Betrugskonzept Britzer Damm / Jahnstraße GbR

XI ZR 421/02 - XI ZR 428/02 - XI ZR 429/02 - XI ZR 396/03

 

Am 24.06.1992 erklären die Eheleute Giesen einen notariellen Gesellschaftsvertrag für die GbR Britzer Damm / Jahnstraße.

Am selben Tag schließen die Eheleute Giesen mit der RCeCe GmbH einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Der Geschäftsführer der RCeGe ist Giesen.

Die Commerzbank hat zu diesem Zeitpunkt bereits ihre Bereitschaft zur geplanten Darlehensvergabe zugesagt.

 

In der Folgezeit werben die Initiatoren durch die RCeCe GmbH neue Gesellschafter.

Für diesem Zweck unterzeichnen die Beitrittswilligen in ihrer Wohnung eine privatschriftliche Beitrittserklärung gegenüber der RCeCe GmbH. In dieser ist vereinbart, der RCeGe das Angebot eines notariellen Geschäftsbesorgungsvertrages mit umfassender Vollmacht zu unterbreiten. Die RCeGe soll hiermit später einen notariellen Beitritt des Beitrittswilligen erklären und als Gesellschafter vertreten. 

 

Am 28.12.1992 schließt die RCeGe als Vertreter einen Darlehensvertrag mit der Commerzbank und erklärt als Sicherheit die persönliche Unterwerfung der Gesellschafter in die Zwangsvollstreckung. Gesellschafter sind zu diesem Zeitpunkt einzig die beiden Gründungsgesellschafter, die Eheleute Giesen, da die RCeGe noch keinen notariellen Beitritt der Beitrittswilligen erklärt hat.

Giesen hat sich selbst vertreten.

Mit dem Darlehen sollen Altschulden geschaffen werden. Die Darlehenssumme wurde anschließend veruntreut.

 

Am 01.04.1993 hat die RCeGe die Angebote der notariellen Geschäftsbesorgungsverträge mit umfassenden Vollmachten der Beitrittswilligen angenommen und den notariellen Beitritt der Beitrittswilligen erklärt. Die neuen Gesellschafter haben die Altschulden geerbt.

In der Folgezeit erklärt die RCeGe die notarielle Schuldurkunde zur Zwangsunterwerfung für die neuen Gesellschafter. Damit kann sich die Commerzbank den Kredit von den neuen Gesellschaftern mittels Gerichtsvollzieher zurück holen.

 

Soweit das Betrugskonzept.

 

Diesem Vorgehen hat der BGH mit dem RBerG einen Strich durch die Rechnung gemacht. Wegen der fehlenden Rechtsbesorgungserlaubnis der RCeGe sind die Geschäftsbesorgungsverträge und die verbundenen Vollmachten nichtig, da diese gegen das RBerG verstoßen. Damit ist selbst der Geschäftsbesorgungsvertrag der Initiatoren, den Eheleuten Giesen, mit der RCeGe nichtig.

 

Somit konnte die RCeGe am 01.04.1993 keinen wirksamen Beitritt der Beitrittswilligen erklären. Der XI. ZR Senat hat hierzu in XI ZR 421/02 entschieden, dass der Beitritt mit der privatschriftlichen Beitrittserklärung gegenüber der RCeGe erfolgt ist und die notarielle Beitrittserklärung der RCeGe ledig eine Wiederholung der Beitrittserklärung wäre. Ein Beitritt zu einer GbR wäre nicht formbedürftig.

 

Diese Schützenhilfe des XI. ZR Senates wirft eine neue Problematik auf.

 

Wie kann eine gegen die RCeGe gerichtete Beitrittserklärung einen Beitritt zu der GbR bewirken? Die RCeGe ist nicht die GbR und auch kein Gesellschafter der GbR, sondern wurde vom Beitrittswilligen beauftragt, mit der Vollmacht einen Beitritt zu erklären. Für die GbR konnte die RCeGe nicht handeln, da die RCeGe keine Vollmacht von der GbR erhalten hat.

