BGH_XI_ZR_421-02.htm 16.01.2006
Grundstücksgesellschaft
Britzer Damm / Jahnstraße
Die Liste der
Fehlentscheidungen des XI. BGH-Senates zur GbR Britzer Damm / Jahnstraße ist
lang (alle auf http://www.bundesgerichtshof.de
abrufbar): XI ZR 421/02, XI
ZR 428/02, XI
ZR 429/02, XI
ZR 396/03 und noch weitere.
Alle
Schrottimmobilienbetrugsopfer werden in ihrer Existenz ruiniert.
In
diesen Entscheidungen des XI. Senates ist zu beobachten, dass durch Ignoranz
der Tatsachen und sogar der Missachtung des geltenden Rechtes eine
prejudizierung zugunsten der Bank erfolgt.
Daher
wird der vorliegende Fall XI ZR 421/02 näher auf diese Punkte durchleuchtet.
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WICHTIG: Der Autor hat erst nach Erstellung dieses
Artikels am 13.01.2006 (Freitag der 13!) realisiert, dass der Tatbestand in der
Urteilsserie vom 02.12.2003 (XI ZR 421/02, XI
ZR 428/02, XI
ZR 429/02)
einen entscheidungserheblichen Fehler enthält. Der Autor hat sich zuvor immer
nur auf die Urteilsbegründung konzentriert.
Im Tatbestand wird der „Geschäftsbesorger als
geschäftsführender Gesellschafter“ bezeichnet. Urteil, Seiten 3 und 9.
In der GbR Britzer Damm / Jahnstraße gibt es keinen
„geschäftsführenden Gesellschafter“!
Dies ergibt ein einfacher Blick in die Urkunde J
409/1992 des Notars Jung vom 24.06.1992, welche zu den Gerichtsakten liegt.
Auf diesen Fehler hätte der XI. Senat das
Berufungsgericht hinweisen müssen!
Siehe auch Übersicht zur Vertretung der Gesellschafter.
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Es geht um das Schuldversprechen in einem
Darlehensvertrag, sich wegen der Sicherheit aus dem Darlehensvertrag der
persönlichen Haftung zu unterwerfen.
Vorweg
sei erwähnt, dass der XI. Senat in XI ZR 421/02 nicht dem Berufungsgericht widerspricht, welches
den Bezug der Abgabe des Schuldversprechens nach § 780 BGB missachtet. Das
Berufungsgericht sieht die Abgabe des Schuldversprechens aus dem § 780 BGB nicht mit dem
Abschluss des Darlehensvertrages am 28.12.1992, sondern in der selbständigen
Begründung der Verpflichtung aus dem Versprechen, der notariellen
Unterwerfungserklärung vom 4.8.1993. Das Berufungsgericht sieht in dem Vertrag
aus § 780 BGB nicht den
Darlehensvertrag, sondern die notarielle Unterwerfungserklärung. (Seite 5 unten
und Seite 6 oben). Auf diesen entscheidungserheblichen Rechtsfehler hätte der
XI. Senat das Berufungsgericht hinweisen müssen.
Der
§ 780 BGB adressiert das
Schuldversprechen nicht in der selbständigen Begründung der Verpflichtung,
sondern in dem zu Grunde liegenden Vertrag. Zudem ist eine schriftliche
Erteilung des Versprechens erforderlich.
Das
Schuldversprechen aus § 780
BGB wurde nicht in der notariellen Unterwerfungserklärung vom 4.8.1993
abgegeben, sondern bei Abschluss des Darlehensvertrages am 28.12.1992.
Die
notarielle Unterwerfungserklärung vom 4.8.1993 ist die selbständige Begründung
der Verpflichtung aus § 780
BGB des Schuldversprechens aus dem Darlehensvertrag vom 28.12.1992. Der XI.
Senat widerspricht dem Berufungsgericht lediglich darin, für die notarielle
Unterwerfungserklärung vom 4.8.1993 einen Rechtsschein anzuwenden. Für die
notarielle Unterwerfungserklärung sei kein Rechtsschein anwendbar. Sehr
ausführlich erklärt der XI. Senat die Nichtigkeit des
Geschäftsbesorgungsvertrages des Klägers, da dieser gegen das RBerG verstoße.
