BGH_XI_ZR_421-02.htm�� 16.01.2006
Grundst�cksgesellschaft
Britzer Damm / Jahnstra�e
Die Liste der
Fehlentscheidungen des XI. BGH-Senates zur GbR Britzer Damm / Jahnstra�e ist
lang (alle auf http://www.bundesgerichtshof.de
abrufbar): XI ZR 421/02, XI
ZR 428/02, XI
ZR 429/02, XI
ZR 396/03 und noch weitere.
Alle
Schrottimmobilienbetrugsopfer werden in ihrer Existenz ruiniert.
In
diesen Entscheidungen des XI. Senates ist zu beobachten, dass durch Ignoranz
der Tatsachen und sogar der Missachtung des geltenden Rechtes eine
prejudizierung zugunsten der Bank erfolgt.
Daher
wird der vorliegende Fall XI ZR 421/02 n�her auf diese Punkte durchleuchtet.
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WICHTIG: Der Autor hat erst nach Erstellung dieses
Artikels am 13.01.2006 (Freitag der 13!) realisiert, dass der Tatbestand in der
Urteilsserie vom 02.12.2003 (XI ZR 421/02, XI
ZR 428/02, XI
ZR 429/02)
einen entscheidungserheblichen Fehler enth�lt. Der Autor hat sich zuvor immer
nur auf die Urteilsbegr�ndung konzentriert.
Im Tatbestand wird der �Gesch�ftsbesorger als
gesch�ftsf�hrender Gesellschafter� bezeichnet. Urteil, Seiten 3 und 9.
In der GbR Britzer Damm / Jahnstra�e gibt es keinen
�gesch�ftsf�hrenden Gesellschafter�!
Dies ergibt ein einfacher Blick in die Urkunde J
409/1992 des Notars Jung vom 24.06.1992, welche zu den Gerichtsakten liegt.
Auf diesen Fehler h�tte der XI. Senat das
Berufungsgericht hinweisen m�ssen!
Siehe auch �bersicht zur Vertretung der Gesellschafter.
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Es geht um das Schuldversprechen in einem
Darlehensvertrag, sich wegen der Sicherheit aus dem Darlehensvertrag der
pers�nlichen Haftung zu unterwerfen.
Vorweg
sei erw�hnt, dass der XI. Senat in XI ZR 421/02 nicht dem Berufungsgericht widerspricht, welches
den Bezug der Abgabe des Schuldversprechens nach � 780 BGB missachtet. Das
Berufungsgericht sieht die Abgabe des Schuldversprechens aus dem � 780 BGB nicht mit dem
Abschluss des Darlehensvertrages am 28.12.1992, sondern in der selbst�ndigen
Begr�ndung der Verpflichtung aus dem Versprechen, der notariellen
Unterwerfungserkl�rung vom 4.8.1993. Das Berufungsgericht sieht in dem Vertrag
aus � 780 BGB nicht den
Darlehensvertrag, sondern die notarielle Unterwerfungserkl�rung. (Seite 5 unten
und Seite 6 oben). Auf diesen entscheidungserheblichen Rechtsfehler h�tte der
XI. Senat das Berufungsgericht hinweisen m�ssen.
Der
� 780 BGB adressiert das
Schuldversprechen nicht in der selbst�ndigen Begr�ndung der Verpflichtung,
sondern in dem zu Grunde liegenden Vertrag. Zudem ist eine schriftliche
Erteilung des Versprechens erforderlich.
Das
Schuldversprechen aus � 780
BGB wurde nicht in der notariellen Unterwerfungserkl�rung vom 4.8.1993
abgegeben, sondern bei Abschluss des Darlehensvertrages am 28.12.1992.
Die
notarielle Unterwerfungserkl�rung vom 4.8.1993 ist die selbst�ndige Begr�ndung
der Verpflichtung aus � 780
BGB des Schuldversprechens aus dem Darlehensvertrag vom 28.12.1992. Der XI.
Senat widerspricht dem Berufungsgericht lediglich darin, f�r die notarielle
Unterwerfungserkl�rung vom 4.8.1993 einen Rechtsschein anzuwenden. F�r die
notarielle Unterwerfungserkl�rung sei kein Rechtsschein anwendbar. Sehr
ausf�hrlich erkl�rt der XI. Senat die Nichtigkeit des
Gesch�ftsbesorgungsvertrages des Kl�gers, da dieser gegen das RBerG versto�e.
