Betrugskonzept Britzer Damm / Jahnstra�e GbR

XI ZR 421/02 - XI ZR 428/02 - XI ZR 429/02 - XI ZR 396/03

 

Am 24.06.1992 erkl�ren die Eheleute Giesen einen notariellen Gesellschaftsvertrag f�r die GbR Britzer Damm / Jahnstra�e.

Am selben Tag schlie�en die Eheleute Giesen mit der RCeCe GmbH einen Gesch�ftsbesorgungsvertrag. Der Gesch�ftsf�hrer der RCeGe ist Giesen.

Die Commerzbank hat zu diesem Zeitpunkt bereits ihre Bereitschaft zur geplanten Darlehensvergabe zugesagt.

 

In der Folgezeit werben die Initiatoren durch die RCeCe GmbH neue Gesellschafter.

F�r diesem Zweck unterzeichnen die Beitrittswilligen in ihrer Wohnung eine privatschriftliche Beitrittserkl�rung gegen�ber der RCeCe GmbH. In dieser ist vereinbart, der RCeGe das Angebot eines notariellen Gesch�ftsbesorgungsvertrages mit umfassender Vollmacht zu unterbreiten. Die RCeGe soll hiermit sp�ter einen notariellen Beitritt des Beitrittswilligen erkl�ren und als Gesellschafter vertreten.

 

Am 28.12.1992 schlie�t die RCeGe als Vertreter einen Darlehensvertrag mit der Commerzbank und erkl�rt als Sicherheit die pers�nliche Unterwerfung der Gesellschafter in die Zwangsvollstreckung. Gesellschafter sind zu diesem Zeitpunkt einzig die beiden Gr�ndungsgesellschafter, die Eheleute Giesen, da die RCeGe noch keinen notariellen Beitritt der Beitrittswilligen erkl�rt hat.

Giesen hat sich selbst vertreten.

Mit dem Darlehen sollen Altschulden geschaffen werden. Die Darlehenssumme wurde anschlie�end veruntreut.

 

Am 01.04.1993 hat die RCeGe die Angebote der notariellen Gesch�ftsbesorgungsvertr�ge mit umfassenden Vollmachten der Beitrittswilligen angenommen und den notariellen Beitritt der Beitrittswilligen erkl�rt. Die neuen Gesellschafter haben die Altschulden geerbt.

In der Folgezeit erkl�rt die RCeGe die notarielle Schuldurkunde zur Zwangsunterwerfung f�r die neuen Gesellschafter. Damit kann sich die Commerzbank den Kredit von den neuen Gesellschaftern mittels Gerichtsvollzieher zur�ck holen.

 

Soweit das Betrugskonzept.

 

Diesem Vorgehen hat der BGH mit dem RBerG einen Strich durch die Rechnung gemacht. Wegen der fehlenden Rechtsbesorgungserlaubnis der RCeGe sind die Gesch�ftsbesorgungsvertr�ge und die verbundenen Vollmachten nichtig, da diese gegen das RBerG versto�en. Damit ist selbst der Gesch�ftsbesorgungsvertrag der Initiatoren, den Eheleuten Giesen, mit der RCeGe nichtig.

 

Somit konnte die RCeGe am 01.04.1993 keinen wirksamen Beitritt der Beitrittswilligen erkl�ren. Der XI. ZR Senat hat hierzu in XI ZR 421/02 entschieden, dass der Beitritt mit der privatschriftlichen Beitrittserkl�rung gegen�ber der RCeGe erfolgt ist und die notarielle Beitrittserkl�rung der RCeGe ledig eine Wiederholung der Beitrittserkl�rung w�re. Ein Beitritt zu einer GbR w�re nicht formbed�rftig.

 

Diese Sch�tzenhilfe des XI. ZR Senates wirft eine neue Problematik auf.

 

Wie kann eine gegen die RCeGe gerichtete Beitrittserkl�rung einen Beitritt zu der GbR bewirken? Die RCeGe ist nicht die GbR und auch kein Gesellschafter der GbR, sondern wurde vom Beitrittswilligen beauftragt, mit der Vollmacht einen Beitritt zu erkl�ren. F�r die GbR konnte die RCeGe nicht handeln, da die RCeGe keine Vollmacht von der GbR erhalten hat.

