http://fanelf.de/immobetrug/Beitritt1.htm
Grundst�cksgesellschaft
Britzer Damm / Jahnstra�e
Die Liste der
Fehlentscheidungen des XI. BGH-Senates zur GbR Britzer Damm / Jahnstra�e ist
lang (alle auf bundesgerichtshof.de
abrufbar): XI
ZR 421/02, XI
ZR 428/02, XI
ZR 429/02, XI
ZR 396/03 und viele weitere OLG und LG Urteile.
Alle
Schrottimmobilienopfer werden in ihrer Existenz ruiniert.
Als
Beispiel soll hier das Urteil XI
ZR 396/03 dienen.
Der
Fall des LG
Wuppertal 16 O 290/03 vom 12.10.2004 ist dem vorliegenden Fall fast
identisch. Das LG Wuppertal hat nicht nur zu Recht zugunsten des
Immobilienopfers entschieden, sondern dem XI. Senat mit der stichhaltigen und
glasklaren Urteilsbegr�ndung eine �saftige Ohrfeige� erteilt.
Leider
hat der Autor dieses Urteil erst am 5.10.2005 gefunden, nachdem er lange nach
einer Entscheidung zu einem vergleichbaren Fall gesucht hat, denn der Autor ist
zu der gleichen Folgenkette gelangt.
Der
Kl�ger bestreitet, auf Grund der privatschriftlichen Beitrittserkl�rung ein
Gesellschafter der GbR geworden zu sein. Die privatschriftliche
Beitrittserkl�rung ist nichtig, da diese eine Regelung enth�lt, welche zur
unerlaubten Rechtsberatung f�hrt. (Stichwort: Unfallhilfe)
Der
Inhalt und Zweck der privatschriftlichen Beitrittserkl�rung selbst ist keine
(unerlaubte) Rechtsbesorgung, aber sie enth�lt eine Verpflichtung zur
Rechtsbesorgung f�r den Kl�ger, welche sich als unerlaubt erwiesen hat.
In dem unteren Teil der
privatschriftlichen Beitrittserkl�rung muss der Beitrittswillige die
Rechtsbesorgung durch den Gesch�ftsbesorger verbindlich anerkennen.
Dort steht:
�Den
Prospekt vom Juni 1992 habe(n) ich/wir erhalten. ... Den dort abgedruckten
Gesellschaftsvertrag, den Gesch�ftsbesorgungsvertrag und Treuhandvertrag
erkenne(n) ich/wir als f�r mich/uns verbindlich an. Mir/Uns sind insbesondere
auch die dem Gesch�ftsbesorger zu erteilenden Vollmachten bekannt, von denen
(...) als wichtigste hervorgehoben werden:
-
im Namen der Fondsgesellschaft das Investitionsvorhaben durchzuf�hren und zu
finanzieren.
...
-
f�r die Gesellschafter auch die pers�nliche Haftung, ... zu erkl�ren und sie
insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung ... zu unterwerfen.
Diese
Beitrittserkl�rung ist in notarieller Form zu best�tigen. Mit der
Beitrittserkl�rung verbunden ist das dem Gesch�ftsbesorger und dem Treuh�nder
zu unterbreitende Angebot auf Abschlu� eines Gesch�ftsbesorgungs- und
Treuhandvertrages mit Vollmachten. Zur Vorbereitung auf den Notartermin
erhalten Sie ... eine notariell beurkundete Grundlagenurkunde ... Zus�tzlich
erhalten Sie den Entwurf der Beitrittsbest�tigung und des Angebots auf Abschlu�
eines Gesch�ftsbesorgungs- und Treuhandvertrages mit Vollmachten, mit dem Sie
einen Notar Ihrer Wahl aufsuchen. Die Kosten f�r die notarielle Beurkundung
sind im Gesamtaufwand (GA) enthalten�
Der
Inhalt des Gesch�ftsbesorgungsvertrages enth�lt umfassende Rechtsbesorgungen
f�r den Kl�ger, f�r welche der Gesch�ftsbesorger aber keine Rechtsbesorgungserlaubnis
besitzt. Damit verst��t der Gesch�ftsbesorger gegen das RBerG, welches in Folge
des � 134 BGB zur
Nichtigkeit des Gesch�ftsbesorgungsvertrages f�hrt.
