BGH_XI_ZR_421-02.htm�� 16.01.2006

 

Grundst�cksgesellschaft Britzer Damm / Jahnstra�e

 

Die Liste der Fehlentscheidungen des XI. BGH-Senates zur GbR Britzer Damm / Jahnstra�e ist lang (alle auf http://www.bundesgerichtshof.de abrufbar): XI ZR 421/02, XI ZR 428/02, XI ZR 429/02, XI ZR 396/03 und noch weitere.

Alle Schrottimmobilienbetrugsopfer werden in ihrer Existenz ruiniert.

 

In diesen Entscheidungen des XI. Senates ist zu beobachten, dass durch Ignoranz der Tatsachen und sogar der Missachtung des geltenden Rechtes eine prejudizierung zugunsten der Bank erfolgt.

 

Daher wird der vorliegende Fall XI ZR 421/02 n�her auf diese Punkte durchleuchtet.

 

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WICHTIG: Der Autor hat erst nach Erstellung dieses Artikels am 13.01.2006 (Freitag der 13!) realisiert, dass der Tatbestand in der Urteilsserie vom 02.12.2003 (XI ZR 421/02, XI ZR 428/02, XI ZR 429/02) einen entscheidungserheblichen Fehler enth�lt. Der Autor hat sich zuvor immer nur auf die Urteilsbegr�ndung konzentriert.

Im Tatbestand wird der �Gesch�ftsbesorger als gesch�ftsf�hrender Gesellschafter� bezeichnet. Urteil, Seiten 3 und 9.

In der GbR Britzer Damm / Jahnstra�e gibt es keinengesch�ftsf�hrenden Gesellschafter�!

Dies ergibt ein einfacher Blick in die Urkunde J 409/1992 des Notars Jung vom 24.06.1992, welche zu den Gerichtsakten liegt.

Auf diesen Fehler h�tte der XI. Senat das Berufungsgericht hinweisen m�ssen!

Siehe auch �bersicht zur Vertretung der Gesellschafter.

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Es geht um das Schuldversprechen in einem Darlehensvertrag, sich wegen der Sicherheit aus dem Darlehensvertrag der pers�nlichen Haftung zu unterwerfen.

 

Vorweg sei erw�hnt, dass der XI. Senat in XI ZR 421/02 nicht dem Berufungsgericht widerspricht, welches den Bezug der Abgabe des Schuldversprechens nach � 780 BGB missachtet. Das Berufungsgericht sieht die Abgabe des Schuldversprechens aus dem � 780 BGB nicht mit dem Abschluss des Darlehensvertrages am 28.12.1992, sondern in der selbst�ndigen Begr�ndung der Verpflichtung aus dem Versprechen, der notariellen Unterwerfungserkl�rung vom 4.8.1993. Das Berufungsgericht sieht in dem Vertrag aus � 780 BGB nicht den Darlehensvertrag, sondern die notarielle Unterwerfungserkl�rung. (Seite 5 unten und Seite 6 oben). Auf diesen entscheidungserheblichen Rechtsfehler h�tte der XI. Senat das Berufungsgericht hinweisen m�ssen.

 

Der � 780 BGB adressiert das Schuldversprechen nicht in der selbst�ndigen Begr�ndung der Verpflichtung, sondern in dem zu Grunde liegenden Vertrag. Zudem ist eine schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich.

 

Das Schuldversprechen aus � 780 BGB wurde nicht in der notariellen Unterwerfungserkl�rung vom 4.8.1993 abgegeben, sondern bei Abschluss des Darlehensvertrages am 28.12.1992.

 

