http://fanelf.de/immobetrug/Beitritt1.htm
Grundstücksgesellschaft
Britzer Damm / Jahnstraße
Die Liste der
Fehlentscheidungen des XI. BGH-Senates zur GbR Britzer Damm / Jahnstraße ist
lang (alle auf bundesgerichtshof.de
abrufbar): XI
ZR 421/02, XI
ZR 428/02, XI
ZR 429/02, XI
ZR 396/03 und viele weitere OLG und LG Urteile.
Alle
Schrottimmobilienopfer werden in ihrer Existenz ruiniert.
Als
Beispiel soll hier das Urteil XI
ZR 396/03 dienen.
Der
Fall des LG
Wuppertal 16 O 290/03 vom 12.10.2004 ist dem vorliegenden Fall fast
identisch. Das LG Wuppertal hat nicht nur zu Recht zugunsten des
Immobilienopfers entschieden, sondern dem XI. Senat mit der stichhaltigen und
glasklaren Urteilsbegründung eine ‚saftige Ohrfeige’ erteilt.
Leider
hat der Autor dieses Urteil erst am 5.10.2005 gefunden, nachdem er lange nach
einer Entscheidung zu einem vergleichbaren Fall gesucht hat, denn der Autor ist
zu der gleichen Folgenkette gelangt.
Der
Kläger bestreitet, auf Grund der privatschriftlichen Beitrittserklärung ein
Gesellschafter der GbR geworden zu sein. Die privatschriftliche
Beitrittserklärung ist nichtig, da diese eine Regelung enthält, welche zur
unerlaubten Rechtsberatung führt. (Stichwort: Unfallhilfe)
Der
Inhalt und Zweck der privatschriftlichen Beitrittserklärung selbst ist keine
(unerlaubte) Rechtsbesorgung, aber sie enthält eine Verpflichtung zur
Rechtsbesorgung für den Kläger, welche sich als unerlaubt erwiesen hat.
In dem unteren Teil der
privatschriftlichen Beitrittserklärung muss der Beitrittswillige die
Rechtsbesorgung durch den Geschäftsbesorger verbindlich anerkennen.
Dort steht:
„Den
Prospekt vom Juni 1992 habe(n) ich/wir erhalten. ... Den dort abgedruckten
Gesellschaftsvertrag, den Geschäftsbesorgungsvertrag und Treuhandvertrag
erkenne(n) ich/wir als für mich/uns verbindlich an. Mir/Uns sind insbesondere
auch die dem Geschäftsbesorger zu erteilenden Vollmachten bekannt, von denen
(...) als wichtigste hervorgehoben werden:
-
im Namen der Fondsgesellschaft das Investitionsvorhaben durchzuführen und zu
finanzieren.
...
-
für die Gesellschafter auch die persönliche Haftung, ... zu erklären und sie
insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung ... zu unterwerfen.
Diese
Beitrittserklärung ist in notarieller Form zu bestätigen. Mit der
Beitrittserklärung verbunden ist das dem Geschäftsbesorger und dem Treuhänder
zu unterbreitende Angebot auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungs- und
Treuhandvertrages mit Vollmachten. Zur Vorbereitung auf den Notartermin
erhalten Sie ... eine notariell beurkundete Grundlagenurkunde ... Zusätzlich
erhalten Sie den Entwurf der Beitrittsbestätigung und des Angebots auf Abschluß
eines Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrages mit Vollmachten, mit dem Sie
einen Notar Ihrer Wahl aufsuchen. Die Kosten für die notarielle Beurkundung
sind im Gesamtaufwand (GA) enthalten“
Der
Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrages enthält umfassende Rechtsbesorgungen
für den Kläger, für welche der Geschäftsbesorger aber keine Rechtsbesorgungserlaubnis
besitzt. Damit verstößt der Geschäftsbesorger gegen das RBerG, welches in Folge
des § 134 BGB zur
Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages führt.