 

Nach der Rechtsansicht des XI.ZR Senates sind die Beitrittswilligen bereits vor dem Abschluss des Darlehensvertrages am 28.12.1992 Gesellschafter geworden. Als Folge hieraus h�tte die RCeGe am 28.12.1992 die Vollmachten der neuen Gesellschafter ben�tigt, um als Vertreter oder Bevollm�chtigter einen Darlehensvertrag mit der Commerzbank zu schlie�en. Diese Vollmachten hat der Senat aber als nichtig entschieden.

 

Dazu stellt der Senat in XI ZR 396/03 fest, dass der von der RCeGe namens der GbR mit der Commerzbank geschlossene Darlehensvertrag wirksam sei. Die Beauftragung der RCeGe mit der Vornahme aller zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlichen oder zweckm��igen Rechtsgesch�fte und die Erteilung der dazu erforderlichen Abschlussvollmacht begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die umfassende Vollmacht der RCeGe verst��t nicht gegen das RBerG.

 

Doch wer hat die RCeGe beauftragt und eine umfassende Vollmacht erteilt? Eine Antwort hierauf hat der XI. ZR Senat nicht gegeben.

 

Details auf nobbe.xi-zr.de/Rechtsbeugung in XI ZR 396/03.htm

 

Mit dieser Beauftragung und Vollmacht h�tte sich die RCeGe als Nichtgesellschafter gegen�ber der Commerzbank bei Abschluss des Darlehensvertrages legitimieren m�ssen!

 

Ein solcher Gesch�ftsbesorgungsvertrag oder Vollmachtserteilung m�sste von der rechts- und parteif�higen GbR mit der RCeGe geschlossen sein, und die Unterschrift des gesch�ftsf�hrenden Gesellschafters der GbR oder die Unterschriften aller Gesellschafter tragen. Ein solches Dokument existiert nicht.

 

Die GbR Britzer Damm / Jahnstra�e hat keinen �gesch�ftsf�hrenden Gesellschafter�.

 

Die Vereinbarung der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag, die RCeGe mit der Gesch�ftsf�hrung zu beauftragen, ist eine Vereinbarung der Gesellschafter im Innenverh�ltnis und kein Vertrag mit der RCeGe. F�r die RCeGe als Nichtgesellschafter ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag keine Rechte oder Pflichten oder eine Vollmacht. Die Gesellschafter haben vereinbart, dass jeder Gesellschafter mit seinem Recht auf Gesch�ftsf�hrung die RCeGe beauftragt, und diese somit die Gesch�ftsf�hrungsbefugnis aller Gesellschafter beauftragt bekommt.

 

Die Beauftragung eines Dritten bedarf eines Gesch�ftsbesorgungsvertrages.

 

Die Vertr�ge und Vollmachten der Gesellschafter mit der RCeGe sind alle nichtig.

 

Die RCeGe war von keinem Gesellschafter wirksam beauftragt und somit ohne Vertretungsmacht. Der Darlehensvertrag ist daher nicht mit der GbR geschlossen.

 

Auf jeden Fall wurde der Darlehensvertrag von einem (vermeintlich wirksam beauftragten) Vertreter geschlossen. Daher durfte das Gericht nicht offen lassen, ob der Commerzbank bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der Vollmacht vorlag. Der Darlehensvertrag ist auf materiell-rechtliche Willenserkl�rungen zur�ckzuf�hren, f�r welche die �� 170 ff. BGB Geltung haben (BGH IV ZR 33/03).

H�tte der XI. Senat hier aufgekl�rt, wie sich die RCeGe �namens der GbR� gegen�ber der Commerzbank bei Abschluss des Darlehensvertrages legitimiert hat, m�sste ein entsprechender Gesch�ftsbesorgungsvertrag und Vollmachtserteilung zum Vorschein treten. Ein solches Dokument existiert aber nicht!

 

Siehe Urkunde_Nr._J_409/1992und Prospekt��

 

Auf der Kreditrechtstagung 2006 wird XI ZR 396/03 als Paradebeispiel f�r Bankrecht demonstriert!

 

Details auf: http://xi-zr.de/