BGH_XI_ZR_421-02.htm   16.01.2006

 

Grundstücksgesellschaft Britzer Damm / Jahnstraße

 

Die Liste der Fehlentscheidungen des XI. BGH-Senates zur GbR Britzer Damm / Jahnstraße ist lang (alle auf http://www.bundesgerichtshof.de abrufbar): XI ZR 421/02, XI ZR 428/02, XI ZR 429/02, XI ZR 396/03 und noch weitere.

Alle Schrottimmobilienbetrugsopfer werden in ihrer Existenz ruiniert.

 

In diesen Entscheidungen des XI. Senates ist zu beobachten, dass durch Ignoranz der Tatsachen und sogar der Missachtung des geltenden Rechtes eine prejudizierung zugunsten der Bank erfolgt.

 

Daher wird der vorliegende Fall XI ZR 421/02 näher auf diese Punkte durchleuchtet.

 

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WICHTIG: Der Autor hat erst nach Erstellung dieses Artikels am 13.01.2006 (Freitag der 13!) realisiert, dass der Tatbestand in der Urteilsserie vom 02.12.2003 (XI ZR 421/02, XI ZR 428/02, XI ZR 429/02) einen entscheidungserheblichen Fehler enthält. Der Autor hat sich zuvor immer nur auf die Urteilsbegründung konzentriert.

Im Tatbestand wird der „Geschäftsbesorger als geschäftsführender Gesellschafter“ bezeichnet. Urteil, Seiten 3 und 9.

In der GbR Britzer Damm / Jahnstraße gibt es keinengeschäftsführenden Gesellschafter“!

Dies ergibt ein einfacher Blick in die Urkunde J 409/1992 des Notars Jung vom 24.06.1992, welche zu den Gerichtsakten liegt.

Auf diesen Fehler hätte der XI. Senat das Berufungsgericht hinweisen müssen!

Siehe auch Übersicht zur Vertretung der Gesellschafter.

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Es geht um das Schuldversprechen in einem Darlehensvertrag, sich wegen der Sicherheit aus dem Darlehensvertrag der persönlichen Haftung zu unterwerfen.

 

Vorweg sei erwähnt, dass der XI. Senat in XI ZR 421/02 nicht dem Berufungsgericht widerspricht, welches den Bezug der Abgabe des Schuldversprechens nach § 780 BGB missachtet. Das Berufungsgericht sieht die Abgabe des Schuldversprechens aus dem § 780 BGB nicht mit dem Abschluss des Darlehensvertrages am 28.12.1992, sondern in der selbständigen Begründung der Verpflichtung aus dem Versprechen, der notariellen Unterwerfungserklärung vom 4.8.1993. Das Berufungsgericht sieht in dem Vertrag aus § 780 BGB nicht den Darlehensvertrag, sondern die notarielle Unterwerfungserklärung. (Seite 5 unten und Seite 6 oben). Auf diesen entscheidungserheblichen Rechtsfehler hätte der XI. Senat das Berufungsgericht hinweisen müssen.

 

Der § 780 BGB adressiert das Schuldversprechen nicht in der selbständigen Begründung der Verpflichtung, sondern in dem zu Grunde liegenden Vertrag. Zudem ist eine schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich.

 

Das Schuldversprechen aus § 780 BGB wurde nicht in der notariellen Unterwerfungserklärung vom 4.8.1993 abgegeben, sondern bei Abschluss des Darlehensvertrages am 28.12.1992.

