Am 24.06.1992 erklären die Eheleute Giesen einen notariellen
Gesellschaftsvertrag für die GbR Britzer Damm / Jahnstraße.
Am selben Tag schließen die Eheleute Giesen mit der RCeCe
GmbH einen Geschäftsbesorgungsvertrag.
Der Geschäftsführer der RCeGe ist Giesen.
Die Commerzbank hat zu diesem Zeitpunkt bereits ihre
Bereitschaft zur geplanten Darlehensvergabe zugesagt.
In der Folgezeit werben die Initiatoren durch die RCeCe
GmbH neue Gesellschafter.
Für diesem Zweck unterzeichnen die Beitrittswilligen in ihrer Wohnung eine privatschriftliche Beitrittserklärung gegenüber der RCeCe GmbH. In dieser ist vereinbart, der RCeGe das Angebot eines notariellen Geschäftsbesorgungsvertrages mit umfassender Vollmacht zu unterbreiten. Die RCeGe soll hiermit später einen notariellen Beitritt des Beitrittswilligen erklären und als Gesellschafter vertreten.
Am 28.12.1992 schließt die RCeGe als Vertreter
einen Darlehensvertrag
mit der Commerzbank und erklärt als Sicherheit die persönliche
Unterwerfung der Gesellschafter in die Zwangsvollstreckung. Gesellschafter sind
zu diesem Zeitpunkt einzig die beiden Gründungsgesellschafter, die Eheleute
Giesen, da die RCeGe noch keinen notariellen Beitritt der Beitrittswilligen
erklärt hat.
Giesen hat sich selbst vertreten.
Mit dem Darlehen sollen Altschulden geschaffen werden. Die Darlehenssumme wurde anschließend veruntreut.
Am 01.04.1993 hat die RCeGe die Angebote der
notariellen Geschäftsbesorgungsverträge
mit umfassenden Vollmachten der Beitrittswilligen angenommen und den
notariellen Beitritt der Beitrittswilligen erklärt. Die neuen Gesellschafter
haben die Altschulden geerbt.
In der Folgezeit erklärt die RCeGe die notarielle
Schuldurkunde zur Zwangsunterwerfung für die neuen Gesellschafter. Damit kann
sich die Commerzbank den Kredit von den neuen Gesellschaftern mittels
Gerichtsvollzieher zurück holen.
Soweit das Betrugskonzept.
Diesem Vorgehen hat der BGH mit dem RBerG einen Strich
durch die Rechnung gemacht. Wegen der fehlenden Rechtsbesorgungserlaubnis der
RCeGe sind die Geschäftsbesorgungsverträge
und die verbundenen Vollmachten nichtig, da diese gegen das RBerG
verstoßen. Damit ist selbst der Geschäftsbesorgungsvertrag
der Initiatoren, den Eheleuten Giesen, mit der RCeGe nichtig.
Somit konnte die RCeGe am 01.04.1993 keinen wirksamen
Beitritt der Beitrittswilligen erklären. Der XI. ZR Senat hat hierzu in XI
ZR 421/02 entschieden, dass der Beitritt mit der privatschriftlichen Beitrittserklärung
gegenüber der RCeGe erfolgt ist und die notarielle Beitrittserklärung der RCeGe
ledig eine Wiederholung der Beitrittserklärung
wäre. Ein Beitritt zu einer GbR wäre nicht formbedürftig.
Diese Schützenhilfe des XI. ZR Senates wirft eine neue
Problematik auf.
Wie kann eine gegen die RCeGe gerichtete Beitrittserklärung
einen Beitritt zu der GbR bewirken? Die RCeGe ist nicht die GbR und auch kein
Gesellschafter der GbR, sondern wurde vom Beitrittswilligen beauftragt, mit der
Vollmacht einen Beitritt zu erklären. Für die GbR konnte die RCeGe nicht
handeln, da die RCeGe keine Vollmacht von der GbR erhalten hat.
