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17.10.2007
Entscheidungen des XI. BGH-Senates zu GbR Immobilienfonds
Es geht hier insbesondere
um ein Schuldversprechen gemäß §
780 BGB der Gesellschafter zu Sicherungszwecken in den Darlehensvertrag der
GbR, und die Unterwerfungserklärung (§ 781 BGB) nach Treu und
Glauben auf den § 242 BGB
in Verbindung mit dem RBerG.
Siehe Betrugskonzept Britzer Damm /
Jahnstraße GbR
BGH Urteil |
Kommentar zum Urteil |
Urteile XI
ZR 421/02, XI ZR 428/02, XI ZR 429/02, XI
ZR 396/03 |
Urkunde Schrader 1230/1992 vom
11.12.1992 mit Vollmacht Urkunde
Jung J 409/1992 vom 24.06.1992 ohne Vollmacht Geschäftsbesorgungsvertrag
aus der Anlage 2 der Urkunde Jung J 409/1992 vom 24.06.1992 Gesellschaftsvertrag
aus der Anlage 2 der Urkunde Jung J 409/1992 vom 24.06.1992 Darlehensvertrag vom 28.12.1992 Prospekt mit Geschäftsbesorgungsvertrag
und Gesellschaftsvertrag |
Leitsatz aus BGH
XI ZR 421/02: „BGB §§ 242 Cd, 134;
RBerG Art. 1 § 1 a) Ein BGB-Gesellschafter, der sich im Darlehensvertrag der kreditsuchenden Gesellschaft wirksam verpflichtet hat, sich in Höhe der auf seine Beteiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB). b) Ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung von einem
vollmachtlosen Vertreter abgegeben worden, kann der Vertretene sich daher
gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht
berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Geschäftsbesorgerin
aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134
BGB nichtigen Vollmacht).“ |
Urteil XI
ZR 402/03 |
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Leitsatz aus BGH
XI ZR 402/03: „BGB § 242 Cd, BGB §
714 ZPO § 794 Abs. 1 Nr.
5 Die im
Darlehensvertrag einer kreditsuchenden BGB-Gesellschaft enthaltene
Verpflichtung der Gesellschafter, sich in Höhe der auf ihre jeweilige
Gesellschaftsbeteiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen
Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen, dient nicht nur
Sicherungszwecken, sondern auch dazu, die darlehensvertragliche Haftung der
Gesellschafter zu beschränken.“ |