Sehr
ausf�hrlich stellt der XI. Senat den Versto� des Gesch�ftsbesorgers gegen das
RBerG dar. Hierzu f�hrt er u.a. aus:
�Nach der Zielsetzung
des Gesetzes mu� die Wirksamkeit jeder Rechtshandlung verhindert werden, die
seitens des unerlaubt rechtsbesorgenden Gesch�ftsbesorgers f�r seinen Auftraggeber
vorgenommen wird. Auch die besonders einschneidenden rechtlichen Folgen, die
mit der Vollstreckungsunterwerfung nach � 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbunden sind,
gebieten die Anwendung des � 134 BGB.�
In
der Beitrittserkl�rung muss der Kl�ger den Gesch�ftsbesorgungsvertrag
verbindlich anerkennen.
Zitat
aus der Urteilsbegr�ndung des BGH-Urteils V
ZR 18/04 auf Seite 17:
�aa) Gegen das Verbot
unerlaubter Rechtsbesorgung kann ein Vertrag nicht nur versto�en, wenn die Rechtsbesorgung
seinen eigentlichen Inhalt ausmacht. Einen solchen Versto� k�nnen auch Vertr�ge
darstellen, deren Inhalt nicht in erster Linie in (unerlaubter) Rechtsbesorgung
besteht. Voraussetzung daf�r ist, da� sie Regelungen enthalten, die auf eine
unerlaubte Rechtsbesorgung hinauslaufen oder eine solche erm�glichen (BGHZ 98,
330, 332 ff.; BGH, Urt. v. 24. Juni 1987, I ZR 74/85, WM 1987, 1263, 1264; Urt.
v. 18. M�rz 2003, VI ZR 152/02, NJW 2003, 1938, 1939; Urt. v. 22. Juni 2004, VI ZR
272/03, NJW 2004, 2516, 2517).�
Damit
stellt auch die privatschriftliche Beitrittserkl�rung einen Versto� gegen das
RBerG dar, obwohl diese selbst nicht gegen das RBerG verst��t, aber eine
Regelung enth�lt, welche auf unerlaubte Rechtsbesorgung hinausl�uft.
Die
Beitrittserkl�rung ist durch diese kausale Folge ebenfalls nichtig.
Die
Beitrittserkl�rung hat der XI. Senat auf der Seite 8 wie folgt gew�rdigt:
�a) Nach der neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschlie�lich oder
haupts�chlich die rechtliche Abwicklung eines Grundst�ckserwerbs oder
Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells
f�r den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 � 1 RBerG. Ein ohne diese
Erlaubnis abgeschlossener Gesch�ftsbesorgungsvertrag, der so umfassende
Befugnisse wie hier enth�lt, ist nichtig. Die Nichtigkeit erfa�t nach dem
Schutzgedanken des Art. 1 � 1 RBerG auch die der Gesch�ftsbesorgerin erteilte
umfassende Abschlussvollmacht (st.Rspr., BGHZ 153, 214, 220 f.; siehe
Senatsurteile vom 16. M�rz 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, vom 23. M�rz 2004
- XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223, vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM
2004, 1227, 1228 und XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1231, vom 26. Oktober 2004 -
XI ZR 255/03, ZIP 2005, 69, 72, vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005,
72, 73; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352;
sowie Senatsurteil vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, Umdruck S. 5). Dies
zieht auch die Revision nicht in Zweifel.�
Deutlich
betont der XI. Senat den Fondsbeitritt mit der notwendigen
Rechtsberatungserlaubnis des Gesch�ftsbesorgers. Dies scheint der XI. Senat
aber auf der Seite 12 bereits vergessen zu haben.
Dort
steht:
�b) Der Kl�ger ist
aufgrund seines privatschriftlichen Antrags vom 17. Dezember 1992 und der vier
Tage sp�ter erkl�rten Annahmeerkl�rung der GbR deren Gesellschafter geworden.�
Hier
stellt sich die Frage, wer die Annahme f�r die GbR erkl�rt hat. Tats�chlich
wurde die GbR von dem Gesch�ftsbesorger vertreten. Allerdings ist der
Gesch�ftsbesorgungsvertrag nichtig. Somit besa� der Gesch�ftsbesorger keine
Vertretungsmacht nach � 177
Abs.1 BGB f�r die GbR. In Folge dieses Mangels konnte der Gesch�ftsbesorger
nicht wirksam f�r die GbR handeln. Die Annahmeerkl�rung ist dadurch nicht
erfolgt.