Nach der Rechtsansicht des XI.ZR Senates sind die
Beitrittswilligen bereits vor dem Abschluss des Darlehensvertrages am 28.12.1992
Gesellschafter geworden. Als Folge hieraus hätte die RCeGe am 28.12.1992
die Vollmachten der neuen Gesellschafter benötigt, um als Vertreter oder
Bevollmächtigter einen Darlehensvertrag
mit der Commerzbank zu schließen. Diese Vollmachten hat der Senat aber als
nichtig entschieden.
Dazu stellt der Senat in XI
ZR 396/03 fest, dass der von der RCeGe namens der GbR mit der
Commerzbank geschlossene Darlehensvertrag
wirksam sei. Die Beauftragung der RCeGe mit der Vornahme aller zur
Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlichen oder zweckmäßigen
Rechtsgeschäfte und die Erteilung der dazu erforderlichen Abschlussvollmacht
begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die umfassende Vollmacht der RCeGe
verstößt nicht gegen das RBerG.
Doch wer hat die RCeGe beauftragt und eine umfassende
Vollmacht erteilt? Eine Antwort hierauf hat der XI. ZR Senat nicht gegeben.
Details auf nobbe.xi-zr.de/Rechtsbeugung
in XI ZR 396/03.htm
Mit dieser Beauftragung und Vollmacht hätte sich die RCeGe als Nichtgesellschafter gegenüber der Commerzbank bei Abschluss des Darlehensvertrages legitimieren müssen!
Ein solcher Geschäftsbesorgungsvertrag oder Vollmachtserteilung müsste von der rechts- und parteifähigen GbR mit der RCeGe geschlossen sein, und die Unterschrift des geschäftsführenden Gesellschafters der GbR oder die Unterschriften aller Gesellschafter tragen. Ein solches Dokument existiert nicht.
Die GbR Britzer Damm / Jahnstraße hat keinen
„geschäftsführenden Gesellschafter“.
Die Vereinbarung der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag,
die RCeGe mit der Geschäftsführung zu beauftragen, ist eine Vereinbarung der
Gesellschafter im Innenverhältnis und kein Vertrag mit der RCeGe. Für die RCeGe
als Nichtgesellschafter ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag
keine Rechte oder Pflichten oder eine Vollmacht. Die Gesellschafter haben
vereinbart, dass jeder Gesellschafter mit seinem Recht auf Geschäftsführung die
RCeGe beauftragt, und diese somit die Geschäftsführungsbefugnis aller
Gesellschafter beauftragt bekommt.
Die Beauftragung eines Dritten bedarf eines
Geschäftsbesorgungsvertrages.
Die Verträge und Vollmachten der Gesellschafter mit der
RCeGe sind alle nichtig.
Die RCeGe war von keinem Gesellschafter wirksam beauftragt
und somit ohne Vertretungsmacht. Der Darlehensvertrag ist
daher nicht mit der GbR geschlossen.
Auf jeden Fall wurde der Darlehensvertrag von einem (vermeintlich wirksam beauftragten) Vertreter geschlossen. Daher durfte das Gericht nicht offen lassen, ob der Commerzbank bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der Vollmacht vorlag. Der Darlehensvertrag ist auf materiell-rechtliche Willenserklärungen zurückzuführen, für welche die §§ 170 ff. BGB Geltung haben (BGH IV ZR 33/03).
Hätte der XI. Senat hier aufgeklärt, wie sich die RCeGe
„namens der GbR“ gegenüber der Commerzbank bei Abschluss des Darlehensvertrages
legitimiert hat, müsste ein entsprechender Geschäftsbesorgungsvertrag und
Vollmachtserteilung zum Vorschein treten. Ein solches Dokument existiert aber
nicht!
Siehe Urkunde_Nr._J_409/1992 und Prospekt
Auf der Kreditrechtstagung 2006
wird XI ZR 396/03 als Paradebeispiel für
Bankrecht demonstriert!
Details auf: http://xi-zr.de/