Am 24.06.1992 erkl�ren die Eheleute Giesen einen notariellen
Gesellschaftsvertrag f�r die GbR Britzer Damm / Jahnstra�e.
Am selben Tag schlie�en die Eheleute Giesen mit der RCeCe
GmbH einen Gesch�ftsbesorgungsvertrag.
Der Gesch�ftsf�hrer der RCeGe ist Giesen.
Die Commerzbank hat zu diesem Zeitpunkt bereits ihre
Bereitschaft zur geplanten Darlehensvergabe zugesagt.
In der Folgezeit werben die Initiatoren durch die RCeCe
GmbH neue Gesellschafter.
F�r diesem Zweck unterzeichnen die Beitrittswilligen in ihrer Wohnung eine privatschriftliche Beitrittserkl�rung gegen�ber der RCeCe GmbH. In dieser ist vereinbart, der RCeGe das Angebot eines notariellen Gesch�ftsbesorgungsvertrages mit umfassender Vollmacht zu unterbreiten. Die RCeGe soll hiermit sp�ter einen notariellen Beitritt des Beitrittswilligen erkl�ren und als Gesellschafter vertreten.�
Am 28.12.1992 schlie�t die RCeGe als Vertreter
einen Darlehensvertrag
mit der Commerzbank und erkl�rt als Sicherheit die pers�nliche
Unterwerfung der Gesellschafter in die Zwangsvollstreckung. Gesellschafter sind
zu diesem Zeitpunkt einzig die beiden Gr�ndungsgesellschafter, die Eheleute
Giesen, da die RCeGe noch keinen notariellen Beitritt der Beitrittswilligen
erkl�rt hat.
Giesen hat sich selbst vertreten.
Mit dem Darlehen sollen Altschulden geschaffen werden. Die Darlehenssumme wurde anschlie�end veruntreut.
Am 01.04.1993 hat die RCeGe die Angebote der
notariellen Gesch�ftsbesorgungsvertr�ge
mit umfassenden Vollmachten der Beitrittswilligen angenommen und den
notariellen Beitritt der Beitrittswilligen erkl�rt. Die neuen Gesellschafter
haben die Altschulden geerbt.
In der Folgezeit erkl�rt die RCeGe die notarielle
Schuldurkunde zur Zwangsunterwerfung f�r die neuen Gesellschafter. Damit kann
sich die Commerzbank den Kredit von den neuen Gesellschaftern mittels
Gerichtsvollzieher zur�ck holen.
Soweit das Betrugskonzept.
Diesem Vorgehen hat der BGH mit dem RBerG einen Strich
durch die Rechnung gemacht. Wegen der fehlenden Rechtsbesorgungserlaubnis der
RCeGe sind die Gesch�ftsbesorgungsvertr�ge
und die verbundenen Vollmachten nichtig, da diese gegen das RBerG
versto�en. Damit ist selbst der Gesch�ftsbesorgungsvertrag
der Initiatoren, den Eheleuten Giesen, mit der RCeGe nichtig.
Somit konnte die RCeGe am 01.04.1993 keinen wirksamen
Beitritt der Beitrittswilligen erkl�ren. Der XI. ZR Senat hat hierzu in XI
ZR 421/02 entschieden, dass der Beitritt mit der privatschriftlichen Beitrittserkl�rung
gegen�ber der RCeGe erfolgt ist und die notarielle Beitrittserkl�rung der RCeGe
ledig eine Wiederholung der Beitrittserkl�rung
w�re. Ein Beitritt zu einer GbR w�re nicht formbed�rftig.
Diese Sch�tzenhilfe des XI. ZR Senates wirft eine neue
Problematik auf.
Wie kann eine gegen die RCeGe gerichtete Beitrittserkl�rung
einen Beitritt zu der GbR bewirken? Die RCeGe ist nicht die GbR und auch kein
Gesellschafter der GbR, sondern wurde vom Beitrittswilligen beauftragt, mit der
Vollmacht einen Beitritt zu erkl�ren. F�r die GbR konnte die RCeGe nicht
handeln, da die RCeGe keine Vollmacht von der GbR erhalten hat.