Weiter
begr�ndet der XI. Senat:
�aa) Da� es nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages
einer Best�tigung der Beitrittserkl�rung des einzelnen Anlegers in notarieller
Form bedurfte, stellt kein Wirksamkeitshindernis dar. Da diese Regelung nach
dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien lediglich der Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit, also reinen Beweiszwecken dienen sollte, kommt die
Auslegungsregel des � 154 Abs. 2 BGB nicht zum Tragen. Davon abgesehen w�rden
die Grunds�tze �ber die fehlerhafte Gesellschaft eine Unwirksamkeit des
Beitritts verhindern. Der Gesellschafterbeitritt des Kl�gers vom 17./21.
Dezember 1992 ist vollzogen und damit jedenfalls zun�chst wirksam. Aus Gr�nden
des Gl�ubigerschutzes kommt lediglich eine au�erordentliche K�ndigung der
Beteiligung an der GbR f�r die
Zukunft (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 156, 46, 52 f.) in Betracht.�
Hier
stellt der XI. Senat fest, dass es nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages
einer Best�tigung der Beitrittserkl�rung in notarieller Form bedurfte.
Dieser
Passus ist im Gesellschaftsvertrag nicht zu finden. Mit der Wiederholung des
Beitritts war der Gesch�ftsbesorger in � 8 Abs.I des
Gesch�ftsbesorgungsvertrages verpflichtet. Hier sollte der Gesch�ftsbesorger
zudem den Eintritt in die bereits abgeschlossenen Vertr�ge best�tigen.
Eine
Auslegung hat hier lediglich der XI. Senat hinzugef�gt.
Der
� 154 Abs.2 BGB lautet: �(2)
Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im
Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.�
Die
Vereinbarung �Diese Beitrittserkl�rung ist in notarieller Form zu
best�tigen.� auf der privatschriftlichen Beitrittserkl�rung l�sst ebenfalls
nicht auf einen erkennbaren Willen in der Auslegung des XI. Senates schlie�en.
Die
Grunds�tze �ber die fehlerhafte Gesellschaft sind nur bei offenem
Einigungsmangel anwendbar. Hier kann sich der Gesellschafter f�r die Zukunft
l�sen. Der Versto� gegen das RBerG war zum Zeitpunkt des Beitritts nicht
bekannt.
Ein
Beitritt welcher mit einem Rechtsversto� verbunden ist, kann nicht als
fehlerhafte Gesellschaft behandelt werden. Dann h�tten alle Urteile betreffend
Immobilien-GbR�s als fehlerhafte Gesellschaft behandelt werden m�ssen.
Der
Gl�ubigerschutz geht nur aus Rechtsscheingr�nden dem Schutzgedanken des RBerG vor.
Letztlich
muss sich der Gesellschaftsvertrag einen Versto� gegen das RBerG entgegen
halten lassen. (LG
M�nchen II 5 O 5738/04 vom 24.02.2005, AG
M�nchen 282 C 1896/05 vom 30.03.2005, AG
M�nchen 282 C 1897/05 vom 30.03.2005, LG
Wuppertal 16 O 290/03 vom 12.10.2004)�
Der
Gesellschaftsvertrag ist mit Rechtsbesorgung f�r den Kl�ger verbunden.
In
� 7 des Gesellschaftsvertrages wird der Gesch�ftsbesorger als Gesch�ftsf�hrer bestellt
und mit allen Rechtsgesch�ften beauftragt, welche zur Erreichung des
Gesellschaftszweckes erforderlich sind.
Hierzu
geh�ren gem�� des Gesch�ftsbesorgungsvertrages auch die Erkl�rungen gegen�ber
Kreditinstituten, welche u.a. die Abgabe von Schuldanerkenntnissen und die
Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung des Kl�gers beinhalten.
Somit
verfolgt der Gesellschaftsvertrag mit dem Gesellschaftszweck eine
Rechtsbesorgung f�r den Kl�ger, welche wegen des Versto�es gegen das RBerG des
Gesch�ftsbesorgers ebenfalls einen Versto� gegen das RBerG darstellt.
Ein
Gesch�ftszweck welcher gegen das Gesetz verst��t ist nichtig.
Fazit:
Die
W�rdigung durch den XI. Senat ist l�cherig wie Schweitzer K�se:
1. Die Beitrittserkl�rung ist in kausaler Folge wegen
des Versto�es gegen das RBerG nichtig.
2. Der Gesch�ftsbesorger besa� wegen des nichtigen
Gesch�ftsbesorgungsvertrages keine Vertretungsmacht nach � 177 Abs.1 BGB f�r die GbR.
Eine Beitrittsannahme ist daher nicht erfolgt.
3. Der Gesellschaftsvertrag und Gesch�ftszweck ist
nichtig
4. Die Grunds�tze �ber die fehlerhafte Gesellschaft
sind nicht anwendbar.