 

Die notarielle Unterwerfungserklärung vom 4.8.1993 ist die selbständige Begründung der Verpflichtung aus § 780 BGB des Schuldversprechens aus dem Darlehensvertrag vom 28.12.1992. Der XI. Senat widerspricht dem Berufungsgericht lediglich darin, für die notarielle Unterwerfungserklärung vom 4.8.1993 einen Rechtsschein anzuwenden. Für die notarielle Unterwerfungserklärung sei kein Rechtsschein anwendbar. Sehr ausführlich erklärt der XI. Senat die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages des Klägers, da dieser gegen das RBerG verstoße. Hiermit verbunden sei auch die umfassende Vollmacht. Nach der Zielsetzung des Gesetzes müsse die Wirksamkeit jeder Rechtshandlung verhindert werden, welche von Seiten des unerlaubt rechtsbesorgenden Geschäftsbesorgers für seinen Auftraggeber vorgenommen wird. Entscheidungserheblich übersieht der XI. Senat hierbei, dass dies auch für die Abgabe von Schuldanerkenntnissen nach § 780 BGB gilt. (Tatbestand, Seite 3 untere Hälfte).

 

Dem Rechtsschein nach § 172 BGB bei Abgabe des Schuldversprechens nach § 780 BGB beim Abschluss des Darlehensvertrages am 28.12.1992 ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen. Der XI. Senat hat dies ebenfalls nicht beachtet.

 

Der XI. Senat unterstellt in der Folge rechtsmissbräuchlich und entscheidungserheblich ein wirksames Schuldversprechen des Klägers.

 

Leitsatz aus XI ZR 421/02:

„BGB §§ 242 Cd, 134; RBerG Art. 1 § 1

 

a) Ein BGB-Gesellschafter, der sich im Darlehensvertrag der kreditsuchenden Gesellschaft wirksam verpflichtet hat, sich in Höhe der auf seine Beteiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).

b) Ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben worden, kann der Vertretene sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Geschäftsbesorgerin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).“

 

Dieser Leitsatz ist „leicht modifiziert“ aus der Entscheidung IV ZR 398/02 entnommen, in welcher steht:

„BGB §§ 242 Cd, 134; RBerG Art. 1 § 1

 

Ein Darlehensnehmer, der sich im Darlehensvertrag wirksam verpflichtet hat, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).

Ist die Unterwerfungserklärung nicht durch ihn selbst, sondern durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben worden, kann er sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Treuhänderin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).“

 

Der Darlehnsnehmer aus IV ZR 398/02 wird in XI ZR 421/02 einfach durch einen Dritten ersetzt, ohne dessen Rechte auf den § 780 BGB zu beachten. Dies betrifft insbesondere dessen Vertretung nach § 172 BGB für die erforderliche schriftliche Erteilung des Schuldversprechens gemäß § 780 BGB bei Abschluss des Darlehensvertrages.

 

In der Entscheidung IV ZR 398/02 hat der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag persönlich mit dem Darlehnsgeber geschlossen und mithin selbst die erforderliche schriftliche Erteilung des Schuldversprechens nach § 780 BGB bei Abschluss des Darlehensvertrages abgegeben. Der Darlehnsgeber kann sich daher selbstverständlich auf dieses Versprechen berufen. Hierauf bezieht sich der § 242 BGB. Daher kann hier keine Nichtigkeit auf den § 134 BGB hergeleitet werden.

 

Der Verstoß gegen das RBerG liegt in IV ZR 398/02 erst in der Einlösung dieses Versprechens, der notariellen Unterwerfungserklärung, da diese durch einen Vertreter ohne Rechtsbesorgungserlaubnis abgegeben wurde. Daher muss der dieses Versprechen Abgebende das Versprechen anderweitig einlösen.

 

Ein Zweifel an dem § 780 BGB ist hier nicht gegeben. Der § 242 BGB liegt hier zu Recht vor dem RBerG. Die Nichtigkeit nach § 134 BGB erstreckt sich nicht auf den § 780 BGB und § 242 BGB. Daher ist der Leitsatz für diesen Fall richtig.

 

Siehe auch Pressemitteilung Nr. 121/2003 des BGH.

 

Der Fall aus IV ZR 398/02 ist daher nicht mit dem Fall aus XI ZR 421/02 vergleichbar.