Hiermit verbunden sei auch die umfassende Vollmacht. Nach der Zielsetzung des
Gesetzes müsse die Wirksamkeit jeder Rechtshandlung verhindert werden, welche
von Seiten des unerlaubt rechtsbesorgenden Geschäftsbesorgers für seinen
Auftraggeber vorgenommen wird. Entscheidungserheblich übersieht der XI. Senat
hierbei, dass dies auch für die Abgabe von Schuldanerkenntnissen nach § 780 BGB gilt. (Tatbestand,
Seite 3 untere Hälfte).
Dem
Rechtsschein nach § 172 BGB
bei Abgabe des Schuldversprechens nach § 780 BGB beim Abschluss des
Darlehensvertrages am 28.12.1992 ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen.
Der XI. Senat hat dies ebenfalls nicht beachtet.
Der
XI. Senat unterstellt in der Folge rechtsmissbräuchlich und
entscheidungserheblich ein wirksames Schuldversprechen des Klägers.
Leitsatz
aus XI ZR 421/02:
„BGB §§ 242 Cd, 134;
RBerG Art. 1 § 1
a) Ein
BGB-Gesellschafter, der sich im Darlehensvertrag der kreditsuchenden
Gesellschaft wirksam verpflichtet hat, sich in Höhe der auf seine Beteiligung entfallenden
Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu
unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile
ziehen (§ 242 BGB).
b) Ist die
Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung von einem vollmachtlosen Vertreter
abgegeben worden, kann der Vertretene sich daher gegenüber der kreditgebenden
Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der
Unterwerfungserklärung durch Geschäftsbesorgerin aufgrund einer wegen Verstoßes
gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).“
Dieser
Leitsatz ist „leicht modifiziert“ aus der Entscheidung IV
ZR 398/02 entnommen, in welcher steht:
„BGB §§ 242 Cd, 134;
RBerG Art. 1 § 1
Ein Darlehensnehmer, der sich im Darlehensvertrag wirksam verpflichtet hat, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).
Ist die Unterwerfungserklärung nicht durch ihn
selbst, sondern durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben worden,
kann er sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der
Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch
Treuhänderin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).“
Der
Darlehnsnehmer aus IV
ZR 398/02 wird in XI ZR 421/02 einfach durch einen Dritten ersetzt, ohne dessen
Rechte auf den § 780 BGB
zu beachten. Dies betrifft insbesondere dessen Vertretung nach § 172 BGB für die
erforderliche schriftliche Erteilung des Schuldversprechens gemäß § 780 BGB bei Abschluss des
Darlehensvertrages.
In
der Entscheidung IV
ZR 398/02 hat der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag persönlich mit dem
Darlehnsgeber geschlossen und mithin selbst die erforderliche schriftliche
Erteilung des Schuldversprechens nach § 780 BGB bei Abschluss des
Darlehensvertrages abgegeben. Der Darlehnsgeber kann sich daher
selbstverständlich auf dieses Versprechen berufen. Hierauf bezieht sich der § 242 BGB. Daher kann hier
keine Nichtigkeit auf den §
134 BGB hergeleitet werden.
Der
Verstoß gegen das RBerG liegt in IV
ZR 398/02 erst in der Einlösung dieses Versprechens, der notariellen
Unterwerfungserklärung, da diese durch einen Vertreter ohne
Rechtsbesorgungserlaubnis abgegeben wurde. Daher muss der dieses Versprechen
Abgebende das Versprechen anderweitig einlösen.
Ein
Zweifel an dem § 780 BGB
ist hier nicht gegeben. Der §
242 BGB liegt hier zu Recht vor dem RBerG. Die Nichtigkeit nach § 134 BGB erstreckt sich
nicht auf den § 780 BGB
und § 242 BGB. Daher ist
der Leitsatz für diesen Fall richtig.
Siehe
auch Pressemitteilung
Nr. 121/2003 des BGH.
Der
Fall aus IV
ZR 398/02 ist daher nicht mit dem Fall aus XI ZR 421/02 vergleichbar.
