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Die BGB-Gesellschaft vs. juristische Gesellschaft

 

Der BGB-Gesellschaft wird in der neueren Rechtsprechung eine gewisse Partei- und Rechtsf�higkeit zuerkannt.

Hierdurch wird die BGB-Gesellschaft aber nicht zu einer juristischen Gesellschaft, und darf nicht g�nzlich als juristische Gesellschaft behandelt werden. Dies betrifft besonders das Organ der Gesellschaft.

Um dies Dritten deutlich zu machen, darf der Name einer BGB-Gesellschaft nicht den Eindruck erwecken, eine juristische Gesellschaft zu sein und muss deshalb gesetzlich den Namen mindestens eines Gesellschafters enthalten.

 

Unterschiede:

 

Eine juristische Gesellschaft als juristisches Subjekt bedarf zwingend einer nat�rlichen Person als Organ. Diese nat�rliche Person stellt das Gesellschafts-Organ der juristischen Gesellschaft dar und repr�sentiert die juristische Gesellschaft als Organ selbst.

Nach Au�en ben�tigt eine nat�rliche Person als Organ einer juristischen Gesellschaft keine Bevollm�chtigung durch die juristische Gesellschaft, da die nat�rliche Person kein Vertreter des Gesellschafts-Organes ist, sondern das Gesellschafts-Organ selbst.

Aus diesem Grund ist es gesetzlich vorgeschrieben, die nat�rliche Person als Organ einer juristischen Gesellschaft in einem �ffentlichen Register zu f�hren.

 

Eine BGB-Gesellschaft ist eine Schuldgemeinschaft, welche sich aus den Schuldverh�ltnissen des BGB bestimmt, und besteht aus nat�rlichen Personen des b�rgerlichen Rechts. Diese nat�rlichen Personen bilden selbst das Organ der Gesellschaft. Die Selbstorganschaft der BGB-Gesellschaft ist gesetzlich in � 709 BGB geregelt.

Nach Au�en wird die BGB-Gesellschaft daher von allen BGB-Gesellschaftern in ihrer Gesamtheit als Selbstorganschaft repr�sentiert. Dies ist besonders bei einer gro�en Anzahl von BGB-Gesellschaftern sehr unpraktikabel. Das Recht der Gesch�ftsf�hrung steht nach � 709 BGB allen BGB-Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Ein BGB-Gesellschafter kann sein Recht auf Gesch�ftsf�hrung nach � 710 BGB aber an andere BGB-Gesellschafter der Schuldgemeinschaft abtreten. Das Recht auf Gesch�ftsf�hrung bleibt aber innerhalb der Schuldgemeinschaft. Daher ist eine �bertragung der Gesch�ftsf�hrung gem�� � 710 BGB nur innerhalb der Schuldgemeinschaft gesetzlich erlaubt. Wird die Gesch�ftsf�hrung einem BGB-Gesellschafter nach � 710 BGB �bertragen, besitzt dieser eine Vertretungsmacht nach � 714 BGB.

Eine �bertragung des Rechtes der Gesch�ftsf�hrung auf einen Dritten au�erhalb der Schuldgemeinschaft ist im BGB nicht vorgesehenen. Ein Dritter ist kein BGB-Gesellschafter der Schuldgemeinschaft. Daher kann ein Dritter au�erhalb der Schuldgemeinschaft nicht den gesetzlichen Status einer Gesch�ftsf�hrung durch einen BGB-Gesellschafter nach � 710 BGB der Schuldgemeinschaft besitzen.

Ein Dritter au�erhalb der Schuldgemeinschaft kann allenfalls mit der Gesch�ftsf�hrung beauftragt werden.

Wird ein Dritter mit der Gesch�ftsf�hrung beauftragt, handelt der Dritte nicht f�r sich, sondern als Vertreter f�r die Schuldgemeinschaft und haftet nicht f�r die Schulden der Schuldgemeinschaft. In diesem Fall richtet sich die Vertretungsmacht nach � 167 BGB. Wird der Dritte mit Rechtsbesorgungen f�r die Schuldgemeinschaft beauftragt, ben�tigt der Dritte eine Rechtsbesorgungserlaubnis.