Die notarielle Unterwerfungserkl�rung vom 4.8.1993 ist die selbst�ndige Begr�ndung der Verpflichtung aus � 780 BGB des Schuldversprechens aus dem Darlehensvertrag vom 28.12.1992. Der XI. Senat widerspricht dem Berufungsgericht lediglich darin, f�r die notarielle Unterwerfungserkl�rung vom 4.8.1993 einen Rechtsschein anzuwenden. F�r die notarielle Unterwerfungserkl�rung sei kein Rechtsschein anwendbar. Sehr ausf�hrlich erkl�rt der XI. Senat die Nichtigkeit des Gesch�ftsbesorgungsvertrages des Kl�gers, da dieser gegen das RBerG versto�e. Hiermit verbunden sei auch die umfassende Vollmacht. Nach der Zielsetzung des Gesetzes m�sse die Wirksamkeit jeder Rechtshandlung verhindert werden, welche von Seiten des unerlaubt rechtsbesorgenden Gesch�ftsbesorgers f�r seinen Auftraggeber vorgenommen wird. Entscheidungserheblich �bersieht der XI. Senat hierbei, dass dies auch f�r die Abgabe von Schuldanerkenntnissen nach � 780 BGB gilt. (Tatbestand, Seite 3 untere H�lfte).

 

Dem Rechtsschein nach � 172 BGB bei Abgabe des Schuldversprechens nach � 780 BGB beim Abschluss des Darlehensvertrages am 28.12.1992 ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen. Der XI. Senat hat dies ebenfalls nicht beachtet.

 

Der XI. Senat unterstellt in der Folge rechtsmissbr�uchlich und entscheidungserheblich ein wirksames Schuldversprechen des Kl�gers.

 

Leitsatz aus XI ZR 421/02:

�BGB �� 242 Cd, 134; RBerG Art. 1 � 1

 

a) Ein BGB-Gesellschafter, der sich im Darlehensvertrag der kreditsuchenden Gesellschaft wirksam verpflichtet hat, sich in H�he der auf seine Beteiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatverm�gen zu unterwerfen, darf aus der Nichterf�llung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (� 242 BGB).

b) Ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserkl�rung von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben worden, kann der Vertretene sich daher gegen�ber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erkl�rung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserkl�rung durch Gesch�ftsbesorgerin aufgrund einer wegen Versto�es gegen das Rechtsberatungsgesetz gem�� � 134 BGB nichtigen Vollmacht).�

 

Dieser Leitsatz ist �leicht modifiziert� aus der Entscheidung IV ZR 398/02 entnommen, in welcher steht:

�BGB �� 242 Cd, 134; RBerG Art. 1 � 1

 

Ein Darlehensnehmer, der sich im Darlehensvertrag wirksam verpflichtet hat, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Verm�gen zu unterwerfen, darf aus der Nichterf�llung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (� 242 BGB).

Ist die Unterwerfungserkl�rung nicht durch ihn selbst, sondern durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben worden, kann er sich daher gegen�ber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erkl�rung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserkl�rung durch Treuh�nderin aufgrund einer wegen Versto�es gegen das Rechtsberatungsgesetz gem�� � 134 BGB nichtigen Vollmacht).�

 

Der Darlehnsnehmer aus IV ZR 398/02 wird in XI ZR 421/02 einfach durch einen Dritten ersetzt, ohne dessen Rechte auf den � 780 BGB zu beachten. Dies betrifft insbesondere dessen Vertretung nach � 172 BGB f�r die erforderliche schriftliche Erteilung des Schuldversprechens gem�� � 780 BGB bei Abschluss des Darlehensvertrages.

 

In der Entscheidung IV ZR 398/02 hat der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag pers�nlich mit dem Darlehnsgeber geschlossen und mithin selbst die erforderliche schriftliche Erteilung des Schuldversprechens nach � 780 BGB bei Abschluss des Darlehensvertrages abgegeben. Der Darlehnsgeber kann sich daher selbstverst�ndlich auf dieses Versprechen berufen. Hierauf bezieht sich der � 242 BGB. Daher kann hier keine Nichtigkeit auf den � 134 BGB hergeleitet werden.

 

Der Versto� gegen das RBerG liegt in IV ZR 398/02 erst in der Einl�sung dieses Versprechens, der notariellen Unterwerfungserkl�rung, da diese durch einen Vertreter ohne Rechtsbesorgungserlaubnis abgegeben wurde. Daher muss der dieses Versprechen Abgebende das Versprechen anderweitig einl�sen.

 

Ein Zweifel an dem � 780 BGB ist hier nicht gegeben. Der � 242 BGB liegt hier zu Recht vor dem RBerG. Die Nichtigkeit nach � 134 BGB erstreckt sich nicht auf den � 780 BGB und � 242 BGB. Daher ist der Leitsatz f�r diesen Fall richtig.

