Der BGB-Gesellschaft wird
in der neueren Rechtsprechung eine gewisse Partei- und Rechtsf�higkeit
zuerkannt.
Hierdurch wird die
BGB-Gesellschaft aber nicht zu einer juristischen Gesellschaft, und darf nicht
g�nzlich als juristische Gesellschaft behandelt werden. Dies betrifft besonders
das Organ der Gesellschaft.
Um dies Dritten deutlich
zu machen, darf der Name einer BGB-Gesellschaft nicht den Eindruck erwecken,
eine juristische Gesellschaft zu sein und muss deshalb gesetzlich den Namen
mindestens eines Gesellschafters enthalten.
Unterschiede:
Eine juristische
Gesellschaft als juristisches Subjekt bedarf zwingend einer nat�rlichen
Person als Organ. Diese nat�rliche Person stellt das Gesellschafts-Organ der
juristischen Gesellschaft dar und repr�sentiert die juristische Gesellschaft
als Organ selbst.
Nach Au�en ben�tigt eine
nat�rliche Person als Organ einer juristischen Gesellschaft keine
Bevollm�chtigung durch die juristische Gesellschaft, da die nat�rliche Person
kein Vertreter des Gesellschafts-Organes ist, sondern das Gesellschafts-Organ
selbst.
Aus diesem Grund ist es
gesetzlich vorgeschrieben, die nat�rliche Person als Organ einer juristischen
Gesellschaft in einem �ffentlichen Register zu f�hren.
Eine BGB-Gesellschaft
ist eine Schuldgemeinschaft, welche sich aus den Schuldverh�ltnissen des BGB
bestimmt, und besteht aus nat�rlichen Personen des b�rgerlichen Rechts. Diese
nat�rlichen Personen bilden selbst das Organ der Gesellschaft. Die
Selbstorganschaft der BGB-Gesellschaft ist gesetzlich in � 709 BGB geregelt.
Nach Au�en wird die
BGB-Gesellschaft daher von allen BGB-Gesellschaftern in ihrer Gesamtheit als
Selbstorganschaft repr�sentiert. Dies ist besonders bei einer gro�en Anzahl von
BGB-Gesellschaftern sehr unpraktikabel. Das Recht der Gesch�ftsf�hrung steht
nach � 709 BGB allen
BGB-Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Ein BGB-Gesellschafter kann sein Recht
auf Gesch�ftsf�hrung nach �
710 BGB aber an andere BGB-Gesellschafter der Schuldgemeinschaft abtreten.
Das Recht auf Gesch�ftsf�hrung bleibt aber innerhalb der Schuldgemeinschaft.
Daher ist eine �bertragung der Gesch�ftsf�hrung gem�� � 710 BGB nur innerhalb der Schuldgemeinschaft
gesetzlich erlaubt. Wird die Gesch�ftsf�hrung einem BGB-Gesellschafter nach � 710 BGB �bertragen, besitzt
dieser eine Vertretungsmacht nach � 714 BGB.
Eine �bertragung des Rechtes
der Gesch�ftsf�hrung auf einen Dritten au�erhalb der Schuldgemeinschaft ist im
BGB nicht vorgesehenen. Ein Dritter ist kein BGB-Gesellschafter der
Schuldgemeinschaft. Daher kann ein Dritter au�erhalb der Schuldgemeinschaft
nicht den gesetzlichen Status einer Gesch�ftsf�hrung durch einen
BGB-Gesellschafter nach � 710
BGB der Schuldgemeinschaft besitzen.
Ein Dritter au�erhalb der
Schuldgemeinschaft kann allenfalls mit der Gesch�ftsf�hrung beauftragt
werden.
Wird ein Dritter mit der
Gesch�ftsf�hrung beauftragt, handelt der Dritte nicht f�r sich, sondern als
Vertreter f�r die Schuldgemeinschaft und haftet nicht f�r die Schulden der
Schuldgemeinschaft. In diesem Fall richtet sich die Vertretungsmacht nach � 167 BGB. Wird der Dritte
mit Rechtsbesorgungen f�r die Schuldgemeinschaft beauftragt, ben�tigt der
Dritte eine Rechtsbesorgungserlaubnis.