 

Nach der Rechtsansicht des XI.ZR Senates sind die Beitrittswilligen bereits vor dem Abschluss des Darlehensvertrages am 28.12.1992 Gesellschafter geworden. Als Folge hieraus hätte die RCeGe am 28.12.1992 die Vollmachten der neuen Gesellschafter benötigt, um als Vertreter oder Bevollmächtigter einen Darlehensvertrag mit der Commerzbank zu schließen. Diese Vollmachten hat der Senat aber als nichtig entschieden.

 

Dazu stellt der Senat in XI ZR 396/03 fest, dass der von der RCeGe namens der GbR mit der Commerzbank geschlossene Darlehensvertrag wirksam sei. Die Beauftragung der RCeGe mit der Vornahme aller zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlichen oder zweckmäßigen Rechtsgeschäfte und die Erteilung der dazu erforderlichen Abschlussvollmacht begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die umfassende Vollmacht der RCeGe verstößt nicht gegen das RBerG.

 

Doch wer hat die RCeGe beauftragt und eine umfassende Vollmacht erteilt? Eine Antwort hierauf hat der XI. ZR Senat nicht gegeben.

 

Details auf nobbe.xi-zr.de/Rechtsbeugung in XI ZR 396/03.htm

 

Mit dieser Beauftragung und Vollmacht hätte sich die RCeGe als Nichtgesellschafter gegenüber der Commerzbank bei Abschluss des Darlehensvertrages legitimieren müssen!

 

Ein solcher Geschäftsbesorgungsvertrag oder Vollmachtserteilung müsste von der rechts- und parteifähigen GbR mit der RCeGe geschlossen sein, und die Unterschrift des geschäftsführenden Gesellschafters der GbR oder die Unterschriften aller Gesellschafter tragen. Ein solches Dokument existiert nicht.

 

Die GbR Britzer Damm / Jahnstraße hat keinen „geschäftsführenden Gesellschafter“.

 

Die Vereinbarung der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag, die RCeGe mit der Geschäftsführung zu beauftragen, ist eine Vereinbarung der Gesellschafter im Innenverhältnis und kein Vertrag mit der RCeGe. Für die RCeGe als Nichtgesellschafter ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag keine Rechte oder Pflichten oder eine Vollmacht. Die Gesellschafter haben vereinbart, dass jeder Gesellschafter mit seinem Recht auf Geschäftsführung die RCeGe beauftragt, und diese somit die Geschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter beauftragt bekommt.

 

Die Beauftragung eines Dritten bedarf eines Geschäftsbesorgungsvertrages.

 

Die Verträge und Vollmachten der Gesellschafter mit der RCeGe sind alle nichtig.

 

Die RCeGe war von keinem Gesellschafter wirksam beauftragt und somit ohne Vertretungsmacht. Der Darlehensvertrag ist daher nicht mit der GbR geschlossen.

 

Auf jeden Fall wurde der Darlehensvertrag von einem (vermeintlich wirksam beauftragten) Vertreter geschlossen. Daher durfte das Gericht nicht offen lassen, ob der Commerzbank bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der Vollmacht vorlag. Der Darlehensvertrag ist auf materiell-rechtliche Willenserklärungen zurückzuführen, für welche die §§ 170 ff. BGB Geltung haben (BGH IV ZR 33/03).

Hätte der XI. Senat hier aufgeklärt, wie sich die RCeGe „namens der GbR“ gegenüber der Commerzbank bei Abschluss des Darlehensvertrages legitimiert hat, müsste ein entsprechender Geschäftsbesorgungsvertrag und Vollmachtserteilung zum Vorschein treten. Ein solches Dokument existiert aber nicht!  

 

Siehe Urkunde_Nr._J_409/1992  und Prospekt  

 

Auf der Kreditrechtstagung 2006 wird XI ZR 396/03 als Paradebeispiel für Bankrecht demonstriert!

 

Details auf: http://xi-zr.de/