 

Siehe auch Pressemitteilung Nr. 121/2003 des BGH.

 

Der Fall aus IV ZR 398/02 ist daher nicht mit dem Fall aus XI ZR 421/02 vergleichbar.

 

Vergleichbar mit XI ZR 421/02 w�re der Fall aus IV ZR 33/03, da auch dort der Kl�ger nicht selbst den Darlehensvertrag und die erforderliche schriftliche Erteilung des Schuldversprechens abgegeben hat, sondern wie in XI ZR 421/02 durch einen Beauftragten vertreten wurde.

 

Auch in der Entscheidung IV ZR 33/03 findet der Leitsatz Anwendung.

Der Unterschied zu IV ZR 398/02 besteht insbesondere darin, dass in IV ZR 33/03 der Darlehensvertrag und die darin enthaltene erforderliche schriftliche Erteilung des Schuldversprechens nach � 780 BGB von einem gegen das RBerG versto�enden Vertreter des Auftraggebers geschlossen wurde, somit eine fehlende Vertretungsmacht nach � 177 BGB vorlag.

 

Der IV. Senat betont auf der Seite 9 oben, dass der gegen das RBerG versto�ende Vertreter die Kl�gerin nicht aus einer materiell-rechtlichen Haftungs�bernahme (� 780 BGB) verpflichten kann. Weiter betont der IV. Senat auf der Seite 10 unten, dass der Vollmachtsmangel nicht nur das abstrakte Schuldversprechen gem�� � 780 BGB und die mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertr�ge, sondern vor allem auch die Vollstreckungsunterwerfung betrifft. Eine Genehmigung m�sste sich daher nicht nur auf den Darlehensvertrag, sondern ebenso auf das zu Sicherungszwecken abgegebene Schuldversprechen einschlie�lich Unterwerfungserkl�rung beziehen.

 

Sehr deutlich stellt der IV. Senat die Bedeutung des � 780 BGB in dem Darlehensvertrag dar.

 

Nicht abschlie�end konnte der IV. Senat beurteilen, ob es dem Kl�ger nach � 242 BGB verwehrt ist, sich auf die Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserkl�rung zu berufen. H�tte sich der Kl�ger in dem Darlehensvertrag verpflichtet, sich in die Zwangsvollstreckung zu Unterwerfen, m�sste der Kl�ger eine solche Erkl�rung abgeben.

 

Auf der Seite 12 oben betont der IV. Senat, dass sich die von der Kl�gerin abzugebende Unterwerfungserkl�rung auf einen materiell-rechtlichen Anspruch nach � 780 BGB bezieht.

 

Hier wird sehr deutlich, dass sich der � 242 BGB auf den � 780 BGB bezieht.

 

In der Mitte der Seite 15 betont der IV. Senat, dass der Darlehensvertrag von einem Vertreter geschlossen wurde, und das Berufungsgericht daher nicht offen lassen durfte, ob bei Vertragsschluss eine Vollmacht nach � 172 BGB vorlag.

 

In der Mitte der Seite 16 betont der IV. Senat, es k�me allein darauf an, ob dieser Rechtsschein gegen�ber der Beklagten gesetzt ist. Denn das von der Vertreterin abgegebene Angebot auf Abschluss eines Vertrages gem�� � 780 BGB war an die Beklagte gerichtet.

 

In dem unteren Teil der Seite 17 betont der IV. Senat, das Berufungsgericht habe zu pr�fen, ob der Beklagten die Vollmachtsurkunde in vollstreckbarer Ausfertigung vorlag. Dabei kommt es nicht allein auf das Schuldversprechen nach � 780 BGB an. Es gen�gt, dass die Vollmacht in Ausfertigung bei Abschluss der Darlehensvertr�ge vorlag. Dann w�re die Kl�gerin - wie f�r die prozessuale Unterwerfungserkl�rung - jedenfalls nach Treu und Glauben gehindert, sich auf eine Unwirksamkeit der pers�nlichen Haftungs�bernahme zu berufen.