Vergleichbar
mit XI ZR 421/02 wäre der Fall aus IV
ZR 33/03, da auch dort der Kläger nicht selbst den Darlehensvertrag und die
erforderliche schriftliche Erteilung des Schuldversprechens abgegeben hat,
sondern wie in XI ZR 421/02 durch einen Beauftragten vertreten wurde.
Auch
in der Entscheidung IV
ZR 33/03 findet der Leitsatz Anwendung.
Der Unterschied zu IV
ZR 398/02 besteht insbesondere darin, dass in IV
ZR 33/03 der Darlehensvertrag und die darin enthaltene erforderliche
schriftliche Erteilung des Schuldversprechens nach § 780 BGB von einem gegen das
RBerG verstoßenden Vertreter des Auftraggebers geschlossen wurde, somit eine
fehlende Vertretungsmacht nach §
177 BGB vorlag.
Der IV. Senat betont auf der Seite 9 oben, dass der
gegen das RBerG verstoßende Vertreter die Klägerin nicht aus einer
materiell-rechtlichen Haftungsübernahme (§ 780 BGB) verpflichten kann.
Weiter betont der IV. Senat auf der Seite 10 unten, dass der
Vollmachtsmangel nicht nur das abstrakte Schuldversprechen gemäß §
780 BGB
und die mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträge, sondern vor allem
auch die Vollstreckungsunterwerfung betrifft. Eine Genehmigung müsste sich
daher nicht nur auf den Darlehensvertrag, sondern ebenso auf das zu
Sicherungszwecken abgegebene Schuldversprechen einschließlich
Unterwerfungserklärung beziehen.
Sehr deutlich stellt der
IV. Senat die Bedeutung des § 780 BGB in dem Darlehensvertrag
dar.
Nicht
abschließend konnte der IV. Senat beurteilen, ob es dem Kläger nach §
242 BGB verwehrt ist, sich auf die Unwirksamkeit der
prozessualen Unterwerfungserklärung zu berufen. Hätte sich der Kläger in dem Darlehensvertrag
verpflichtet, sich in die Zwangsvollstreckung zu Unterwerfen, müsste der Kläger
eine solche Erklärung abgeben.
Auf
der Seite 12 oben betont der IV. Senat, dass sich die von der Klägerin
abzugebende Unterwerfungserklärung auf einen materiell-rechtlichen Anspruch
nach § 780 BGB bezieht.
Hier
wird sehr deutlich, dass sich der § 242 BGB auf den § 780 BGB bezieht.
In
der Mitte der Seite 15 betont der IV. Senat, dass der Darlehensvertrag von
einem Vertreter geschlossen wurde, und das Berufungsgericht daher nicht offen
lassen durfte, ob bei Vertragsschluss eine Vollmacht nach § 172 BGB vorlag.
In
der Mitte der Seite 16 betont der IV. Senat, es käme allein darauf an, ob
dieser Rechtsschein gegenüber der Beklagten gesetzt ist. Denn das von der
Vertreterin abgegebene Angebot auf Abschluss eines Vertrages gemäß § 780 BGB war an die Beklagte
gerichtet.
In
dem unteren Teil der Seite 17 betont der IV. Senat, das Berufungsgericht habe
zu prüfen, ob der Beklagten die Vollmachtsurkunde in vollstreckbarer
Ausfertigung vorlag. Dabei kommt es nicht allein auf das Schuldversprechen nach
§ 780 BGB an. Es genügt, dass die Vollmacht in
Ausfertigung bei Abschluss der Darlehensverträge vorlag. Dann wäre die Klägerin
- wie für die prozessuale Unterwerfungserklärung - jedenfalls nach Treu und
Glauben gehindert, sich auf eine Unwirksamkeit der persönlichen
Haftungsübernahme zu berufen.
Die
Nichtigkeit des Schuldversprechens aus § 780 BGB wird durch den
Rechtsschein aus § 172 BGB
bei Abschluss des Darlehensvertrages geheilt. Der Rechtsschein nach § 172 BGB bei Abschluss des
Darlehensvertrages konnte nicht geklärt werden. Daher wurde der Fall zur
Klärung dieser Frage an das OLG zur erneuten Verhandlung zurück verwiesen.