Hiermit verbunden sei auch die umfassende Vollmacht. Nach der Zielsetzung des
Gesetzes m�sse die Wirksamkeit jeder Rechtshandlung verhindert werden, welche
von Seiten des unerlaubt rechtsbesorgenden Gesch�ftsbesorgers f�r seinen
Auftraggeber vorgenommen wird. Entscheidungserheblich �bersieht der XI. Senat
hierbei, dass dies auch f�r die Abgabe von Schuldanerkenntnissen nach � 780 BGB gilt. (Tatbestand,
Seite 3 untere H�lfte).
Dem
Rechtsschein nach � 172 BGB
bei Abgabe des Schuldversprechens nach � 780 BGB beim Abschluss des
Darlehensvertrages am 28.12.1992 ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen.
Der XI. Senat hat dies ebenfalls nicht beachtet.
Der
XI. Senat unterstellt in der Folge rechtsmissbr�uchlich und
entscheidungserheblich ein wirksames Schuldversprechen des Kl�gers.
Leitsatz
aus XI ZR 421/02:
�BGB �� 242 Cd, 134;
RBerG Art. 1 � 1
a) Ein
BGB-Gesellschafter, der sich im Darlehensvertrag der kreditsuchenden
Gesellschaft wirksam verpflichtet hat, sich in H�he der auf seine Beteiligung entfallenden
Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatverm�gen zu
unterwerfen, darf aus der Nichterf�llung dieser Verpflichtung keine Vorteile
ziehen (� 242 BGB).
b) Ist die
Zwangsvollstreckungsunterwerfungserkl�rung von einem vollmachtlosen Vertreter
abgegeben worden, kann der Vertretene sich daher gegen�ber der kreditgebenden
Bank auf die Unwirksamkeit der Erkl�rung nicht berufen (hier: Abgabe der
Unterwerfungserkl�rung durch Gesch�ftsbesorgerin aufgrund einer wegen Versto�es
gegen das Rechtsberatungsgesetz gem�� � 134 BGB nichtigen Vollmacht).�
Dieser
Leitsatz ist �leicht modifiziert� aus der Entscheidung IV
ZR 398/02 entnommen, in welcher steht:
�BGB �� 242 Cd, 134;
RBerG Art. 1 � 1
Ein Darlehensnehmer, der sich im Darlehensvertrag wirksam verpflichtet hat, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Verm�gen zu unterwerfen, darf aus der Nichterf�llung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (� 242 BGB).
Ist die Unterwerfungserkl�rung nicht durch ihn
selbst, sondern durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben worden,
kann er sich daher gegen�ber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der
Erkl�rung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserkl�rung durch
Treuh�nderin aufgrund einer wegen Versto�es gegen das
Rechtsberatungsgesetz gem�� � 134 BGB nichtigen Vollmacht).�
Der
Darlehnsnehmer aus IV
ZR 398/02 wird in XI ZR 421/02 einfach durch einen Dritten ersetzt, ohne dessen
Rechte auf den � 780 BGB
zu beachten. Dies betrifft insbesondere dessen Vertretung nach � 172 BGB f�r die
erforderliche schriftliche Erteilung des Schuldversprechens gem�� � 780 BGB bei Abschluss des
Darlehensvertrages.
In
der Entscheidung IV
ZR 398/02 hat der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag pers�nlich mit dem
Darlehnsgeber geschlossen und mithin selbst die erforderliche schriftliche
Erteilung des Schuldversprechens nach � 780 BGB bei Abschluss des
Darlehensvertrages abgegeben. Der Darlehnsgeber kann sich daher
selbstverst�ndlich auf dieses Versprechen berufen. Hierauf bezieht sich der � 242 BGB. Daher kann hier
keine Nichtigkeit auf den �
134 BGB hergeleitet werden.
Der
Versto� gegen das RBerG liegt in IV
ZR 398/02 erst in der Einl�sung dieses Versprechens, der notariellen
Unterwerfungserkl�rung, da diese durch einen Vertreter ohne
Rechtsbesorgungserlaubnis abgegeben wurde. Daher muss der dieses Versprechen
Abgebende das Versprechen anderweitig einl�sen.
Ein
Zweifel an dem � 780 BGB
ist hier nicht gegeben. Der �
242 BGB liegt hier zu Recht vor dem RBerG. Die Nichtigkeit nach � 134 BGB erstreckt sich
nicht auf den � 780 BGB
und � 242 BGB. Daher ist
der Leitsatz f�r diesen Fall richtig.
