) die bewusste Verwendung des Wortes �Gesch�ftsf�hrer�, welcher zuvor als �Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrer� den Darlehnsvertrag geschlossen hat. Der �Gesch�ftsf�hrer� h�tte hiermit zum einen die Gesellschaft verpflichtet, zum anderen aber zugleich die Verpflichtung f�r die Gesellschafter begr�ndet. Nun darf sich der Leser fragen, warum hier nicht �Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrer� steht, und welchen Zweck dies hat.

 

Bemerkenswert ist die Aussage des XI. Senates, dass der �Gesch�ftsf�hrer� nicht nur die Gesellschaft verpflichtet hat, sondern zugleich auch die Verpflichtung f�r die Gesellschafter begr�ndet hat. Allerdings verschweigt der XI. Senat mit welchem Recht. Die Antwort findet sich im � 714 BGB des Leitsatzes, welcher aber nur f�r den �Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrer� gilt.

 

Auf der Seite 9 unter Punkt 19 bb) best�tigt der XI. Senat die Wirksamkeit einer derartigen Verpflichtung durch den �Gesch�ftsf�hrer� mit Bezug auf die (unrichtigen) Urteile XI ZR 421/02, XI ZR 428/02, XI ZR 429/02, XI ZR 396/03. In diesen F�llen gibt es keinen �Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrer�.

Nun wird es doch recht auff�llig merkw�rdig. Will der XI. Senat dem Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrer� etwa das Recht eines �Gesch�ftsf�hrer� anerkennen? Welchen Sinn hat der Bezug auf die (unrichtigen) Urteile XI ZR 421/02, XI ZR 428/02, XI ZR 429/02, XI ZR 396/03? Hier hat sich der XI. Senat wohl falsch herum aufs Pferd gesetzt.

 

Diese Ansicht sei in der Literatur vereinzelt auf Kritik gesto�en.

 

Dazu wird der XI. Senat auf der Seite 9 doch sehr deutlich und erw�hnt erstmals implizit den � 714 BGB auf den � 780 BGB.

 

Er widerspricht dem Einwand, dass der oder die �gesch�ftsf�hrenden Gesellschafter� mangels gesetzlicher Vertretungsmacht nicht befugt seien, die Anleger zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses oder Schuldversprechens im Sinne der �� 780, 781 BGB zu verpflichten.

 

Hiermit liegt der XI. Senat zweifelsfrei richtig. Warum verwendet der XI. Senat hier nicht das Wort �Gesch�ftsf�hrer�? H�tte er hier direkt den � 714 BGB genannt, w�re der Grund schon gefunden.

 

Statt dessen best�tigt der XI. Senat, dass eine Vertretungsmacht der �Gesellschaftsorgane� nicht aus der neueren Rechtsprechung des II. ZR herzuleiten ist, nach denen die GbR eine eigene Rechts- und Parteif�higkeit besitzt.

 

Die im Darlehensvertrag vereinbarte Verpflichtung der Gesellschafter sei nicht Gegenstand der akzessorischen Gesellschafterhaftung. Dies bedeute jedoch nicht, dass die �gesch�ftsf�hrenden Gesellschafter� nicht in der Lage sind, eine �pers�nliche Verbindlichkeit� der Anteilseigner zu begr�nden.

Warum verwendet der XI. Senat hier nicht das Wort �Gesch�ftsf�hrer�? Auch hier h�tte der XI. Senat den � 714 BGB direkt als Grund nennen k�nnen.

 

Bemerkenswert ist die Aussage des XI. Senates, dass die im Darlehensvertrag vereinbarte Verpflichtung der Gesellschafter nicht Gegenstand der akzessorischen Gesellschafterhaftung sei.

 

Diese betrifft n�mlich die pers�nliche Haftung als Sicherungsgeber, welche au�erhalb des Gesellschaftsverm�gens liegt. Es betrifft also einen Dritten!

 

In den (unrichtigen) Urteilen XI ZR 421/02, XI ZR 428/02, XI ZR 429/02, XI ZR 396/03 gibt es keinen �gesch�ftsf�hrenden Gesellschafter�, welcher in der Lage w�re eine �pers�nliche Verbindlichkeit� der Anteilseigner zu begr�nden.

 

Weiterhin offen bleibt die Vertretungsmacht des �Gesch�ftsf�hrer� als Vertreter der rechts- und parteif�higen GbR f�r die Vertretung der Gesellschafter auf den � 780 BGB. Aus dem � 714 BGB l�sst sich diese zweifelsfrei nicht herleiten. Diese l�sst sich nur aus dem � 172 BGB herleiten!

 

Zu letzt betont der XI. Senat auf der Seite 10 unten, dass nichts daf�r spr�che, dass Anleger einer Fondsgesellschaft schutzw�rdiger seien als etwa K�ufer einer kreditfinanzierten Eigentumswohnung.

 

Der XI. Senat l�sst au�er Betracht, dass dies nur gelten kann, wenn die Anleger durch den �gesch�ftsf�hrenden Gesellschafter� mit Vertretungsmacht aus � 714 BGB auf den � 780 BGB, oder durch den �Gesch�ftsf�hrer� mit dem � 172 BGB auf den � 780 BGB vertreten werden.

 

Ebenfalls au�er Betracht l�sst der XI. Senat, ob Anleger weniger schutzw�rdig sind, wenn diese durch Versto� gegen das RBerG mit dem � 780 BGB verpflichtet werden. Hier m�sste der XI. Senat dem Anleger auch das Recht auf den Rechtsschein nach � 172 BGB zugestehen, ebenso wie dem K�ufer einer Eigentumswohnung.

Dieses Recht wird den Anlegern in XI ZR 421/02, XI ZR 428/02, XI ZR 429/02, XI ZR 396/03 genommen.

 

Siehe Betrachtung XI ZR 421/02 und XI ZR 396/03.

 

Siehe auch �bersicht zur Vertretung der Gesellschafter.