 

Die Nichtigkeit des Schuldversprechens aus � 780 BGB wird durch den Rechtsschein aus � 172 BGB bei Abschluss des Darlehensvertrages geheilt. Der Rechtsschein nach � 172 BGB bei Abschluss des Darlehensvertrages konnte nicht gekl�rt werden. Daher wurde der Fall zur Kl�rung dieser Frage an das OLG zur erneuten Verhandlung zur�ck verwiesen.

Ist durch den � 172 BGB der Rechtsschein auf den � 780 BGB gegeben, ergibt sich auch ein Recht auf den � 242 BGB. Der � 242 BGB setzt den � 780 BGB voraus.

Der Leitsatz lautet demnach: � 172 BGB auf den � 780 BGB vor � 242 BGB vor RBerG.

 

Nach den entscheidungserheblichen Kriterien aus IV ZR 33/03 sind im vorliegenden Fall XI ZR 421/02 folgende Punkte entscheidungserheblich:

 

1. Der Unterzeichner des Darlehensvertrages hat nicht f�r sich selbst oder den Darlehnsnehmer ein Unterwerfungsversprechen nach � 780 BGB abgegeben, sondern die Unterwerfung eines Dritten, dem Kl�ger, in den Darlehensvertrag nach � 780 BGB gegen�ber der Beklagten versprochen. F�r die Abgabe des Schuldversprechens nach � 780 BGB f�r den Kl�ger hatte der Unterzeichner wegen des Versto�es gegen das RBerG keine Vertretungsmacht nach � 177 BGB. Diesen Rechtsmangel k�nnte allenfalls der Rechtsschein nach � 172 BGB auf den � 780 BGB heilen.

 

2. Der Unterzeichner des Darlehensvertrages konnte ein Versprechen nach � 780 BGB nicht rechtm��ig wirksam f�r den Kl�ger abgeben. Es gibt somit kein Versprechen des Kl�gers auf welches sich nach � 242 BGB berufen werden k�nnte.

 

3. Die Frage der Vertretungsmacht f�r den Kl�ger wurde erst gar nicht behandelt. Allein die Tatsache einer Vertretung zur Abgabe eines Versprechens nach � 780 BGB auf welches sich nach � 242 BGB berufen wird, legt die Kl�rung dieses Sachverhaltes als unabdingbar nahe. Daher hat der � 172 BGB h�chste Priorit�t.

 

Der Versto� gegen das RBerG wirkt in XI ZR 421/02 mit dem � 780 BGB bereits vor dem � 242 BGB . Daher muss der Leitsatz f�r diesen Fall den � 780 BGB vor den � 242 BGB stellen.

 

Der passende Leitsatz w�re: � 172 BGB vor � 780 BGB vor � 242 BGB.

 

Zitat aus der Begr�ndung XI ZR 421/02 des XI. Senates:

�5. Ist die Kl�gerin somit gegen�ber der Beklagten verpflichtet, sich in H�he ihrer beschr�nkten pers�nlichen Haftung f�r die Darlehensverbindlichkeit der GbR der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Privatverm�gen zu unterwerfen, m��te sie eine solche Unterwerfungserkl�rung unverz�glich abgeben. Dann aber stellt es ein widerspr�chliches und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben versto�endes Verhalten dar, die Unwirksamkeit der von der Gesch�ftsbesorgerin bereits abgegebenen Unterwerfungserkl�rung geltend zu machen. Da die Kl�gerin ihr insoweit eine nichtige Vollmacht erteilt hat, m��te sie deren Erkl�rung gegen�ber der Beklagten genehmigen und ihr damit r�ckwirkend Wirksamkeit verleihen; sie ist deshalb gehindert, aus der bisherigen Nichterf�llung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Vorteile zu ziehen (BGH, Nichtannahmebeschlu� vom 30. Oktober 1986 - III ZR 262/85, WM 1987, 307, 308; Nichtannahmebeschlu� des Senats vom 18. Februar 2003 � XI ZR 138/02, Umdr. S. 3; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, Urteilsumdr. S. 12 f. und j�ngst Senatsurteil vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, Urteilsumdr. S. 13).�

 

Siehe Betrachtung XI ZR 421/02, XI ZR 396/03 und XI ZR 402/03.

 

Zum Abschluss des Darlehensvertrages siehe auch Betrachtung XI ZR 396/03.

 

Siehe auch �bersicht zur Vertretung der Gesellschafter.