Siehe
auch Pressemitteilung
Nr. 121/2003 des BGH.
Der
Fall aus IV
ZR 398/02 ist daher nicht mit dem Fall aus XI ZR 421/02 vergleichbar.
Vergleichbar
mit XI ZR 421/02 w�re der Fall aus IV
ZR 33/03, da auch dort der Kl�ger nicht selbst den Darlehensvertrag und die
erforderliche schriftliche Erteilung des Schuldversprechens abgegeben hat,
sondern wie in XI ZR 421/02 durch einen Beauftragten vertreten wurde.
Auch
in der Entscheidung IV
ZR 33/03 findet der Leitsatz Anwendung.
Der Unterschied zu IV
ZR 398/02 besteht insbesondere darin, dass in IV
ZR 33/03 der Darlehensvertrag und die darin enthaltene erforderliche
schriftliche Erteilung des Schuldversprechens nach � 780 BGB von einem gegen das
RBerG versto�enden Vertreter des Auftraggebers geschlossen wurde, somit eine
fehlende Vertretungsmacht nach �
177 BGB vorlag.
Der IV. Senat betont auf der Seite 9 oben, dass der
gegen das RBerG versto�ende Vertreter die Kl�gerin nicht aus einer
materiell-rechtlichen Haftungs�bernahme (� 780 BGB) verpflichten kann.
Weiter betont der IV. Senat auf der Seite 10 unten, dass der
Vollmachtsmangel nicht nur das abstrakte Schuldversprechen gem�� �
780 BGB
und die mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertr�ge, sondern vor allem
auch die Vollstreckungsunterwerfung betrifft. Eine Genehmigung m�sste sich
daher nicht nur auf den Darlehensvertrag, sondern ebenso auf das zu
Sicherungszwecken abgegebene Schuldversprechen einschlie�lich
Unterwerfungserkl�rung beziehen.
Sehr deutlich stellt der
IV. Senat die Bedeutung des � 780 BGB in dem Darlehensvertrag
dar.
Nicht
abschlie�end konnte der IV. Senat beurteilen, ob es dem Kl�ger nach �
242 BGB verwehrt ist, sich auf die Unwirksamkeit der
prozessualen Unterwerfungserkl�rung zu berufen. H�tte sich der Kl�ger in dem Darlehensvertrag
verpflichtet, sich in die Zwangsvollstreckung zu Unterwerfen, m�sste der Kl�ger
eine solche Erkl�rung abgeben.�
Auf
der Seite 12 oben betont der IV. Senat, dass sich die von der Kl�gerin
abzugebende Unterwerfungserkl�rung auf einen materiell-rechtlichen Anspruch
nach � 780 BGB bezieht.
Hier
wird sehr deutlich, dass sich der � 242 BGB auf den � 780 BGB bezieht.
In
der Mitte der Seite 15 betont der IV. Senat, dass der Darlehensvertrag von
einem Vertreter geschlossen wurde, und das Berufungsgericht daher nicht offen
lassen durfte, ob bei Vertragsschluss eine Vollmacht nach � 172 BGB vorlag.
In
der Mitte der Seite 16 betont der IV. Senat, es k�me allein darauf an, ob
dieser Rechtsschein gegen�ber der Beklagten gesetzt ist. Denn das von der
Vertreterin abgegebene Angebot auf Abschluss eines Vertrages gem�� � 780 BGB war an die Beklagte
gerichtet.
In
dem unteren Teil der Seite 17 betont der IV. Senat, das Berufungsgericht habe
zu pr�fen, ob der Beklagten die Vollmachtsurkunde in vollstreckbarer
Ausfertigung vorlag. Dabei kommt es nicht allein auf das Schuldversprechen nach
� 780 BGB an. Es gen�gt, dass die Vollmacht in
Ausfertigung bei Abschluss der Darlehensvertr�ge vorlag. Dann w�re die Kl�gerin
- wie f�r die prozessuale Unterwerfungserkl�rung - jedenfalls nach Treu und
Glauben gehindert, sich auf eine Unwirksamkeit der pers�nlichen
Haftungs�bernahme zu berufen.