Sehr
ausführlich stellt der XI. Senat den Verstoß des Geschäftsbesorgers gegen das
RBerG dar. Hierzu führt er u.a. aus:
„Nach der Zielsetzung
des Gesetzes muß die Wirksamkeit jeder Rechtshandlung verhindert werden, die
seitens des unerlaubt rechtsbesorgenden Geschäftsbesorgers für seinen Auftraggeber
vorgenommen wird. Auch die besonders einschneidenden rechtlichen Folgen, die
mit der Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbunden sind,
gebieten die Anwendung des § 134 BGB.“
In
der Beitrittserklärung muss der Kläger den Geschäftsbesorgungsvertrag
verbindlich anerkennen.
Zitat
aus der Urteilsbegründung des BGH-Urteils V
ZR 18/04 auf Seite 17:
„aa) Gegen das Verbot
unerlaubter Rechtsbesorgung kann ein Vertrag nicht nur verstoßen, wenn die Rechtsbesorgung
seinen eigentlichen Inhalt ausmacht. Einen solchen Verstoß können auch Verträge
darstellen, deren Inhalt nicht in erster Linie in (unerlaubter) Rechtsbesorgung
besteht. Voraussetzung dafür ist, daß sie Regelungen enthalten, die auf eine
unerlaubte Rechtsbesorgung hinauslaufen oder eine solche ermöglichen (BGHZ 98,
330, 332 ff.; BGH, Urt. v. 24. Juni 1987, I ZR 74/85, WM 1987, 1263, 1264; Urt.
v. 18. März 2003, VI ZR 152/02, NJW 2003, 1938, 1939; Urt. v. 22. Juni 2004, VI ZR
272/03, NJW 2004, 2516, 2517).”
Damit
stellt auch die privatschriftliche Beitrittserklärung einen Verstoß gegen das
RBerG dar, obwohl diese selbst nicht gegen das RBerG verstößt, aber eine
Regelung enthält, welche auf unerlaubte Rechtsbesorgung hinausläuft.
Die
Beitrittserklärung ist durch diese kausale Folge ebenfalls nichtig.
Die
Beitrittserklärung hat der XI. Senat auf der Seite 8 wie folgt gewürdigt:
„a) Nach der neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder
hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder
Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells
für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese
Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag, der so umfassende
Befugnisse wie hier enthält, ist nichtig. Die Nichtigkeit erfaßt nach dem
Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte
umfassende Abschlussvollmacht (st.Rspr., BGHZ 153, 214, 220 f.; siehe
Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, vom 23. März 2004
- XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223, vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM
2004, 1227, 1228 und XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1231, vom 26. Oktober 2004 -
XI ZR 255/03, ZIP 2005, 69, 72, vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005,
72, 73; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352;
sowie Senatsurteil vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, Umdruck S. 5). Dies
zieht auch die Revision nicht in Zweifel.“
Deutlich
betont der XI. Senat den Fondsbeitritt mit der notwendigen
Rechtsberatungserlaubnis des Geschäftsbesorgers. Dies scheint der XI. Senat
aber auf der Seite 12 bereits vergessen zu haben.
Dort
steht:
„b) Der Kläger ist
aufgrund seines privatschriftlichen Antrags vom 17. Dezember 1992 und der vier
Tage später erklärten Annahmeerklärung der GbR deren Gesellschafter geworden.“
Hier
stellt sich die Frage, wer die Annahme für die GbR erklärt hat. Tatsächlich
wurde die GbR von dem Geschäftsbesorger vertreten. Allerdings ist der
Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig. Somit besaß der Geschäftsbesorger keine
Vertretungsmacht nach § 177
Abs.1 BGB für die GbR. In Folge dieses Mangels konnte der Geschäftsbesorger
nicht wirksam für die GbR handeln. Die Annahmeerklärung ist dadurch nicht
erfolgt.
Weiter
begründet der XI. Senat:
„aa) Daß es nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages
einer Bestätigung der Beitrittserklärung des einzelnen Anlegers in notarieller
Form bedurfte, stellt kein Wirksamkeitshindernis dar. Da diese Regelung nach
dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien lediglich der Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit, also reinen Beweiszwecken dienen sollte, kommt die
Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB nicht zum Tragen. Davon abgesehen würden
die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft eine Unwirksamkeit des
Beitritts verhindern. Der Gesellschafterbeitritt des Klägers vom 17./21.