Ist
durch den § 172 BGB der
Rechtsschein auf den § 780 BGB
gegeben, ergibt sich auch ein Recht auf den § 242 BGB. Der § 242 BGB setzt den § 780 BGB voraus.
Der
Leitsatz lautet demnach: § 172
BGB auf den § 780 BGB
vor § 242 BGB vor RBerG.
Nach
den entscheidungserheblichen Kriterien aus IV
ZR 33/03 sind im vorliegenden Fall XI ZR 421/02 folgende Punkte entscheidungserheblich:
1.
Der Unterzeichner des Darlehensvertrages hat nicht für sich selbst oder den
Darlehnsnehmer ein Unterwerfungsversprechen nach § 780 BGB abgegeben, sondern
die Unterwerfung eines Dritten, dem Kläger, in den Darlehensvertrag nach § 780 BGB gegenüber der
Beklagten versprochen. Für die Abgabe des Schuldversprechens nach § 780 BGB für den Kläger
hatte der Unterzeichner wegen des Verstoßes gegen das RBerG keine
Vertretungsmacht nach § 177
BGB. Diesen Rechtsmangel könnte allenfalls der Rechtsschein nach § 172 BGB auf den § 780 BGB heilen.
2.
Der Unterzeichner des Darlehensvertrages konnte ein Versprechen nach § 780 BGB nicht rechtmäßig
wirksam für den Kläger abgeben. Es gibt somit kein Versprechen des Klägers auf
welches sich nach § 242 BGB
berufen werden könnte.
3.
Die Frage der Vertretungsmacht für den Kläger wurde erst gar nicht behandelt.
Allein die Tatsache einer Vertretung zur Abgabe eines Versprechens nach § 780 BGB auf welches sich
nach § 242 BGB berufen
wird, legt die Klärung dieses Sachverhaltes als unabdingbar nahe. Daher hat der
§ 172 BGB höchste
Priorität.
Der
Verstoß gegen das RBerG wirkt in XI ZR 421/02 mit dem § 780 BGB bereits vor
dem § 242 BGB . Daher muss
der Leitsatz für diesen Fall den § 780 BGB vor den § 242 BGB stellen.
Der
passende Leitsatz wäre: § 172
BGB vor § 780 BGB vor § 242 BGB.
Zitat
aus der Begründung XI ZR 421/02 des XI. Senates:
‚5. Ist die Klägerin
somit gegenüber der Beklagten verpflichtet, sich in Höhe ihrer beschränkten
persönlichen Haftung für die Darlehensverbindlichkeit der GbR der sofortigen
Zwangsvollstreckung in ihr Privatvermögen zu unterwerfen, müßte sie eine solche
Unterwerfungserklärung unverzüglich abgeben. Dann aber stellt es ein
widersprüchliches und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßendes
Verhalten dar, die Unwirksamkeit der von der Geschäftsbesorgerin bereits
abgegebenen Unterwerfungserklärung geltend zu machen. Da die Klägerin ihr
insoweit eine nichtige Vollmacht erteilt hat, müßte sie deren Erklärung
gegenüber der Beklagten genehmigen und ihr damit rückwirkend Wirksamkeit
verleihen; sie ist deshalb gehindert, aus der bisherigen Nichterfüllung ihrer
vertraglichen Verpflichtungen Vorteile zu ziehen (BGH, Nichtannahmebeschluß vom
30. Oktober 1986 - III ZR 262/85, WM 1987, 307, 308; Nichtannahmebeschluß des
Senats vom 18. Februar 2003 – XI ZR 138/02, Umdr. S.
3; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, Urteilsumdr. S. 12 f. und
jüngst Senatsurteil vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, Urteilsumdr. S. 13).’
Siehe
Betrachtung XI ZR 421/02, XI ZR 396/03 und XI
ZR 402/03.
Zum
Abschluss des Darlehensvertrages siehe auch Betrachtung
XI ZR 396/03.
Siehe auch Übersicht zur Vertretung der Gesellschafter.