 

Vergleichbar mit XI ZR 421/02 wäre der Fall aus IV ZR 33/03, da auch dort der Kläger nicht selbst den Darlehensvertrag und die erforderliche schriftliche Erteilung des Schuldversprechens abgegeben hat, sondern wie in XI ZR 421/02 durch einen Beauftragten vertreten wurde.

 

Auch in der Entscheidung IV ZR 33/03 findet der Leitsatz Anwendung.

Der Unterschied zu IV ZR 398/02 besteht insbesondere darin, dass in IV ZR 33/03 der Darlehensvertrag und die darin enthaltene erforderliche schriftliche Erteilung des Schuldversprechens nach § 780 BGB von einem gegen das RBerG verstoßenden Vertreter des Auftraggebers geschlossen wurde, somit eine fehlende Vertretungsmacht nach § 177 BGB vorlag.

 

Der IV. Senat betont auf der Seite 9 oben, dass der gegen das RBerG verstoßende Vertreter die Klägerin nicht aus einer materiell-rechtlichen Haftungsübernahme (§ 780 BGB) verpflichten kann. Weiter betont der IV. Senat auf der Seite 10 unten, dass der Vollmachtsmangel nicht nur das abstrakte Schuldversprechen gemäß § 780 BGB und die mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträge, sondern vor allem auch die Vollstreckungsunterwerfung betrifft. Eine Genehmigung müsste sich daher nicht nur auf den Darlehensvertrag, sondern ebenso auf das zu Sicherungszwecken abgegebene Schuldversprechen einschließlich Unterwerfungserklärung beziehen.

 

Sehr deutlich stellt der IV. Senat die Bedeutung des § 780 BGB in dem Darlehensvertrag dar.

 

Nicht abschließend konnte der IV. Senat beurteilen, ob es dem Kläger nach § 242 BGB verwehrt ist, sich auf die Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung zu berufen. Hätte sich der Kläger in dem Darlehensvertrag verpflichtet, sich in die Zwangsvollstreckung zu Unterwerfen, müsste der Kläger eine solche Erklärung abgeben. 

 

Auf der Seite 12 oben betont der IV. Senat, dass sich die von der Klägerin abzugebende Unterwerfungserklärung auf einen materiell-rechtlichen Anspruch nach § 780 BGB bezieht.

 

Hier wird sehr deutlich, dass sich der § 242 BGB auf den § 780 BGB bezieht.

 

In der Mitte der Seite 15 betont der IV. Senat, dass der Darlehensvertrag von einem Vertreter geschlossen wurde, und das Berufungsgericht daher nicht offen lassen durfte, ob bei Vertragsschluss eine Vollmacht nach § 172 BGB vorlag.

 

In der Mitte der Seite 16 betont der IV. Senat, es käme allein darauf an, ob dieser Rechtsschein gegenüber der Beklagten gesetzt ist. Denn das von der Vertreterin abgegebene Angebot auf Abschluss eines Vertrages gemäß § 780 BGB war an die Beklagte gerichtet.

 

In dem unteren Teil der Seite 17 betont der IV. Senat, das Berufungsgericht habe zu prüfen, ob der Beklagten die Vollmachtsurkunde in vollstreckbarer Ausfertigung vorlag. Dabei kommt es nicht allein auf das Schuldversprechen nach § 780 BGB an. Es genügt, dass die Vollmacht in Ausfertigung bei Abschluss der Darlehensverträge vorlag. Dann wäre die Klägerin - wie für die prozessuale Unterwerfungserklärung - jedenfalls nach Treu und Glauben gehindert, sich auf eine Unwirksamkeit der persönlichen Haftungsübernahme zu berufen.

 

Die Nichtigkeit des Schuldversprechens aus § 780 BGB wird durch den Rechtsschein aus § 172 BGB bei Abschluss des Darlehensvertrages geheilt. Der Rechtsschein nach § 172 BGB bei Abschluss des Darlehensvertrages konnte nicht geklärt werden. Daher wurde der Fall zur Klärung dieser Frage an das OLG zur erneuten Verhandlung zurück verwiesen.

