Der BGB-Gesellschaft wird
in der neueren Rechtsprechung eine gewisse Partei- und Rechtsfähigkeit
zuerkannt.
Hierdurch wird die
BGB-Gesellschaft aber nicht zu einer juristischen Gesellschaft, und darf nicht
gänzlich als juristische Gesellschaft behandelt werden. Dies betrifft besonders
das Organ der Gesellschaft.
Um dies Dritten deutlich
zu machen, darf der Name einer BGB-Gesellschaft nicht den Eindruck erwecken,
eine juristische Gesellschaft zu sein und muss deshalb gesetzlich den Namen
mindestens eines Gesellschafters enthalten.
Unterschiede:
Eine juristische
Gesellschaft als juristisches Subjekt bedarf zwingend einer natürlichen
Person als Organ. Diese natürliche Person stellt das Gesellschafts-Organ der
juristischen Gesellschaft dar und repräsentiert die juristische Gesellschaft
als Organ selbst.
Nach Außen benötigt eine
natürliche Person als Organ einer juristischen Gesellschaft keine
Bevollmächtigung durch die juristische Gesellschaft, da die natürliche Person
kein Vertreter des Gesellschafts-Organes ist, sondern das Gesellschafts-Organ
selbst.
Aus diesem Grund ist es
gesetzlich vorgeschrieben, die natürliche Person als Organ einer juristischen
Gesellschaft in einem öffentlichen Register zu führen.
Eine BGB-Gesellschaft
ist eine Schuldgemeinschaft, welche sich aus den Schuldverhältnissen des BGB
bestimmt, und besteht aus natürlichen Personen des bürgerlichen Rechts. Diese
natürlichen Personen bilden selbst das Organ der Gesellschaft. Die
Selbstorganschaft der BGB-Gesellschaft ist gesetzlich in § 709 BGB geregelt.
Nach Außen wird die
BGB-Gesellschaft daher von allen BGB-Gesellschaftern in ihrer Gesamtheit als
Selbstorganschaft repräsentiert. Dies ist besonders bei einer großen Anzahl von
BGB-Gesellschaftern sehr unpraktikabel. Das Recht der Geschäftsführung steht
nach § 709 BGB allen
BGB-Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Ein BGB-Gesellschafter kann sein Recht
auf Geschäftsführung nach §
710 BGB aber an andere BGB-Gesellschafter der Schuldgemeinschaft abtreten.
Das Recht auf Geschäftsführung bleibt aber innerhalb der Schuldgemeinschaft.
Daher ist eine Übertragung der Geschäftsführung gemäß § 710 BGB nur innerhalb der Schuldgemeinschaft
gesetzlich erlaubt. Wird die Geschäftsführung einem BGB-Gesellschafter nach § 710 BGB übertragen, besitzt
dieser eine Vertretungsmacht nach § 714 BGB.
Eine Übertragung des Rechtes
der Geschäftsführung auf einen Dritten außerhalb der Schuldgemeinschaft ist im
BGB nicht vorgesehenen. Ein Dritter ist kein BGB-Gesellschafter der
Schuldgemeinschaft. Daher kann ein Dritter außerhalb der Schuldgemeinschaft
nicht den gesetzlichen Status einer Geschäftsführung durch einen
BGB-Gesellschafter nach § 710
BGB der Schuldgemeinschaft besitzen.
Ein Dritter außerhalb der
Schuldgemeinschaft kann allenfalls mit der Geschäftsführung beauftragt
werden.
Wird ein Dritter mit der
Geschäftsführung beauftragt, handelt der Dritte nicht für sich, sondern als
Vertreter für die Schuldgemeinschaft und haftet nicht für die Schulden der
Schuldgemeinschaft. In diesem Fall richtet sich die Vertretungsmacht nach § 167 BGB. Wird der Dritte
mit Rechtsbesorgungen für die Schuldgemeinschaft beauftragt, benötigt der
Dritte eine Rechtsbesorgungserlaubnis.