Dezember 1992 ist vollzogen und damit jedenfalls zunächst wirksam. Aus Gründen
des Gläubigerschutzes kommt lediglich eine außerordentliche Kündigung der
Beteiligung an der GbR für die
Zukunft (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 156, 46, 52 f.) in Betracht.“
Hier
stellt der XI. Senat fest, dass es nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages
einer Bestätigung der Beitrittserklärung in notarieller Form bedurfte.
Dieser
Passus ist im Gesellschaftsvertrag nicht zu finden. Mit der Wiederholung des
Beitritts war der Geschäftsbesorger in § 8 Abs.I des
Geschäftsbesorgungsvertrages verpflichtet. Hier sollte der Geschäftsbesorger
zudem den Eintritt in die bereits abgeschlossenen Verträge bestätigen.
Eine
Auslegung hat hier lediglich der XI. Senat hinzugefügt.
Der
§ 154 Abs.2 BGB lautet: „(2)
Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im
Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.“
Die
Vereinbarung „Diese Beitrittserklärung ist in notarieller Form zu
bestätigen.“ auf der privatschriftlichen Beitrittserklärung lässt ebenfalls
nicht auf einen erkennbaren Willen in der Auslegung des XI. Senates schließen.
Die
Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft sind nur bei offenem
Einigungsmangel anwendbar. Hier kann sich der Gesellschafter für die Zukunft
lösen. Der Verstoß gegen das RBerG war zum Zeitpunkt des Beitritts nicht
bekannt.
Ein
Beitritt welcher mit einem Rechtsverstoß verbunden ist, kann nicht als
fehlerhafte Gesellschaft behandelt werden. Dann hätten alle Urteile betreffend
Immobilien-GbR’s als fehlerhafte Gesellschaft behandelt werden müssen.
Der
Gläubigerschutz geht nur aus Rechtsscheingründen dem Schutzgedanken des RBerG vor.
Letztlich
muss sich der Gesellschaftsvertrag einen Verstoß gegen das RBerG entgegen
halten lassen. (LG
München II 5 O 5738/04 vom 24.02.2005, AG
München 282 C 1896/05 vom 30.03.2005, AG
München 282 C 1897/05 vom 30.03.2005, LG
Wuppertal 16 O 290/03 vom 12.10.2004)
Der
Gesellschaftsvertrag ist mit Rechtsbesorgung für den Kläger verbunden.
In
§ 7 des Gesellschaftsvertrages wird der Geschäftsbesorger als Geschäftsführer bestellt
und mit allen Rechtsgeschäften beauftragt, welche zur Erreichung des
Gesellschaftszweckes erforderlich sind.
Hierzu
gehören gemäß des Geschäftsbesorgungsvertrages auch die Erklärungen gegenüber
Kreditinstituten, welche u.a. die Abgabe von Schuldanerkenntnissen und die
Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung des Klägers beinhalten.
Somit
verfolgt der Gesellschaftsvertrag mit dem Gesellschaftszweck eine
Rechtsbesorgung für den Kläger, welche wegen des Verstoßes gegen das RBerG des
Geschäftsbesorgers ebenfalls einen Verstoß gegen das RBerG darstellt.
Ein
Geschäftszweck welcher gegen das Gesetz verstößt ist nichtig.
Fazit:
Die
Würdigung durch den XI. Senat ist löcherig wie Schweitzer Käse:
1. Die Beitrittserklärung ist in kausaler Folge wegen
des Verstoßes gegen das RBerG nichtig.
2. Der Geschäftsbesorger besaß wegen des nichtigen
Geschäftsbesorgungsvertrages keine Vertretungsmacht nach § 177 Abs.1 BGB für die GbR.
Eine Beitrittsannahme ist daher nicht erfolgt.
3. Der Gesellschaftsvertrag und Geschäftszweck ist
nichtig
4. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft
sind nicht anwendbar.