Ist durch den § 172 BGB der Rechtsschein auf den § 780 BGB gegeben, ergibt sich auch ein Recht auf den § 242 BGB. Der § 242 BGB setzt den § 780 BGB voraus.

Der Leitsatz lautet demnach: § 172 BGB auf den § 780 BGB vor § 242 BGB vor RBerG.

 

Nach den entscheidungserheblichen Kriterien aus IV ZR 33/03 sind im vorliegenden Fall XI ZR 421/02 folgende Punkte entscheidungserheblich:

 

1. Der Unterzeichner des Darlehensvertrages hat nicht für sich selbst oder den Darlehnsnehmer ein Unterwerfungsversprechen nach § 780 BGB abgegeben, sondern die Unterwerfung eines Dritten, dem Kläger, in den Darlehensvertrag nach § 780 BGB gegenüber der Beklagten versprochen. Für die Abgabe des Schuldversprechens nach § 780 BGB für den Kläger hatte der Unterzeichner wegen des Verstoßes gegen das RBerG keine Vertretungsmacht nach § 177 BGB. Diesen Rechtsmangel könnte allenfalls der Rechtsschein nach § 172 BGB auf den § 780 BGB heilen.

 

2. Der Unterzeichner des Darlehensvertrages konnte ein Versprechen nach § 780 BGB nicht rechtmäßig wirksam für den Kläger abgeben. Es gibt somit kein Versprechen des Klägers auf welches sich nach § 242 BGB berufen werden könnte.

 

3. Die Frage der Vertretungsmacht für den Kläger wurde erst gar nicht behandelt. Allein die Tatsache einer Vertretung zur Abgabe eines Versprechens nach § 780 BGB auf welches sich nach § 242 BGB berufen wird, legt die Klärung dieses Sachverhaltes als unabdingbar nahe. Daher hat der § 172 BGB höchste Priorität.

 

Der Verstoß gegen das RBerG wirkt in XI ZR 421/02 mit dem § 780 BGB bereits vor dem § 242 BGB . Daher muss der Leitsatz für diesen Fall den § 780 BGB vor den § 242 BGB stellen.

 

Der passende Leitsatz wäre: § 172 BGB vor § 780 BGB vor § 242 BGB.

 

Zitat aus der Begründung XI ZR 421/02 des XI. Senates:

‚5. Ist die Klägerin somit gegenüber der Beklagten verpflichtet, sich in Höhe ihrer beschränkten persönlichen Haftung für die Darlehensverbindlichkeit der GbR der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Privatvermögen zu unterwerfen, müßte sie eine solche Unterwerfungserklärung unverzüglich abgeben. Dann aber stellt es ein widersprüchliches und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßendes Verhalten dar, die Unwirksamkeit der von der Geschäftsbesorgerin bereits abgegebenen Unterwerfungserklärung geltend zu machen. Da die Klägerin ihr insoweit eine nichtige Vollmacht erteilt hat, müßte sie deren Erklärung gegenüber der Beklagten genehmigen und ihr damit rückwirkend Wirksamkeit verleihen; sie ist deshalb gehindert, aus der bisherigen Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Vorteile zu ziehen (BGH, Nichtannahmebeschluß vom 30. Oktober 1986 - III ZR 262/85, WM 1987, 307, 308; Nichtannahmebeschluß des Senats vom 18. Februar 2003 – XI ZR 138/02, Umdr. S. 3; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, Urteilsumdr. S. 12 f. und jüngst Senatsurteil vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, Urteilsumdr. S. 13).’

 

Siehe Betrachtung XI ZR 421/02, XI ZR 396/03 und XI ZR 402/03.

 

Zum Abschluss des Darlehensvertrages siehe auch Betrachtung XI ZR 396/03.

 

Siehe auch Übersicht zur Vertretung der Gesellschafter.