Nach der Rechtsansicht des XI.ZR Senates sind die
Beitrittswilligen bereits vor dem Abschluss des Darlehensvertrages am 28.12.1992
Gesellschafter geworden. Als Folge hieraus h�tte die RCeGe am 28.12.1992
die Vollmachten der neuen Gesellschafter ben�tigt, um als Vertreter oder
Bevollm�chtigter einen Darlehensvertrag
mit der Commerzbank zu schlie�en. Diese Vollmachten hat der Senat aber als
nichtig entschieden.
Dazu stellt der Senat in XI
ZR 396/03 fest, dass der von der RCeGe namens der GbR mit der
Commerzbank geschlossene Darlehensvertrag
wirksam sei. Die Beauftragung der RCeGe mit der Vornahme aller zur
Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlichen oder zweckm��igen
Rechtsgesch�fte und die Erteilung der dazu erforderlichen Abschlussvollmacht
begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die umfassende Vollmacht der RCeGe
verst��t nicht gegen das RBerG.
Doch wer hat die RCeGe beauftragt und eine umfassende
Vollmacht erteilt? Eine Antwort hierauf hat der XI. ZR Senat nicht gegeben.
Details auf nobbe.xi-zr.de/Rechtsbeugung
in XI ZR 396/03.htm
Mit dieser Beauftragung und Vollmacht h�tte sich die RCeGe als Nichtgesellschafter gegen�ber der Commerzbank bei Abschluss des Darlehensvertrages legitimieren m�ssen!
Ein solcher Gesch�ftsbesorgungsvertrag oder Vollmachtserteilung m�sste von der rechts- und parteif�higen GbR mit der RCeGe geschlossen sein, und die Unterschrift des gesch�ftsf�hrenden Gesellschafters der GbR oder die Unterschriften aller Gesellschafter tragen. Ein solches Dokument existiert nicht.
Die GbR Britzer Damm / Jahnstra�e hat keinen
�gesch�ftsf�hrenden Gesellschafter�.
Die Vereinbarung der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag,
die RCeGe mit der Gesch�ftsf�hrung zu beauftragen, ist eine Vereinbarung der
Gesellschafter im Innenverh�ltnis und kein Vertrag mit der RCeGe. F�r die RCeGe
als Nichtgesellschafter ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag
keine Rechte oder Pflichten oder eine Vollmacht. Die Gesellschafter haben
vereinbart, dass jeder Gesellschafter mit seinem Recht auf Gesch�ftsf�hrung die
RCeGe beauftragt, und diese somit die Gesch�ftsf�hrungsbefugnis aller
Gesellschafter beauftragt bekommt.
Die Beauftragung eines Dritten bedarf eines
Gesch�ftsbesorgungsvertrages.
Die Vertr�ge und Vollmachten der Gesellschafter mit der
RCeGe sind alle nichtig.
Die RCeGe war von keinem Gesellschafter wirksam beauftragt
und somit ohne Vertretungsmacht. Der Darlehensvertrag ist
daher nicht mit der GbR geschlossen.
Auf jeden Fall wurde der Darlehensvertrag von einem (vermeintlich wirksam beauftragten) Vertreter geschlossen. Daher durfte das Gericht nicht offen lassen, ob der Commerzbank bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der Vollmacht vorlag. Der Darlehensvertrag ist auf materiell-rechtliche Willenserkl�rungen zur�ckzuf�hren, f�r welche die �� 170 ff. BGB Geltung haben (BGH IV ZR 33/03).
H�tte der XI. Senat hier aufgekl�rt, wie sich die RCeGe
�namens der GbR� gegen�ber der Commerzbank bei Abschluss des Darlehensvertrages
legitimiert hat, m�sste ein entsprechender Gesch�ftsbesorgungsvertrag und
Vollmachtserteilung zum Vorschein treten. Ein solches Dokument existiert aber
nicht! �
Siehe Urkunde_Nr._J_409/1992� und Prospekt��
Auf der Kreditrechtstagung 2006
wird XI ZR 396/03 als Paradebeispiel f�r
Bankrecht demonstriert!
Details auf: http://xi-zr.de/