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Die BGB-Gesellschaft vs. juristische Gesellschaft

 

Der BGB-Gesellschaft wird in der neueren Rechtsprechung eine gewisse Partei- und Rechtsfähigkeit zuerkannt.

Hierdurch wird die BGB-Gesellschaft aber nicht zu einer juristischen Gesellschaft, und darf nicht gänzlich als juristische Gesellschaft behandelt werden. Dies betrifft besonders das Organ der Gesellschaft.

Um dies Dritten deutlich zu machen, darf der Name einer BGB-Gesellschaft nicht den Eindruck erwecken, eine juristische Gesellschaft zu sein und muss deshalb gesetzlich den Namen mindestens eines Gesellschafters enthalten.

 

Unterschiede:

 

Eine juristische Gesellschaft als juristisches Subjekt bedarf zwingend einer natürlichen Person als Organ. Diese natürliche Person stellt das Gesellschafts-Organ der juristischen Gesellschaft dar und repräsentiert die juristische Gesellschaft als Organ selbst.

Nach Außen benötigt eine natürliche Person als Organ einer juristischen Gesellschaft keine Bevollmächtigung durch die juristische Gesellschaft, da die natürliche Person kein Vertreter des Gesellschafts-Organes ist, sondern das Gesellschafts-Organ selbst.

Aus diesem Grund ist es gesetzlich vorgeschrieben, die natürliche Person als Organ einer juristischen Gesellschaft in einem öffentlichen Register zu führen.

 

Eine BGB-Gesellschaft ist eine Schuldgemeinschaft, welche sich aus den Schuldverhältnissen des BGB bestimmt, und besteht aus natürlichen Personen des bürgerlichen Rechts. Diese natürlichen Personen bilden selbst das Organ der Gesellschaft. Die Selbstorganschaft der BGB-Gesellschaft ist gesetzlich in § 709 BGB geregelt.

Nach Außen wird die BGB-Gesellschaft daher von allen BGB-Gesellschaftern in ihrer Gesamtheit als Selbstorganschaft repräsentiert. Dies ist besonders bei einer großen Anzahl von BGB-Gesellschaftern sehr unpraktikabel. Das Recht der Geschäftsführung steht nach § 709 BGB allen BGB-Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Ein BGB-Gesellschafter kann sein Recht auf Geschäftsführung nach § 710 BGB aber an andere BGB-Gesellschafter der Schuldgemeinschaft abtreten. Das Recht auf Geschäftsführung bleibt aber innerhalb der Schuldgemeinschaft. Daher ist eine Übertragung der Geschäftsführung gemäß § 710 BGB nur innerhalb der Schuldgemeinschaft gesetzlich erlaubt. Wird die Geschäftsführung einem BGB-Gesellschafter nach § 710 BGB übertragen, besitzt dieser eine Vertretungsmacht nach § 714 BGB.

Eine Übertragung des Rechtes der Geschäftsführung auf einen Dritten außerhalb der Schuldgemeinschaft ist im BGB nicht vorgesehenen. Ein Dritter ist kein BGB-Gesellschafter der Schuldgemeinschaft. Daher kann ein Dritter außerhalb der Schuldgemeinschaft nicht den gesetzlichen Status einer Geschäftsführung durch einen BGB-Gesellschafter nach § 710 BGB der Schuldgemeinschaft besitzen.

Ein Dritter außerhalb der Schuldgemeinschaft kann allenfalls mit der Geschäftsführung beauftragt werden.

Wird ein Dritter mit der Geschäftsführung beauftragt, handelt der Dritte nicht für sich, sondern als Vertreter für die Schuldgemeinschaft und haftet nicht für die Schulden der Schuldgemeinschaft. In diesem Fall richtet sich die Vertretungsmacht nach § 167 BGB. Wird der Dritte mit Rechtsbesorgungen für die Schuldgemeinschaft beauftragt, benötigt der Dritte eine Rechtsbesorgungserlaubnis.