Die
Nichtigkeit des Schuldversprechens aus � 780 BGB wird durch den
Rechtsschein aus � 172 BGB
bei Abschluss des Darlehensvertrages geheilt. Der Rechtsschein nach � 172 BGB bei Abschluss des
Darlehensvertrages konnte nicht gekl�rt werden. Daher wurde der Fall zur
Kl�rung dieser Frage an das OLG zur erneuten Verhandlung zur�ck verwiesen.
Ist
durch den � 172 BGB der
Rechtsschein auf den � 780 BGB
gegeben, ergibt sich auch ein Recht auf den � 242 BGB. Der � 242 BGB setzt den � 780 BGB voraus.
Der
Leitsatz lautet demnach: � 172
BGB auf den � 780 BGB
vor � 242 BGB vor RBerG.
Nach
den entscheidungserheblichen Kriterien aus IV
ZR 33/03 sind im vorliegenden Fall XI ZR 421/02 folgende Punkte entscheidungserheblich:
1.
Der Unterzeichner des Darlehensvertrages hat nicht f�r sich selbst oder den
Darlehnsnehmer ein Unterwerfungsversprechen nach � 780 BGB abgegeben, sondern
die Unterwerfung eines Dritten, dem Kl�ger, in den Darlehensvertrag nach � 780 BGB gegen�ber der
Beklagten versprochen. F�r die Abgabe des Schuldversprechens nach � 780 BGB f�r den Kl�ger
hatte der Unterzeichner wegen des Versto�es gegen das RBerG keine
Vertretungsmacht nach � 177
BGB. Diesen Rechtsmangel k�nnte allenfalls der Rechtsschein nach � 172 BGB auf den � 780 BGB heilen.
2.
Der Unterzeichner des Darlehensvertrages konnte ein Versprechen nach � 780 BGB nicht rechtm��ig
wirksam f�r den Kl�ger abgeben. Es gibt somit kein Versprechen des Kl�gers auf
welches sich nach � 242 BGB
berufen werden k�nnte.
3.
Die Frage der Vertretungsmacht f�r den Kl�ger wurde erst gar nicht behandelt.
Allein die Tatsache einer Vertretung zur Abgabe eines Versprechens nach � 780 BGB auf welches sich
nach � 242 BGB berufen
wird, legt die Kl�rung dieses Sachverhaltes als unabdingbar nahe. Daher hat der
� 172 BGB h�chste
Priorit�t.
Der
Versto� gegen das RBerG wirkt in XI ZR 421/02 mit dem � 780 BGB bereits vor
dem � 242 BGB . Daher muss
der Leitsatz f�r diesen Fall den � 780 BGB vor den � 242 BGB stellen.
Der
passende Leitsatz w�re: � 172
BGB vor � 780 BGB vor � 242 BGB.
Zitat
aus der Begr�ndung XI ZR 421/02 des XI. Senates:
�5. Ist die Kl�gerin
somit gegen�ber der Beklagten verpflichtet, sich in H�he ihrer beschr�nkten
pers�nlichen Haftung f�r die Darlehensverbindlichkeit der GbR der sofortigen
Zwangsvollstreckung in ihr Privatverm�gen zu unterwerfen, m��te sie eine solche
Unterwerfungserkl�rung unverz�glich abgeben. Dann aber stellt es ein
widerspr�chliches und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben versto�endes
Verhalten dar, die Unwirksamkeit der von der Gesch�ftsbesorgerin bereits
abgegebenen Unterwerfungserkl�rung geltend zu machen. Da die Kl�gerin ihr
insoweit eine nichtige Vollmacht erteilt hat, m��te sie deren Erkl�rung
gegen�ber der Beklagten genehmigen und ihr damit r�ckwirkend Wirksamkeit
verleihen; sie ist deshalb gehindert, aus der bisherigen Nichterf�llung ihrer
vertraglichen Verpflichtungen Vorteile zu ziehen (BGH, Nichtannahmebeschlu� vom
30. Oktober 1986 - III ZR 262/85, WM 1987, 307, 308; Nichtannahmebeschlu� des
Senats vom 18. Februar 2003 � XI ZR 138/02, Umdr. S.
3; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, Urteilsumdr. S. 12 f. und
j�ngst Senatsurteil vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, Urteilsumdr. S. 13).�
Siehe
Betrachtung XI ZR 421/02, XI ZR 396/03 und XI
ZR 402/03.
Zum
Abschluss des Darlehensvertrages siehe auch Betrachtung
XI ZR 396/03.
Siehe auch �bersicht zur Vertretung der Gesellschafter.